Post

Was ist ein Minijob?

Was ist ein Minijob?

Source: DGB – BundesvorstandGrundsätzlich gilt: Ihre Rechte als ArbeitnehmerIn gegenüber der Sozialversicherung leiten sich von Ihren gezahlten Beiträgen ab. Pflichtbeiträge entstehen nur in sozialversicherungspflichtigen Jobs, z. B. in der Übergangszone oder in einer Beschäftigung mit mehr als 1300 Euro im Monat.
Bis zu einer Verdienstgrenze von 450 Euro monatlich sind Minijobs für Beschäftigte nicht sozialversicherungspflichtig – nur der Arbeitgeber zahlt einen Pauschalbetrag. Nur in der Rentenversicherung besteht Versicherungspflicht und es ist ein kleiner Arbeitnehmerbeitrag zu zahlen. Allerdings können Sie sich auf Antrag von dieser Versicherungspflicht befreien lassen. In der Arbeitslosen- und der Pflegeversicherung sind MinijobberInnen versicherungsfrei. MinijobberInnen haben einen Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall und auf finanzielle Absicherung bei Mutterschaft.
Der Arbeitgeber zahlt für Ihre Sozialabgaben und Steuern einen Pauschalbetrag vom Arbeitsentgelt. Die pauschalen Beiträge, die ihr Arbeitgeber für Sie als Minijobberin zahlt, dürfen nicht auf Sie als Beschäftigte abgewälzt werden! Das ist eine Ordnungswidrigkeit und kann für den Arbeitgeber eine Geldbuße nach sich ziehen.

Ansprüche auf Sozialversicherungsleistungen aus einem einzelnen Minijob

Rentenversicherung:

Bei bestehender Pflichtversicherung: volle Rentenanwartschaften und volle Ansprüche auf das Leistungsspektrum der gesetzlichen Rentenversicherung, jedoch sehr niedrige Rentenhöhe.
Bei Befreiung von der Rentenversicherungspflicht: Rente fällt etwas niedriger aus, deutlich geringere Berücksichtigung von Minijobzeitenbei Ansprüche bei rentenrechtlichen Wartezeiten und Guthaben (z. B. für vorzeitige Altersrenten); keine Begründung von Ansprüchen auf Reha-Leistungen, Renten aufgrund von Erwerbsunfähigkeit, Erwerbsminderungs-Renten oder Riester-Förderung.

Krankenversicherung:

keine Ansprüche. MinijobberInnen müssen sich anderweitig krankenversichern.

Arbeitslosenversicherung:

keine Ansprüche. Minijobs werden in der Arbeitslosenversicherung nicht gezählt, auch nicht mehrere.

Pflegeversicherung:

keine Ansprüche. Es besteht keine Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung.

Unfallversicherung:

Volle Ansprüche. Der Arbeitgeber muss die MinijobberInnen in der gesetzlichen Unfallversicherung versichern.

