Source: DGB – Bundesvorstand
16.12.2021
Ratgeber zum Kurzarbeitergeld
Kurzarbeit mit Hartz IV Leistungen aufstocken – Dein gutes Recht!
Der DGB informiert
Kurzarbeit sichert viele Arbeitsplätze. Doch Beschäftigte in Kurzarbeit müssen teils erhebliche Einkommenseinbußen verkraften. Wer vorher wenig verdient hat, dem reicht das Kurzarbeitergeld allein oftmals nicht für den Lebensunterhalt. Hartz IV kann hier helfen. Der DGB zeigt, welche Sonderregelungen es für KurzarbeiterInnen gibt, die den Antrag einfacher und “stressfreier” machen.
DGB/Best Sabel/Paul Möller
Leistungen der Grundsicherung – umgangssprachlich Hartz IV genannt – stehen jedem zu, der zu wenig Einkommen hat
Menschen in Kurzarbeit sind nicht arbeitslos. Es werden keine Vermittlungsgespräche geführt. Zudem gelten weitere Sonderregungen, die den Leistungsbezug deutlich einfacher und „stressfreier“ machen. Zurzeit ist das Hartz-IV-Hilfesystem viel „bürgerfreundlicher“ als sein Ruf in Zeiten des Normalbetriebs vor Corona. Es gibt keinen Grund, die Leistungen nicht zu beantragen.
Welche Sonderregeln gelten zurzeit und erleichtern den Bezug von Hartz IV?
Volle Übernahme der Wohnkosten! Die Jobcenter prüfen zurzeit nicht, ob die Wohnkosten als angemessen gelten. Vielmehr werden die tatsächlichen Wohnkosten in voller Höhe übernommen. Dies gilt für die Warmmiete sowie für die Kosten für selbstgenutztes Wohneigentum gleichermaßen. Diese günstige Regelung gilt (mindestens) die ersten zwölf Monate, nachdem Hartz IV beantragt wird.
Ersparnisse sind in der Regel geschützt! Normalerweise müssen Ersparnisse zunächst verbraucht werden, bevor man Hartz-IV-Leistungen bekommen kann. Diese Prüfung des „Vermögens“ ist zurzeit ausgesetzt – sofern das Vermögen “nicht erheblich” ist. Dabei gelten folgende Grenzen: Eine alleinstehende Person darf bis zu 60.000 Euro gespart haben, bei Mehr-Personen-Haushalten erhöht sich der Wert um je 30.000 Euro pro Person. Das heißt, ein Paar mit einem Kind hat beispielsweise Anspruch auf Hartz-IV-Leistungen, wenn ihre Ersparnisse 120.000 Euro nicht übersteigen. Übrigens: Der Wert einer Eigentumswohnung oder eines Eigenheims, in der/dem man selbst wohnt, zählt nicht mit bei der Frage, ob das Vermögen erheblich ist. Gleiches gilt für Geld, das für die Altersvorsorge fest bis zum Renteneintritt angelegt ist.
Hinweis: Einige Jobcenter, die alleine von den Kommunen betrieben werden, arbeiten noch mit eigenen, veralteten Antragsformularen. Daraus ist nicht ersichtlich, dass die Vermögensprüfung neu geregelt wurde. Aber keine Sorge: Die gesetzliche Vorgabe, dass nicht erhebliches vermögen auch nicht geprüft wird, gilt natürlich auch für diese Jobcenter.
Keine Vermittlung in schlechte Arbeitsverhältnisse! Wer in Kurzarbeit ist, der gilt nicht als arbeitslos oder arbeitsuchend sondern als erwerbstätig. Dies gilt auch bei „Kurzarbeit Null“. Du musst also keine Sorge haben, dass Dich das Jobcenter auffordert, Dich auf Stellen zu bewerben, die für Dich eine Schlechterstellung bedeuten würden. Eine Arbeitsvermittlung von Beschäftigten in Kurzarbeit findet faktisch nicht statt.
Diese Regeln, die den Bezug von Hartz-IV-Leistungen deutlich verbessern, gelten zunächst für alle Anträge, die bis Ende März 2022 gestellt werden. Dauert die Corona-Pandemie länger an, werden sie voraussichtlich noch einmal verlängert.
Mit wie viel Geld kann ich bei Hartz IV rechnen? Bei Hartz IV steht jeder Person eine bundeseinheitliche Pauschale für den Lebensunterhalt zu, die sogenannten Regelsätze: Eine alleinstehende Person bekommt am Januar 2022 449 Euro monatlich, in Paarbeziehungen jede/r 404 Euro. Kinder erhalten je nach Alter zwischen 285 Euro (unter 6 Jahren) und 376 Euro (ab 14 Jahren). Hinzu kommen die Kosten fürs Wohnen und Heizen – zurzeit in voller Höhe ohne jedwede Obergrenze. Vorhandenes Einkommen (auch von Angehörigen im Haushalt) wird teilweise angerechnet, das heißt das Einkommen mindert den Leistungsanspruch. Dabei steht aber Erwerbstätigen und Beschäftigten in Kurzarbeit – auch bei Kurzarbeit Null – ein Freibetrag von bis zu 330 Euro zu.
Mehr Informationen bietet ein mehrseitiges Infoblatt des DGB mit vielen Beispielen und einer Übersicht, bis zu welchem Einkommen voraussichtlich ein Anspruch auf Hartz-IV-Leistungen besteht.
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