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Hilfsfonds des Bundes für Rehabilitation und Teilhabe

Hilfsfonds des Bundes für Rehabilitation und Teilhabe

Source: Bundesministerium fur Arbeit und Soziales
Fragen und Antworten zum Hilfsfonds

Im Jahr 2022 sind in Deutschland die Kosten speziell für Energie und Wärme stark gestiegen. Um den Menschen, aber auch den Unternehmen und den sozialen Einrichtungen im Land dabei zu helfen, diese Mehrkosten zu schultern, hat die Bundesregierung eine Vielzahl von Unterstützungsleistungen entwickelt.
Zu diesen Leistungen zählt der Hilfsfonds des Bundes für Rehabilitation und Teilhabe. Denn Einrichtungen der Rehabilitation und Teilhabe (in der Folge “soziale Dienstleister” genannt) können die gestiegenen Energiekosten nicht an die Rehabilitierenden weitergeben oder anderweitig gegenfinanzieren.
Der Fonds ist eine Ergänzung zu der Einmalzahlung im Dezember sowie den geplanten Energiepreisbremsen. Auf Antrag wird ein einmaliger Zuschuss zu den in 2022 gestiegenen Energiekosten (Gas, Fernwärme und andere Brennstoffe sowie Strom) gezahlt. Der Zuschuss beträgt i.d.R. 95 Prozent der Differenz zwischen den entstandenen Energiekosten des Jahres 2022 und denen des Jahres 2021. Das Antragsverfahren wird in einer noch zu erarbeitenden Rechtsverordnung der Bundesregierung geregelt Brennstoffe sowie Strom) gezahlt. Der Zuschuss beträgt i.d.R. 95 Prozent der Differenz zwischen den entstandenen Energiekosten des Jahres 2022 und denen des Jahres 2021. Das Antragsverfahren wird in einer noch zu erarbeitenden Rechtsverordnung der Bundesregierung geregelt.
I. Allgemeines

Was ist das Ziel des Hilfsfonds?

Die Einrichtungen, die Vorsorge-, Rehabilitations- und Teilhabeleistungen erbringen (Soziale Dienstleister) konnten die im Jahr 2022 gestiegenen Energiekosten für ihre Einrichtungen aufgrund längerfristig vertraglich festgelegter Vergütungen nicht ausgleichen und unmittelbar an ihre Kostenträger weitergeben. Auch an die Leistungsberechtigten (Teilnehmenden) können die höheren Energiekosten nicht weitergegeben werden. Bei gemeinnützigen Trägern können zudem keine Rücklagen gebildet werden, aus denen die höheren Kosten finanziert werden könnten. Einsparpotenziale beim Energieverbrauch sind aber aufgrund der Vulnerabilität der Teilnehmenden in den Einrichtungen begrenzt.
Der Hilfsfonds stellt durch einen einmaligen Zuschuss auf Antrag sicher, dass die Vergütungslücke für das Jahr 2022 geschlossen wird, das soziale Gesamtgefüge trotz der gestiegenen Energiekosten erhalten bleibt und die Versorgung von Menschen mit (drohenden) Beeinträchtigungen Bestand hat.

II. Verfahren

Wer ist antragsberechtigt?

Medizinische Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, mit denen ein Vertrag nach § 15 Absatz 2 SGB VI in Verbindung mit § 38 SGB IX oder nach den §§ 33 und 34 SGB VII besteht oder mit denen ein Versorgungsvertrag nach § 111 Absatz 2, § 111a Absatz 1 oder § 111c Absatz 1 SGB V besteht oder die von der gesetzlichen Rentenversicherung oder der gesetzlichen Unfallversicherung selbst betrieben werden,
Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation nach § 51 SGB IX (u.a. Berufsbildungswerke, Berufsförderungswerke, Berufliche Trainingszentren),
Werkstätten für behinderte Menschen und
andere Leistungsanbieter nach § 60 SGB IX, soweit sie Leistungen nach § 57 SGB IX erbringen.

Wofür gibt es einen Zuschuss?

Es wird auf Antrag ein Zuschuss geleistet für nachweisbare Mehrkosten im Jahr 2022 gegenüber den Kosten des Jahres 2021 für Erdgas, Fernwärme und Strom sowie andere Brennstoffe wie beispielsweise Heizöl, Pellets oder Flüssiggas.

Wie häufig werden Leistungen ausgezahlt?

Es wird auf Antrag ein Zuschuss für das Jahr 2022 gewährt, die Auszahlung erfolgt im Jahr 2023 und ggfs. 2024. Für gestiegene Energiekosten im Jahr 2023 ist kein weiterer Zuschuss vorgesehen, weil dann alle sozialen Dienstleister durch die allgemeinen Maßnahmen der Bundesregierung, wie die Gas- und Strompreisbremse, hinreichend entlastet werden. Die Rehabilitationsträger können die Preis- und Lohnentwicklungen sowie die Wirkung der Entlastungsmaßnahmen berücksichtigen und die Vergütungen entsprechend anpassen.

