Source: Bundesministerium fur Wirtschaft und EnergieIn Reaktion auf den völkerrechtswidrigen russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine hat die Europäische Union gemeinsam mit ihren internationalen Partnern scharfe Sanktionen gegen Russland verhängt (siehe FAQs des BMWK hier). Diese sind in Umfang, Reichweite und Grad der internationalen Abstimmung präzedenzlos. Die Sanktionen sind in erster Linie in der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 (Listungen sowie Bereitstellungs- und Verfügungsverbote) sowie in der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 (sektor- sowie güterspezifische Sanktionen) enthalten. Die EU-Sanktionen gegen Russland umfassen das Einfrieren von Vermögenswerten gelisteter Personen, Reisebeschränkungen, Beschränkungen der wirtschaftlichen Zusammenarbeit sowie Im- und Exportrestriktionen.
Sanktionsstrafrecht
Parallel hierzu arbeitet die Europäische Union daran, die Um- und Durchsetzung der EU-Sanktionen in den EU-Mitgliedstaaten noch effektiver zu gestalten. Zu den von der EU-Kommission vorgeschlagenen Maßnahmen gehört die Harmonisierung des Sanktionsstrafrechts. In allen EU-Mitgliedstaaten sollen so bald als möglich gleiche Mindeststandards für die Definition, den Strafrahmen und die Verfolgbarkeit von Verstößen gegen EU-Sanktionen gelten. Siehe hier für weitere Details.
Sanktionsdurchsetzungsgesetze
Deutschland hat bereits im Mai 2022 mit dem „Ersten Gesetz zur effektiveren Durchsetzung von Sanktionen“ (Sanktionsdurchsetzungsgesetz I bzw. SDG I) einen ersten wichtigen Schritt hin zu einer noch schlagkräftigeren Sanktionsdurchsetzung in Deutschland gemacht. Die im SDG I enthaltene strafbewehrte Meldepflicht für sanktionsbelastetes Vermögen (Yachten, Immobilien, Unternehmensbeteiligungen) wurde zum Vorbild der mittlerweile auf EU-Ebene als Bestandteil der EU-Sanktionen gegen Russland geschaffenen Meldepflicht.
Das „Zweite Gesetz zur effektiveren Durchsetzung von Sanktionen“ (Sanktionsdurchsetzungsgesetz II, SDG II) vom 19. Dezember 2022 ist seit dem 28. Dezember 2022 in Kraft. Das SDG II umfasst eine strukturelle Reform der Durchsetzung von individuellen Finanzsanktionen, den sog. Listungen, sowie ehrgeizige Maßnahmen der Geldwäscheprävention. Unter anderem wurde mit der Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung (ZfS) im Geschäftsbereich des BMF eine neue Bundesbehörde eingerichtet. Die ZfS hat insbesondere Ermittlungs- und Überwachungsaufgaben betreffend die Einhaltung des aus einer EU-Listung folgenden Einfriergebots und Bereitstellungsverbots und soll die Arbeit der für die Sanktionsdurchsetzung in Deutschland zuständigen Behörden koordinieren. Zudem wird ein Register für sanktionsrelevantes Vermögen geschaffen, das teils auch öffentlich einsehbar sein soll. Eine neue Hinweisgeberstelle soll Informationen auf potentielle und tatsächliche Sanktionsverstöße und Verstöße gegen sanktionsbezogene Meldepflichten sammeln und den Ermittlungs- und Strafverfolgungsbehörden zur Verfügung stellen. Bereits mit dem SDG I wurden umfassende neue Rechtsgrundlagen für Vermögensermittlung, Sicherstellung, Datenaustausch und Behördenkooperation geschaffen, die mit dem SDG II ausgebaut werden. Zur Geldwäscheprävention bestimmt das SDG II insbesondere das Verbot der Barzahlung beim Immobilienkauf, die Verknüpfung von Immobiliendaten mit dem Transparenzregister oder weitere Mitteilungspflichten von Vereinigungen mit Immobilieneigentum in Deutschland und Sitz im Ausland.
Sanktionsumgehung
Gleichwohl versuchen gelistete Personen weiterhin, Schlupflöcher zur Vermögensverschleierung zu nutzen. Ebenso entfalten russische Importeure Umgehungsaktivitäten. Auch über Drittstaaten, die keine Sanktionen gegen Russland verhängt haben, können EU-Sanktionen unterlaufen werden. Exportsanktionen entfalten nur dann ihre volle Schlagkraft, wenn sie von einer möglichst großen Gruppe an Partnerländern mitgetragen oder zumindest respektiert werden. Außenhandelsdaten deuten allerdings darauf hin, dass gegenüber Russland sanktionierte Güter in erheblichem Maß aus der EU in bestimmte Drittländer ausgeführt und von dort – teils durch komplexe russische Beschaffungsnetzwerke organisiert –nach Russland weiter exportiert werden. Unternehmen, die für die russische Kriegsmaschine wichtigen Gütern ausführen, sollten daher stets wachsam sein, ob die russische Beschaffung hinter einem konkreten Geschäft versteckt sein könnte.
