Source: DGB – BundesvorstandGrundsätzlich gilt: Beschäftigte sollen den Erholungsurlaub im laufenden Kalenderjahr nehmen und Arbeitgeber sollen ihn für diesen Zeitraum gewähren. Denn Erholungsurlaub dient ja dazu, die Arbeitsfähigkeit durch Erholung in regelmäßigen zeitlichen Abständen zu erhalten. Ein „Ansparen“ von Urlaubszeiten fürs nächste Jahr lässt das Gesetz deshalb nicht zu. Unter bestimmten Umständen kann der zum Ende des Jahres noch vorhandene Resturlaub ins erste Quartal des kommenden Kalenderjahres automatisch übertragen werden. Das ist etwa möglich, wenn er aus dringenden betrieblichen oder aus in der Person des Beschäftigten liegenden Gründen, wie etwa Krankheit, im laufenden Kalenderjahr nicht gewährt werden konnte. Für die Beschäftigten günstigere Regelungen sind in Tarifverträgen oder Arbeitsverträgen möglich.
Bis vor kurzem galt, dass der Jahresurlaub automatisch verfiel, wenn der oder die Beschäftigte den Urlaub nicht im laufenden Kalenderjahr (oder bei Übertragung: bis zum Ende des ersten Quartals) beantragt hat. Das hat sich nun in Folge einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs geändert: Arbeitgeber sind verpflichtet, Arbeitnehmer aufzufordern, Urlaub zu nehmen und ihnen auch tatsächlich die Möglichkeit einzuräumen, den Erholungsurlaub zu nehmen. Tun sie es nicht, bleibt das Recht auf den nicht genommenen Urlaub auch im nächsten Jahr bestehen.
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Urlaubsanspruch: Das sollten Sie vor Ihrem Urlaub wissen
