Source: Bundesministerium fur Wirtschaft und Energie
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20.03.2026 – Pressemitteilung – Rüstungsexportkontrolle
Einleitung
Gemeinsam mit dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) setzt das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) zum 20. März 2026 eine neue, auf 6 Monate befristete Allgemeine Genehmigung (AGG) für die Lieferung von Rüstungsgütern in bestimmte Länder zu Verteidigungszwecken in Kraft. Ziel der neuen AGG ist es, im Einklang mit administrativen Kapazitäten die schnelle Lieferung von Rüstungsgütern zur Luft- und Seeverteidigung in die Golfstaaten sowie die Ukraine risikobasiert weiter zu vereinfachen.
Bundeswirtschaftsministerin Katherina Reiche: „Die wahllosen Angriffe des Irans auf die Golfstaaten haben zur Folge, dass dort Rüstungsgüter vor allem zur Luftverteidigung dringend benötigt werden. Gleichzeitig besteht der Bedarf der Ukraine zur militärischen Unterstützung insbesondere der Luftverteidigung unvermittelt fort. Mit der neuen, zeitlich befristeten AGG 48 passen wir unsere Verfahren der Rüstungsexportkontrolle für die Ausfuhr dringend benötigter Rüstungsgüter in diese Länder an die neuen Erfordernisse an. Damit stellen wir schnelle und unbürokratische Ausfuhren zur Stärkung ihrer Verteidigungssysteme sicher und setzen so ein Zeichen der Solidarität.“
Im Einzelnen zur neuen AGG 48:
Es wird eine neue AGG für die Ausfuhr und Verbringung mit anschließender Ausfuhr von ausgewählten Rüstungsgütern in bestimmte Länder zu Verteidigungszwecken eingeführt. AGGs sind Ausfuhrgenehmigungen, die von Exporteuren in Anspruch genommen werden können, ohne beim BAFA zuvor einen Ausfuhrantrag stellen zu müssen. Zugelassen ist die Ausfuhr oder Verbringung von Gütern zur Verwendung zur Luftverteidigung und zur Marineverteidigung (einschließlich Maßnahmen zum Schutz vor oder Beseitigung von Seeminen).
Zu den von der AGG erfassten bestimmten Bestimmungsländern zählen Saudi-Arabien, Vereinigte Arabische Emirate, Katar, Kuwait, Bahrain, Oman sowie die Ukraine.
Die AGG ist zeitlich befristet bis zum 15. September 2026. Eine Registrierung ist erforderlich, kann jedoch im Sinne der größtmöglichen Beschleunigung bis zu 30 Tage nach der ersten Ausfuhr bzw. Verbringung erfolgen. Die AGG sieht monatliche Meldepflichten für die ausführenden Unternehmen und weitere Bestimmungen vor.
Über weitere Einzelheiten der neuen Maßnahme informiert das BAFA in Kürze.
