Source: Bundesministerium fur Wirtschaft und EnergieMit dem Gesetzentwurf sollen das Preisangabengesetz, das Wirtschaftsstrafgesetz 1954 und die Sanktionsverweisung in § 20 der Preisangabenverordnung (PAngV) geändert werden.
Hintergrund der Änderungen sind insbesondere Regelungen zu Preisangaben in der Verordnung (EU) 2023/1804 vom 13. September 2023 über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe (AFIR) sowie ein Beitrag zur Umsetzung des Auftrags im Koalitionsvertrag: „Bei öffentlichen Ladesäulen sorgen wir für Preistransparenz […].“ (Zeile 888f.).
Mit der Änderung soll der Vollzug europäischer Vorgaben zu Preisangaben bei Ladestrom ermöglicht und der allgemeine Bußgeldrahmen für Verstöße gegen Regelungen über Preisangaben auf bis zu 100.000 Euro erhöht werden. Die Erhöhung stellt einen angemessenen Bußgeldrahmen für die Ahndung von Verstößen gegen die Regelungen zu Preisangaben in der AFIR und der PAngV sicher.
Gemäß Artikel 8 Absatz 1 Satz 2 der Richtlinie 98/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über den Schutz der Verbraucher bei der Angabe der Preise der ihnen angebotenen Erzeugnisse müssen die nach der Richtlinie vorzusehenden Sanktionen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die vorgesehene Bußgeldobergrenze entspricht der Bußgelddrohung für vergleichbaren Bußgeldtatbeständen zu Verstößen gegen Vorgaben zu Preisangaben und Preisansagen des Telekommunikationsgesetzes (TKG). Ergänzend wird auf die Ausführungen im Entwurf hingewiesen.
Der Referentenentwurf ist noch nicht ressortabgestimmt.
Es besteht die Möglichkeit, zum Referentenentwurf bis zum 3. März 2026 eine Stellungnahme abzugeben. Bitte senden Sie Ihre Stellungnahme per Mail an das Referatsbüro IB2 (buero-ib2@bmwe.bund.de).
Bitte beachten Sie bei Ihrer Stellungnahme, dass sich diese auf den vorliegenden Gesetzentwurf beziehen sollte. Eine weitergehende Änderung der PAngV bereits im Rahmen des vorliegenden Gesetzentwurfs zur Änderung des Preisangabenrechts ist nicht möglich. Weitergehende Änderungen der PAngV wird das Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWE) zeitnah in einem separaten Vorhaben vorlegen. Hierzu wird es ebenfalls die Möglichkeit einer Stellungnahme geben.
Die Trennung des Gesetzgebungs- und des Verordnungsverfahrens erfolgt aus übergeordneten Gründen der Rechtstaatlichkeit. So müssen Änderungen von Verordnungsrecht im Rahmen von Gesetzesänderungen mit diesen in unmittelbarem Zusammenhang stehen. Es muss sich also ausschließlich um inhaltliche Folgeänderungen handeln, die durch die gesetzliche Änderung zwingend sind.
Aufgrund des Inkrafttretens des Lobbyregistergesetzes werden Stellungnahmen nur zur Kenntnis genommen und auf der Internetseite des BMWE veröffentlicht, wenn der Urheber beziehungsweise die Institution, die der Urheber der Stellungnahme vertritt, im Lobbyregister vollständig registriert ist oder unter eine Ausnahme des Lobbyregistergesetzes fällt. Es wird darum gebeten, bei der Übersendung der Stellungnahme die Registrierung im Lobbyregister nachzuweisen oder das Vorliegen einer Ausnahme von der (vollständigen) Registrierungspflicht dazulegen. Wenn ein solcher Nachweis nicht erfolgt, wird die Stellungnahme weder zur Kenntnis genommen noch auf der Internetseite des BMWE veröffentlicht.
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Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Preisangabenrechts zur Sanktionierung von Verstößen gegen nationale und europäische Regelungen über Preisangaben
