Source: DGB – BundesvorstandEine akute Unwetterwarnung kann der Grund sein, dass es für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht zumutbar ist, sich auf den Weg zum Arbeitsplatz zu machen. In der Regel ist das dann eine begründete Arbeitsverhinderung, die dazu berechtigt, der Arbeit in dieser Situation fern zu bleiben.
Das bedeutet jedoch nicht – wie auch im Fall der Kinderbetreuung –, dass für diesen Tag bzw. für diese Zeit ein Vergütungsanspruch besteht. Ein solcher Anspruch auf Fortzahlung der Vergütung gemäß § 616 BGB besteht nur bei Verhinderung durch einen „in der Person des Arbeitnehmers“ liegenden Grund. Voraussetzung sind somit subjektive, persönliche Leistungshindernisse. Ein Unwetter stellt aber – wie Hitzefrei in der Schule – ein objektives Leistungshindernis dar, das nicht in den persönlichen Verhältnissen begründet ist.
Auch eine Situation, in der ein Kind wegen einer Unwetterwarnung früher von der Schule abgeholt werden muss, begründet keinen Vergütungsfortzahlungsanspruch. Wenn es sich tatsächlich um eine Notsituation handelt, in der ein Kind nicht anders betreut werden kann, hat die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer das Recht, die Arbeit früher zu beenden. Die ausgefallene Arbeitszeit muss jedoch nicht vergütet werden.
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Extreme Temperaturen: Gibt es Hitzefrei am Arbeitsplatz?