Rentenversicherung
In einem Minijob unterliegen Sie grundsätzlich der Rentenversicherungspflicht, von der Sie sich allerdings befreien lassen können. Als MinijobberIn zahlen Sie selbst einen Eigenbeitrag von 3,6 %. Bei 450 Euro monatlich ist das ein Eigenbeitrag von 16,20 Euro. Sie erwerben damit in der gesetzlichen Rentenversicherung vollwertige Pflichtanwartschaften. Das sind die nötigen Wartezeiten für einen Rentenanspruch. So vermeiden Sie Lücken in Ihrer Versicherungsbiographie. Und Sie haben Anspruch auf das volle Leistungsspektrum der Gesetzlichen Rentenversicherung wie:
Leistungen zur Rehabilitation
Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit
Anspruch auf Riester-Förderung.
Rentenversicherung abwählen?
Auf Antrag können Sie sich von der Rentenversicherung befreien lassen. Die Befreiung muss beim Arbeitgeber schriftlich beantragt werden. Die Befreiung wirkt rückwirkend zu Beginn des Monats, in dem Ihr Antrag beim Arbeitgeber vorliegt. Diesen Antrag muss der Arbeitgeber innerhalb von sechs Wochen der Minijobzentrale melden.
Die Befreiung ist nicht möglich, wenn Sie eine weitere geringfügig entlohnte Beschäftigung ausüben, die vor dem 1. Januar 2013 aufgenommen wurde und in der Sie ausdrücklich auf die Rentenversicherungsbefreiung verzichtet haben.
Wenn Sie sich auf Antrag von der Versicherungspflicht befreien lassen, zahlt der Arbeitgeber für Sie als MinijobberIn nur einen Pauschalbeitrag. Dieser wirkt sich zwar rentensteigernd, aber nur gemindert auf die Wartezeit aus. Damit sind Mindestversicherungszeiten gemeint, die Sie erfüllen müssen, um überhaupt eine Rente zu bekommen. Für etwa drei Jahre im Minijob erwerben Sie eine ähnliche Wartezeit wie für ein Jahr mit vollwertigen Rentenbeiträgen. Das ist natürlich nur der Fall, wenn Sie noch keine Regelaltersrente beziehen. Außerdem zählen Minijobzeiten ohne Versicherungspflicht nicht als Pflichtbeitragszeiten, auf die es aber für manche Rentenarten ankommt, zum Beispiel für abschlagsfreie vorzeitige Altersrenten und für Erwerbsminderungsrenten. Auf Pflichtbeitragszeiten kommt es für Sie nicht an, sofern Sie bereits eine Rente beziehen und zusätzlich im Minijob beschäftigt sind oder soweit Sie parallel zum Minijob anderweitig, zum Beispiel über Kindererziehungszeiten, Pflichtbeitragszeiten „erwerben“ an.
Wenn Sie eine Zeit lang ausschließlich im Minijob gearbeitet haben und dabei nicht rentenversichert waren, können Ihnen somit später beispielsweise entscheidende Monate oder Jahre für eine abschlagsfreie vorzeitige Altersrente fehlen. Durch einen Minijob kann auch kein Anspruch auf Erwerbsminderungsrente entstehen, wenn Sie später aufgrund einer schweren Krankheit nicht mehr arbeiten können. Einen Anspruch auf Rehabilitationsleistungen haben Sie im Minijob nur, wenn Sie rentenversichert sind.
Tipp: Wenn Sie sich nicht von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen, erhalten Sie Zugang zum kompletten Leistungsspektrum der Rentenversicherung – und das für einen geringen Eigenanteil. Bedenken Sie, dass Sie vielleicht nicht für immer im Minijob arbeiten. Der Minijob macht bestenfalls nur einen Teil ihrer Rentenbiografie aus. Sichern Sie sich durch die Rentenzahlung ihre Rechte auch für später. Informieren Sie sich bei einer Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung.
Für alle Minijobs mit sehr kleinem Monatsverdienst ist eine Sonderregelung zu beachten: In der gesetzlichen Rentenversicherung gibt es einen Mindestbeitrag von 32,55 Euro. Der Arbeitgeberanteil wird aber immer nur auf Basis des tatsächlichen Einkommens berechnet. Wer weniger als 175 Euro verdient und rentenversicherungspflichtig ist, zahlt daher den Rest bis zur Höhe des Mindestbeitrags selbst. Dadurch wird die Rentenversicherungspflicht bei kleinen Minijobs teurer.
Auch bei Minijobs im Privathaushalt gibt es Sonderregeln: Hier zahlt der Arbeitgeber nur einen Pauschalbeitrag von 5 Prozent, während die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer 13,6 Prozent zahlt. Im Übrigen gilt aber, was oben zu gewerblichen Minijobs beschrieben ist. Zeitgeringfügig Beschäftigte sind nicht sozialversichert, auch nicht in der Rentenversicherung.
Kranken- und Pflegeversicherung
Den Pauschalbetrag für die Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) zahlt Ihr Arbeitgeber, sobald Sie in der GKV versichert sind – egal ob freiwillig versichert, pflichtversichert oder familienversichert. Der Betrag muss auch entrichtet werden, wenn Sie bereits in Ihrer Haupterwerbstätigkeit Beiträge in die GKV einzahlen und den Minijob nur als Nebenverdienst ausüben.
