Source: Bundesministerium fur Wirtschaft und Energie
24.06.2025 – Gesetzgebungsverfahren – Erneuerbare Energien
Einleitung
Wesentliches Ziel der Novelle ist die Anpassung der LSV an die Vorgaben der Verordnung (EU) 2023/1804 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. September 2023 über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe und zur Aufhebung der Richtlinie 2014/94/EU (Alternative Fuels Infrastructure Regulation, AFIR).
In der AFIR, die am 13. April 2024 in Kraft getreten ist, werden unter anderem technische Anforderungen an Ladesäulen, zum Beispiel an das einheitliche Bezahlsystem beim sogenannten punktuellen Laden, festgelegt. Die entsprechenden Regelungen der LSV sind daher nicht mehr anwendbar und werden aufgehoben. Gleichzeitig stellt der Gesetzentwurf sicher, dass die BNetzA die Einhaltung der technischen Anforderungen der AFIR an öffentlich zugängliche Ladepunkte überwachen und bei Verstößen Sanktionen verhängen kann. Schließlich müssen wegen der Anpassung der LSV Verweise in anderen Verordnungen aktualisiert werden.
Der vorliegende Verordnungsentwurf, der im Bundesrat zustimmungspflichtig ist, hat im Jahr 2024 bereits das Gesetzgebungsverfahren durchlaufen. Dabei hat der Bundesrat einen Maßgabebeschluss gefasst, der vorsieht, dass die BNetzA diverse Daten zu Ladesäulen regelmäßig an die Mess- und Eichrechtsbehörden der Bundesländer übermittelt. Dies stellt die einzige Neuerung zur Textfassung aus dem Jahr 2024 dar (siehe § 5 Abs. 4).
Da die Umsetzung dieses Maßgabebeschlusses nicht von der Verordnungsermächtigung der LSV in § 49 Abs. 4 EnWG gedeckt ist, muss die Verordnungsermächtigung erweitert werden. Die erforderliche Änderung des EnWG soll parallel zur Anpassung der LSV im Gesetzentwurf zur Umsetzung der RED III in den Bereichen Windenergie auf See und Stromnetze erfolgen. Die Änderung der LSV kann erst nach Inkrafttreten des Gesetzentwurfs wirksam werden.
Stellungnahmen zum Referentenentwurf können bis zum 04. Juli 2025 (DS) an BUERO-IVA6@bmwe.bund.de eingereicht werden.
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