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Wie die Arbeitszeiterfassung gelingt

Wie die Arbeitszeiterfassung gelingt

Source: DGB – BundesvorstandDer Europäische Gerichtshof hatte im Mai 2019 entscheiden, dass alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union die Arbeitgeber ihres Landes dazu verpflichten müssen, ein objektives, verlässliches und zugängliches Arbeitszeiterfassungssystem bereitzustellen, mit dem die täglich geleistete Arbeitszeit der Beschäftigten gemessen werden kann. Dieses sogenannte Stechuhr-Urteil war auch die gesetzliche Grundlage für das Bundesarbeitsgericht.
Nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) sind Arbeitgeber aus Arbeitsschutzgründen dazu verpflichtet, die Arbeitszeit ihrer Beschäftigten zu erfassen. Nach dem bisherigen Rechtsverständnis mussten nach dem deutschen Arbeitszeitgesetz nur Überstunden und Sonntagsarbeit dokumentiert werden, nicht aber die gesamte Arbeitszeit. Der DGB begrüßt die Entscheidung.

DGB/Miss Sateerat Saiket/123rf.com

Anja Piel, Geschäftsführendes Mitglied im DGB-Bundesvorstand sagte dazu:
„Heute hat das Bundesarbeitsgericht festgestellt, dass Arbeitgeber dazu verpflichtet sind, die Arbeitszeit ihrer Arbeitnehmer*innen zu erfassen. Der DGB und seine Mitgliedsgewerkschaften begrüßen diese Entscheidung. Diese Feststellung ist lange überfällig: Die Arbeitszeiten der Beschäftigten ufern immer mehr aus, die Zahl der geleisteten Überstunden bleibt seit Jahren auf besorgniserregend hohem Niveau.
Arbeitszeiterfassung ist kein bürokratischer Selbstzweck, sondern Grundbedingung, damit Ruhe- und Höchstarbeitszeiten eingehalten werden – was heutzutage viel zu oft nicht der Fall ist. Für Betriebsräte ist gut, dass der 1. Senat die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung klargestellt hat.“

Was genau das Urteil des Bundesarbeitsgericht nun mit dem EuGH-Urteil zur Arbeitszeiterfassung zu tun hat, was es für Arbeitgeber und Betriebsräte bedeutet und warum Homeoffice und Vertrauensarbeitszeit trotzdem möglich sind, erklärt DGB-Vorstandsmitglied Anja Piel.

MIL OSI