Umgehungsaktivitäten stellt sich die Bundesregierung im Verbund der EU-Mitgliedstaaten sowie gemeinsam mit den G7-Staaten und weiteren Partnerländern konsequent entgegen. Die effektive Bekämpfung der Sanktionsumgehung steht im Mittelpunkt weiterer Sanktionsmaßnahmen. Insbesondere soll Russland keine neuen Wege finden, um fortschrittliche Materialien, Technologien und militärische Ausrüstung zu erwerben, die es zur weiteren Verletzung des Völkerrechts verwenden kann. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz hatte bereits am 22. Februar 2023 zehn Maßnahmen für eine effektivere Bekämpfung der Sanktionsumgehung vorgeschlagen. Im 11. EU-Sanktionspaket, das im Juni 2023 beschlossen wurde, sind die Vorschläge in zentralen Teilen enthalten. Unter anderem sollen Exporte noch besser nachvollziehbar und Sanktionsumgehungen über Drittstaaten effektiver verhindert werden. Kern des 11. Sanktionspakets ist das sog. Anti-Circumvention-Instrument, das – wie vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz vorgeschlagen – neben der engen Zusammenarbeit mit Drittstaaten gezielte Listungen einzelner Unternehmen sowie – als letztes Mittel – auch Exportverbote für militärisch nutzbare Güter ggü. ganzen Drittstaaten ermöglicht. Zudem wurde der Vorschlag aufgegriffen, dass die Jedermann treffende Pflicht, sanktionsrelevante Informationen gegenüber den zuständigen nationalen Behörden und/oder der Europäischen Kommission offenzulegen, auch im Bereich der handelsbezogenen Verbote der Russland-Sanktionen gilt.
Die Europäische Kommission hat am 08.09.2023 einen Leitfaden für europäische Unternehmen („Guidance für EU operators: Implementing enhanced due diligence to shield against Russia sanctions circumvention“) veröffentlicht, wie EU-Unternehmen bei ihren Geschäftspartnern – innerhalb und außerhalb der EU – Risiken der Umgehung von Sanktionen erkennen und angemessen reagieren können. Hierzu gibt der Leitfaden gibt einen Überblick über Handlungsoptionen, um die im EU-Recht vorgeschriebene Sorgfaltspflicht zu erfüllen. Zudem werden beispielhaft kunden-, waren- und länderbezogene Risikoindikatoren aufgezählt, die typischerweise weitere Nachforschungen auslösen sollten.
Am 04.10.2023 hat BMWK weitere Hinweise für Unternehmen zur Umsetzung der sogenannten Jedermannspflicht aus dem 11. EU-Sanktionspaket unter den FAQ veröffentlicht (siehe FAQs des BMWK hier).Im 11. EU-Sanktionspaket wurde unter Art. 6b der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 eine an Jedermann gerichtete allgemeine Hinweispflicht verankert. Diese Pflicht ist auch in anderen EU-Sanktionsverordnungen bereits enthalten, fehlte aber bislang bei den Exportverboten der EU-Russlandsanktionen. Entsprechend der Regelung ist jeder, der über Hinweise zu möglichen Sanktionsverstößen und insbesondere zu Bemühungen Russlands, sich kriegswichtiges Material über Umwege und Drittstaaten zu beschaffen, sanktionsrelevante Informationen verfügt, verpflichtet, diese den zuständigen Behörden melden. Unterbleibt die Meldung der Hinweis so kann dies mit einer Ordnungswidrigkeit geahndet werden.
Zur Unterstützung von Marktteilnehmerinnen und -teilnehmer bei der Risikoabwägung und sanktionskonformen Durchführung von Exportgeschäften hat das BMWK am 21. Dezember 2023 ein „Hinweispapier zur Unterstützung der Unternehmen beim Umgang mit warenverkehrsbezogenen Sanktionen“ veröffentlicht. Das Hinweispapier spiegelt die aktuell bekannten Erkenntnisse zu sanktionsrelevanten Risikoindikatoren wider und soll für (exportierende) Unternehmen als unverbindliche und nicht abschließende Unterstützung bei der Sanktions-Compliance dienen.
Innerhalb der G7 koordinieren die „Task Force Russian Elites, Proxies and Oligarchs“ (REPO) und ein neu eingerichteter „Enforcement Coordination Mechanism“ (ECM) die gemeinsamen Anstrengungen. Auf EU-Ebene bildet die „Freeze and Seize Task Force“ das zentrale Forum zur Beratung und Koordinierung weiterer Maßnahmen. Auch hat die Europäische Kommission mit David O‘Sullivan einen EU-Sanktionsbeauftragten benannt, der Anfang 2023 sein Amt angetreten hat. Er koordiniert die Durchsetzung der EU-Sanktionen vor allem gegenüber Russland international mit Partner- und Drittländern.
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Sanktionsdurchsetzung & Sanktionsstrafrecht
