Source: DGB – BundesvorstandDas Bundesarbeitsgericht entwickelte in Abwägung zwischen Rechten und Pflichten der Beschäftigten Grundsätze zum Schutz der Whistleblower*innen, wie ein grundsätzlicher Vorrang vorheriger interner Klärung oder die besondere Berücksichtigung der individuellen Motive des Whistleblowers. Diese Grundsätze stehen im Widerspruch zu den Vorgaben der Richtlinie und dürften in Gerichtverfahren nicht mehr berücksichtigt werden. Stattdessen ist der Grundsatz der grundsätzlichen Zulässigkeit externer Meldungen, im Einklang mit der Richtlinie, fortzuentwickeln. Hinweisgeber*innen können sich – entsprechend den Vorgaben der Richtlinie – direkt an eine externe Meldestelle wenden. Arbeitsrechtliche Sanktionen wären dann, und zwar unabhängig von der Motivationslage, unzulässig. Das gilt im Übrigen für Beschäftigte im öffentlichen Dienst und in der Privatwirtschaft gleichermaßen.
Auch die Vorgaben der Richtlinie (art. 21 Abs. 5), wonach bei Klagen der Hinweisgeber*innen gegen die als Repression empfundenen Maßnahmen die Beweislast bei Arbeitgebern liegt, kommt im Rahmen der richtlinienkonformen Auslegung zur Anwendung. Konkret bedeutet es, dass Beschäftigte ihrer Beweispflicht genügen, wenn sie Indizien vorbringen, die auf eine Maßregelung infolge der Meldung hinwiesen. Die Arbeitgeber*in bzw. Dienstherr*in muss dann beweisen, dass die ergriffene Maßnahme auf hinreichend gerechtfertigten Gründen basierte.
Ungelöst bleibt aber auch hier, dass solange staatlicherseits keine externen Whistleblowing-Meldestellen eingerichtet sind, unklar ist, ob eine Meldung eines Verstoßes etwa an die fachlich zuständige Aufsichtsbehörde oder die Strafverfolgungsbehörde den Schutz der Richtlinie überhaupt auslöst. Die Behörden sind grundsätzlich nicht an die Vorgaben der Richtlinie hinsichtlich der Annahme, Bearbeitung und (fristgebundene) Rückmeldung zu den durch die die Hinweisgeber*innen abgegebenen Meldungen gebunden. Es erscheint zwar zielführend und der Verwirklichung der praktischen Wirksamkeit der Richtlinie dienlich, dass etwa bei Meldung von Datenschutzverstößen gegenüber den Datenschutzbehörden oder bei Finanzmarktvorgaben der EU gegenüber der BaFin der Schutz der Richtlinie greifen soll.
Unproblematisch als schutzauslösend gelten hingegen Meldungen von Verstößen an die dafür in Unternehmen speziell eingerichteten Whistleblower-Meldestellen. Allerdings schreibt die Richtlinie die Gleichwertigkeit der Meldung an interne und externe Stellen vor, so dass für Hinweisgeber*innen in jedem Fall die Wahl zwischen interner und externer Meldung bestehen muss. Hier steht der Staat in der Pflicht, schnellstmöglich für die notwendige Klarheit hinsichtlich der Möglichkeiten der externen Meldung zu sorgen.
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FAQs zum Thema Whistleblowing aus Sicht der Beschäftigten
