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Zweite Verordnung zur Änderung der Mess- und Eichgebührenverordnung

Zweite Verordnung zur Änderung der Mess- und Eichgebührenverordnung

Source: Bundesministerium fur Wirtschaft und Energie

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14.07.2025 – Gesetzgebungsverfahren – Normen und Standards

Einleitung

Zeitliche Einordnung – Stand des Verfahrens
Das Vorhaben befindet sich zurzeit in der Ressortabstimmung (26.06.2025 bis 25.07.2025) und soll am 14.07.2025 in die Länder- und Verbändeanhörung starten (4 Wochen Frist).
Vorläufiger Zeitplan für das parlamentarisches Verfahren und Inkrafttreten
(Stand: April 2025; Termin müssen noch einmal angepasst werden, da BR-Termin nicht gehalten werden kann):
Bundestag – ChefBK
13.08.2025
BR-WiA
11.09.2025
BR-Plenum
26.09.2025
Inkrafttreten
1. Tag des Folgemonats nach der Verkündung
Kurze Beschreibung:
Aufgrund der Neustrukturierung des Mess- und Eichgesetzes hat der Bund 2015 die Mess- und Eichgebührenverordnung erlassen, nach der die Länder für ihre Leistungen Gebühren erheben. Mit der Gebührenanpassung sollen die Kosten aller an der Leistung Beteiligten gedeckt werden. Die Verordnung wird durch den Bund erlassen, um eine bundeseinheitliche Höhe für die jeweils selbe Tätigkeit festzulegen. Es entstehen weder Einnahmen noch Erfüllungsaufwände beim Bund. Die jeweiligen Kalkulationen sind in der Begründung zur MessEGebV dargelegt.
Die letzte umfassende Gebührenanpassung aus dem Jahr 2019 erfolgte mittels einer pauschalen Erhöhung der Gebührensätze in zwei Schritten (2019 und 2021). Die Kalkulation der bestehenden Gebührenverordnung basierte bezüglich der Messgeräteanzahl und der zeitlichen Dauer der jeweiligen hoheitlichen Tätigkeit bislang auf einer Datengrundlage aus dem Jahr 2012. Daher war eine vollumfängliche Neubestimmung der Gebühren mit aktueller Datengrundlage erforderlich.
Es handelt sich um eine Ministerverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Eine Kabinettbefassung ist nicht vorgesehen.

Referentenentwürfe

MIL OSI