Source: DGB – BundesvorstandOffiziell heißt der „Nachholfaktor“ Ausgleichsbedarf bzw. Ausgleichsfaktor. Die Begriffe werden hier synonym verwendet.
Verhindert die Schutzklausel eine Senkung der Bruttorenten, wird ein sogenannter Ausgleichsbedarf ermittelt. Der Ausgleichsfaktor ist dann niedriger als 1. Beispielsweise entspricht ein Ausgleichsbedarf von 1,5 Prozent einem Ausgleichsfaktor von 0,9850. Künftige Rentenerhöhungen werden dann um diesen Ausgleichsbedarf reduziert, aber maximal halbiert. Kann der Ausgleichsbedarf nicht vollständig abgebaut werden, verbleibt ein Restbedarf, der spätere Rentenanpassungen analog kürzt. Solange der Ausgleichsfaktor kleiner als 1 ist besteht Ausgleichsbedarf, der kommende Rentenerhöhungen kürzt.
Ein Beispiel:
Die Anpassungsformel (§68 SGB VI) ergäbe eine rechnerische Anpassung von minus einem Prozent. Der Rentenwert müsste demnach von 34,19 Euro auf 33,85 Euro sinken. Die Schutzklausel belässt ihn aber bei 34,19 Euro (Nullrunde). Der Ausgleichsbedarf beträgt dann ein Prozent (mathematisch: 0,99). Betrüge die nächste Rentenerhöhung rechnerisch 2,5 Prozent (1,025) würde diese um den Ausgleichsbedarf gekürzt (mit 0,99 multipliziert). Die so gekürzte Rentenanpassung betrüge 1,5 Prozent (1,015). Da 1,5 mehr als die Hälfte der 2,5 Prozent ist, wird der Ausgleichsbedarf voll abgezogen. Der Ausgleichsbedarf wäre dann voll abgebaut (Faktor = 1,0000).
Hätte die rechnerische Rentenanpassung nur 1,1 Prozent betragen, dürfte maximal 0,55 Prozent (die Hälfte der eigentlichen Anpassung) ausgeglichen werden. Es verbliebe dann ein Rest an Ausgleichsbedarf 0,45 Prozentpunkten (0,9955).
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Was ist der Nachholfaktor bei der Rente?
