Source: DGB – BundesvorstandFür die bereits in Einrichtungen und Unternehmen aus dem Bereich der Gesundheitsversorgung beschäftigten Personen greift mit dem Ablauf des 15. März 2022 die Verpflichtung, einen Corona-Impfnachweis, Corona-Genesenen-Nachweis oder ggf. ein ärztliches Attest, welches medizinische Kontradiktionen gegen die Impfung bestätigt, vorzulegen (§ 20a Abs. 2 S. 1 IfSG). Eine sanktionsbewährte Pflicht, sich impfen zu lassen, sieht das Gesetz – entgegen der medialen Darstellung – nicht vor. Beim Fehlen des Nachweises drohen Beschäftigten zunächst keine Bußgelder, es sind daran unmittelbar auch keine arbeitsrechtlichen Konsequenzen zu knüpfen. Der Arbeitgeber ist jedoch verpflichtet, unverzüglich nach Ablauf des 15. März 2022 an die zuständige Gesundheitsbehörde zu melden, welche bei ihm tätige Personen ggf. die erforderlichen Nachweise (Impf- oder Genesenennachweis oder Impfunfähigkeitsbescheinigung) nicht vorgelegt haben (§ 20a Abs. 2 S. 2 IfSG). Das Gesundheitsamt kann nach einem zweistufigen Verfahren gegenüber dem Betroffenen, der nicht geimpft oder genesen ist, ein konkretes Betretungsverbot aussprechen (§ 20a Abs. 5 S. 3 IfSG) – automatisch ist diese Konsequenz jedoch nicht, es handelt sich um eine sog. „kann-Regelung“. Ein Betretungsverbot führt dazu, dass der Betroffene seine Arbeitsleistung im Betrieb nicht mehr erbringen oder seine Tätigkeit in der Betriebsstätte nicht mehr ausüben kann; setzt der Arbeitgeber diese Person im Betrieb ein, riskiert er finanzielle Sanktionen. Inwiefern der Arbeitgeber etwa bei drohenden Versorgungsengpässen oder Personalmangel auf die Entscheidung des Gesundheitsamtes im Vorwege Einfluss nehmen kann, ist weder durch das Gesetz noch durch die Rechtsprechung entschieden. Die Rechtslage sieht für die Neueinstellungen ab dem 16. März 2022 anders aus: Diese Beschäftigten müssen vor Beginn ihrer Tätigkeit den entsprechenden Nachweis vorlegen (§ 20a Abs. 3 S. 1 IfSG). Fehlt der Nachweis, greift ein automatisches Beschäftigungs- und Tätigkeitsverbot (§ 20a Abs. 3 Satz 4 und 5 IfSG).
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Impfung gegen Corona
