Source: Bundesministerium fur Wirtschaft und EnergieDas Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) hat die Länder- und Verbändeanhörung zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Energiewirtschaftsrechts an unionsrechtliche Vorgaben eingeleitet. Der Entwurf dient insbesondere der Umsetzung eines Urteils des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 2. September 2021 (C-718/18). Darüber hinaus enthält der Entwurf Änderungen des Energiewirtschaftsgesetzes, die der Beschleunigung des Netzausbaus dienen, u.a. mit Blick auf die Elektromobilität, und eine sichere Stromversorgung gewährleisten sollen.
Zudem werden das Bundesbedarfsplangesetz (BBPlG) sowie das Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz (NABEG) geändert. Zusätzlich enthält der Entwurf auch Folgeänderung zu den Änderungen des EnWG.Einen detaillierteren Überblick über die wesentlichen Inhalte des Entwurfs gibt das Vorblatt sowie der Allgemeine Teil der Begründung.
Bei diesem Entwurf handelt es sich um einen Entwurf des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz. Er ist noch nicht innerhalb der Bundesregierung abgestimmt. Stellungnahmen zu diesem Entwurf können bis einschließlich 5. Mai 2023 eingereicht werden. Sie sind elektronisch zu richten an: enwg2023@bmwk.bund.de. Die Dokumente sollten möglichst elektronisch lesbar und als barrierefreie PDF-Dokumente übersandt werden, damit ein barrierefreier Zugang zu dem Dokument gewährleistet werden kann.
Es werden grundsätzlich alle eingereichten Stellungnahmen auf der Internetseite des BMWK veröffentlicht. Dies umfasst auch Namen und sonstige personenbezogene Daten, die in der Stellungnahme enthalten sind. Mit der Übersendung der Stellungnahme wird eingewilligt, dass die in der Stellungnahme enthaltenen personenbezogenen Daten veröffentlicht werden. Angaben, die nicht veröffentlicht werden sollen, müssen aus dem Dokument entfernt werden. Falls der Veröffentlichung im Internet insgesamt widersprochen wird, wird auf der Internetseite des BMWK lediglich vermerkt, dass eine Stellungnahme eingereicht wurde und wer sie verfasst hat. Mit der Einsendung werden dem BMWK die Nutzungsrechte für die zeitlich unbefristete Veröffentlichung der Stellungnahme auf der Internetseite des BMWK eingeräumt.
Aufgrund des Inkrafttretens des Lobbyregistergesetzes werden Stellungnahmen nur zur Kenntnis genommen und auf der Internetseite des BMWK veröffentlicht, wenn der Urheber bzw. die Institution, die der Urheber der Stellungnahme vertritt, im Lobbyregister vollständig registriert ist oder unter eine Ausnahme des Lobbyregistergesetzes fällt. Es wird darum gebeten, bei der Übersendung der Stellungnahme, in der E-Mail die Registrierung im Lobbyregister nachzuweisen oder das Vorliegen einer Ausnahme von der (vollständigen) Registrierungspflicht dazulegen. Wenn ein solcher Nachweis in der Übersendungs-E-Mail nicht erfolgt, wird die Stellungnahme weder zur Kenntnis genommen noch auf der Internetseite des BMWK veröffentlicht.
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Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Energiewirtschaftsrechts an unionsrechtliche Vorgaben