Oft sind MinijobberInnen im Rahmen der beitragsfreien Familienversicherung über EhepartnerIn oder Eltern mitversichert. Wenn das nicht der Fall ist, müssen MinijobberInnen sich selbst freiwillig bei einer der Krankenkassen gegen Krankheit absichern.
Die Pauschalabgaben begründen keine Ansprüche in der Gesetzlichen Krankenversicherung. Bestimmte Leistungen der gesetzlichen Krankenkasse erhalten Sie nur, wenn Sie selbst Mitglied sind, so z. B. Krankengeld nach Ablauf der Lohnfortzahlung bei Krankheit. Unabhängig davon haben MinijobberInnen immer Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, auch wenn sie anschließend keinen Anspruch auf Krankengeld haben.
Als MinijobberIn zahlen Sie nur Beiträge zur Pflegeversicherung, wenn Sie eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung haben. Das kann der Fall sein, wenn Sie mit zwei Minijobs mehr als 450 Euro verdienen oder im Übergangsbereich (Midijob) beschäftigt sind. Die Ansprüche aus der Pflegeversicherung richten sich nur nach dem Grad der Pflegebedürftigkeit und den Vorversicherungszeiten, die Sie z. B. auch als mitversichertes Familienmitglied erfüllen können.
Arbeitslosenversicherung
Als MinijobberIn zahlen Sie keine Beiträge in die Arbeitslosenversicherung und erwerben somit auch keine Ansprüche auf Leistungen. Arbeiten Sie in einem Midijob, sind Sie in der Arbeitslosenversicherung beitragspflichtig. Sie können dann Leistungen beanspruchen und sich arbeitslos melden. Haben Sie eine reguläre Hauptbeschäftigung und einen Minijob als Nebenverdienst, wird dieser in der Arbeitslosenversicherung nicht hinzugezählt; auch nicht, wenn Sie mehrere Minijobs nebenher ausüben.
Verlieren Sie Ihre Hauptbeschäftigung und melden Sie sich arbeitslos, erhalten Sie Arbeitslosengeld I. Wenn Sie einen Zweitjob haben, bei dem Sie weniger als 15 Stunden in der Woche arbeiten, können Sie trotzdem Arbeitslosengeld I erhalten. Das Einkommen wird dann teilweise auf das Arbeitslosengeld angerechnet. Dabei haben Sie einen Freibetrag von 165 Euro, der nicht auf Arbeitslosengeld I angerechnet wird.
Für Arbeitslosengeld II (Hartz IV) sind nur 100 Euro anrechnungsfrei. Das heißt, Sie können bis zu 100 Euro monatlich hinzuverdienen, ohne dass es vom ALG II abgezogen wird. Für den Verdienst, der darüber hinausgeht, gelten prozentuale Freibeträge; der Rest wird angerechnet. Für den Teil des monatlichen Einkommens, der 100 Euro übersteigt und nicht mehr als 1 000 Euro beträgt, liegt der Freibetrag bei 20 Prozent.
Anspruch auf Teilarbeitslosengeld
Für Teilarbeitslosengeld müssen Sie zwei sozialversicherungspflichtige Teilzeitbeschäftigungen parallel ausüben. Wird eine dieser sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungen beendet, sind Sie teilzeitarbeitslos und können Teilarbeitslosengeld beantragen. Sie müssen sich dazu beim Arbeitsamt teilzeitarbeitslos melden und wieder eine zweite sozialversicherungspflichtige Teilzeitbeschäftigung suchen. Der Anspruch auf Teilarbeitslosengeld beträgt unabhängig vom Alter längstens sechs Monate. Die Höhe des Teilarbeitslosengeldes bestimmt sich nach dem Entgelt der beendeten Teilzeitbeschäftigung.
Unfallversicherung
Sie als Beschäftigte im Mini- oder Midijob sind unfallversichert, auch bei einer Beschäftigung im Privathaushalt. Die gesetzliche Unfallversicherung kommt für Folgen von Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten auf. Jeder Arbeitgeber muss alle seine geringfügig Beschäftigten, unabhängig von Arbeitsstunden und Entlohnung, bei der zuständigen Berufsgenossenschaft anmelden und versichern. Sie genießen damit alle Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung. So sind sie zum Beispiel bei einem Unfall während der Arbeit oder auf dem Weg von und zur Arbeit versichert.
Für geringfügig Beschäftigte im Privathaushalt gibt es keine spezialisierte Berufsgenossenschaft. Der Arbeitgeber muss für Ihren Minijob im Privathaushalt aber Beiträge zur Unfallversicherung an die Knappschaft-Bahn-See entrichten. Die Minijob-Zentrale informiert automatisch den zuständigen Unfallversicherungsträger. Das ist wichtig, weil Sie bei einem Unfall während der Arbeit oder auf dem Weg zur Arbeit und wieder zurück nach Hause versichert sind.
Wichtig: Eine private Unfallversicherung ersetzt nicht die gesetzliche Unfallversicherung.

MIL OSI