In welcher Höhe wird der Zuschuss gewährt?

Der Zuschuss beträgt pauschal 95 Prozent der Kostendifferenz der entstandenen Energiekosten in den Jahren 2022 und 2021. Bei Werkstätten für behinderte Menschen wird nicht die volle Kostendifferenz, sondern ein Fünftel zugrunde gelegt (Erklärung s.u.). Die “Dezemberhilfe” vermindert die Energiekosten des Jahres 2022. Deswegen kommt es hier nicht zu einer doppelten Erstattung.

Wann kann man den Antrag stellen?

Das Verfahren (Antragstellung, Unterlagen, Fristen etc.) der Antragsstellung wird in einer Rechtsverordnung geregelt. Diese wird zurzeit erarbeitet. Erst mit Inkrafttreten der Rechtsverordnung wird eine Antragstellung möglich sein.

III. Weitergehende Fragen

Warum werden bei Werkstätten für behinderte Menschen nur 95 Prozent von 20 Prozent der Steigerungen als Zuschuss gewährt?

Der Hilfsfonds speist sich aus Bundemitteln und kann nur für Aufgaben des Bundes genutzt werden. Die Werkstätten für behinderte Menschen werden aber überwiegend von den Ländern und Kommunen finanziert. Deswegen wird für die Berechnung des Zuschusses nicht die gesamte Kostensteigerung der Werkstatt zugrunde gelegt. Die Rehabilitationsträger tragen insbesondere den Aufwand für das Eingangsverfahren und den Berufsbildungsbereich, der rund 10 Prozent des Finanzierungsaufwandes ausmacht. Allerdings schwankt die Zahl der Menschen mit Behinderungen im Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich, und die Werkstätten für behinderte Menschen haben eine gesetzliche Verpflichtung zur Aufnahme von Menschen, die die Zugangsvoraussetzungen erfüllen (§ 219 Absatz 1 Satz 2 SGB IX). Im Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich sind daher zusätzliche Räumlichkeiten vorzuhalten, damit eine Aufnahme jederzeit möglich ist. Aus diesem Grund kann ein Zuschuss für 20 % der Einrichtung beantragt werden.

Welche Einrichtungen sind nicht antragsberechtigt?

Soziale Dienstleister, die ausschließlich in der Verwaltungsverantwortung der Länder und Kommunen liegen, werden nicht umfasst. Denn für diese Aufgaben obliegt den Ländern auch die Finanzierungsverantwortung. Schon im Kontext des Sozialdienstleister-Einsatzgesetz (SodEG) über den Einsatz der Einrichtungen und sozialen Dienste zur Bekämpfung der Corona-Krise in Verbindung mit einem Sicherstellungsauftrag wurden daher alle Zuschüsse allein aus Landesmittel finanziert, soweit die Zuständigkeit der Länder berührt war. Dies schließt die Gefahr von Doppelstrukturen und Doppelfinanzierung aus. Dementsprechend haben einige Länder im Kontext der Energiekrise schon Hilfsfonds in Planung.
Sofern Einrichtungen bereits teilweise unter das Hilfsprogramm zum Ausgleich gestiegener Energiekosten für Krankenhäuser fallen, sind diese nicht vom Anwendungsbereich der vorgenannten Regelung ausgeschlossen. Vielmehr sind sie für den nicht vom Hilfsprogramm für Krankenhäuser umfassten Teil nach der vorgenannten Regelung anspruchsberechtigt.
Soziale Dienstleister, die Ihre Leistungen für Menschen mit (drohenden) Behinderungen nicht in eigenen Einrichtungen, sondern mobil erbringen (ambulante Dienste).

Warum sind z.B. Sozialkaufhäuser nicht antragsberechtigt?

Auch wenn die Sozialkaufhäuser im Endbericht der ExpertInnen-Kommission Gas und Wärme bei der Aufzählung der sozialen Dienstleister für die Hilfsfonds genannt werden, fallen diese nicht primär unter das Schutzziel der vulnerablen Gruppen. Sozialkaufhäuser sind Kaufhäuser, in denen meist gebrauchte oder gespendete Waren angeboten werden, um eine erschwingliche Einkaufsmöglichkeit für diese Gegenstände zu bieten. Sie können die Temperatur und damit den Energieverbrauch in ihren Räumen reduzieren, ohne dass ihr Zweck in Gefahr gerät (wenngleich mit Komforteinbußen).

FAQ zum Download

Hier können Sie die Fragen und Antworten zum Hilfsfonds für Rehabilitation und Teilhabe als PDF-Dokument herunterladen.

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