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Urlaubsansprüche verjähren nicht automatisch

Urlaubsansprüche verjähren nicht automatisch

Source: DGB – Bundesvorstand

11.10.2022
Urteil des Europäischen Gerichtshofs
Urlaubsansprüche verjähren nicht automatisch
Gericht pocht auf die Hinweispflicht der Arbeitgeber
Arbeitgeber müssen Beschäftigte auf den drohenden Verfall von Urlaubsansprüchen hinweisen. Kommt der Arbeitgeber dieser Pflicht nicht nach, verfällt der Resturlaub eines Urlaubsjahres bei Krankheit oder Erwerbsminderung des Beschäftigten nicht, urteilte der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg.

DGB/zerbor/123rf.com

“Urlaub ist kein Beiwerk, sondern wichtige Voraussetzung zum Erhalt der Gesundheit von Beschäftigten. Das Gericht stärkt Arbeitnehmer*innen in Deutschland, ihr Recht auf Urlaub wahrzunehmen. Dem Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub als Grundsatz des Sozialrechts der Europäischen Union kommt besondere Bedeutung zu,” sagte Anja Piel, DGB-Vorstandsmitglied.
Nach dem Bundesurlaubsgesetz muss der bezahlte Urlaub normalerweise im laufenden Urlaubsjahr genommen werden. Aus dringenden betrieblichen oder persönlichen Gründen können restliche Urlaubstage auch bis Ende März des Folgejahres genommen werden. Danach verfällt der nicht genommene Urlaub in der Regel.
“Das Gericht hat klargestellt, dass Arbeitgeber mitwirken müssen, damit Beschäftigte ihren Urlaub tatsächlich nehmen. Anhaltende Arbeitsüberlastung zum einen, Angst vor Repressionen zum anderen, aber auch Krankheiten und Erwerbsminderung dürfen nicht dazu führen, dass Beschäftigte ihren Urlaub nicht nehmen können und dieser schlussendlich verfällt. Auch mit Blick auf den zunehmenden Fachkräftemangel müssen Arbeitgeber ein hohes Interesse daran haben, dass Beschäftigte zu ihrer verdienten Erholung kommen und gesund bleiben,” so Piel.

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