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Fachkräfte aus Drittstaaten und Arbeitnehmerrechte

Fachkräfte aus Drittstaaten und Arbeitnehmerrechte

Source: DGB – BundesvorstandHier finden Sie Informationen welche Arbeitsrechte Ihnen in Deutschland zustehen, worauf Sie achten müssen, wenn Sie einen Arbeitsvertrag unterschreiben, und welche Pflichten Ihr Arbeitgeber hat.
10.1 Arbeitsvertrag
Auch ohne schriftlichen Arbeitsvertrag können Sie einen gültigen Arbeitsvertrag haben!
Üblicherweise wird vor Beginn eines Arbeitsverhältnisses ein schriftlicher Arbeitsvertrag unterschrieben. Ein Arbeitsverhältnis kann aber auch mündlich vereinbart werden. Ein mündlicher Arbeitsvertrag ist grundsätzlich wirksam, die wesentlichen Vertragsbedingungen sind jedoch schriftlich niederzulegen. Der Arbeitgeber muss Ihnen jedoch die wichtigsten Inhalte des Arbeitsvertrages (zum Beispiel, um welche Tätigkeit es sich handelt, wie viele Stunden pro Tag Sie arbeiten sollen und wie hoch Ihr Lohn ist) in Papierform zur Verfügung stellen. Sie haben das Recht auf eine schriftliche Bestätigung (“Nachweis”) Ihrer Arbeitsbedingungen. Zuwiderhandlungen sind ab dem 01. August 2022 bußgeldbewehrt. 

Tipp: Fordern Sie in jedem Fall einen schriftlichen Arbeitsvertrag! Lassen Sie sich ein Exemplar des unterschriebenen Vertrages aushändigen! Der Arbeitgeber, der den Arbeitsvertrag nicht rechtzeitig aushändigt, begeht eine Ordnungswidrigkeit und kann mit einem Bußgeld von bis zu 2.000,00 Euro bestraft werden. 

In einem Arbeitsvertrag muss Folgendes stehen:
Name und Adresse des*der Arbeitgeber*in sowie Name und Adresse des*der Arbeitnehmer*in
Beginn und Dauer der Beschäftigung
Enddatum oder die vorhersehbare Dauer des Arbeitsverhältnisses bei befristeten Arbeitsverhältnissen
Art der Tätigkeit und Beschreibung Ihrer Aufgaben
Arbeitsort
Dauer der Probezeit
Zusammensetzung und Höhe der Bezahlung (meistens der Bruttolohn), Vergütung von Überstunden, der Zuschläge, der Zulagen, Prämien und Sonderzahlungen
Fälligkeit sowie die Art der Auszahlung
Arbeitszeit, Ruhepausen und Ruhezeiten, das Schichtsystem
Anordnung der Überstunden
Zusatzangaben bei Arbeit auf Abruf
Urlaub
Das Verfahren bei Kündigung, mindestens das Schriftformerfordernis und die Kündigungsfristen, sowie die Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage
Informationen zu Versorgungströgern bei betrieblicher Altersversorge
Hinweise auf anwendbare Tarifverträge oder sonstige Vereinbarungen, die auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden sind
Anspruch auf Fortbildung
Der Arbeitgeber ist verpflichtet Ihnen Angaben zu Punkt 1, 7, 8 und 9 spätestens am ersten Arbeitstag, zu Punkt 2, 3, 4, 5, 6, 10, 11 spätestens am siebten Kalendertag nach dem Arbeitsbeginn und zu den restlichen Punkten spätestens einen Monat nach dem Arbeitsbeginn vorzulegen. 
Häufig sind in einem Arbeitsvertrag weitere Punkte geregelt. Es besteht keine Pflicht für den Arbeitgeber, den Arbeitsvertrag in Ihre Muttersprache oder ins Englische zu übersetzen. Eine Ausnahme sind Beschäftigte in der Leiharbeit: sie bekommen auf Verlangen den Arbeitsvertrag in Ihrer Muttersprache. 

Tipp: Unterschreiben Sie nichts, was Sie nicht verstehen! Wenn Sie den Arbeitsvertrag nicht verstehen, suchen Sie jemanden, der Ihnen den Vertrag übersetzt oder erklärt!

10.2 Tarifvertrag
Ein Tarifvertrag ist ein Vertrag zwischen einem Arbeitgeber oder einem Arbeitgeberverband und einer Gewerkschaft (Tarifvertragsparteien). In einem Tarifvertrag sind unter anderem Arbeitsbedingungen und die Bezahlung für einen Betrieb oder eine ganze Branche geregelt. Die in einem Tarifvertrag geregelten Bedingungen gelten zunächst nur für die Mitglieder der Gewerkschaft in einem Betrieb oder in einer Branche. Und nur dann, wenn der Betrieb ebenfalls Mitglied im Arbeitgeberverband ist. Einige Tarifverträge werden auf Antrag der Tarifvertragsparteien durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales für allgemeinverbindlich erklärt. Dann gelten diese Tarifverträge landes- oder bundesweit für alle Beschäftigten in einer Branche oder einem Industriezweig, egal ob sie Mitglied in einer Gewerkschaft sind oder nicht. In diesen Fällen ist der Tarifvertrag zwingend und gilt wie ein Gesetz. Der Arbeitgeber muss ich an die Vorgaben des Tarifvertrages halten, es darf nichts Ungünstigeres vereinbart werden.
Ein Tarifvertrag kann auch gelten, wenn in einem Arbeitsvertrag darauf Bezug genommen wird. Das heißt: Im Arbeitsvertrag steht, dass ein bestimmter Tarifvertrag für dieses Arbeitsverhältnis angewendet wird.

Tipp: In Deutschland sind die Zuständigkeiten der Gewerkschaften nach Industriezweigen beziehungsweise Branchen aufgeteilt. Erkundigen Sie sich bei der Gewerkschaft, die für Ihren Industriezweig zuständig ist, ob es für Ihren Tätigkeitsbereich einen Tarifvertrag gibt. Einen Überblick über die in Deutschland für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträge erhalten Sie auf der Webseite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales unter “Allgemeinverbindliche Tarifverträge”.

10.3 Probezeit 
Der Arbeitgeber kann mit Ihnen zu Beginn eines Arbeitsverhältnisses eine Probezeit von maximal 6 Monaten vereinbaren.
Die Probezeit muss im Verhältnis zur erwarteten Dauer der Befristung und der Art der Tätigkeit stehen. Ob die in Ihrem Arbeitsvertrag vereinbarte Probezeit nicht unangemessen lang ist, können Sie bei einer Beratungsstelle prüfen lassen
Die Probezeit ermöglicht eine einfach und schnelle Beendigung des Arbeitsverhältnisses für den Fall, dass Sie oder Ihr Arbeitgeber mit dem Ergebnis der Erprobungsphase nicht zufrieden sind. 
Aus diesem Grund gelten während der Probezeit verkürzte Kündigungsfristen, in der Regel sind das 2 Wochen. Eine andere, kürzere Kündigungsfrist in der Probezeit kann in einem Tarifvertrag geregelt sein. Die Probezeit muss regulär vergütet werden.
Die Probezeit ist von sogenannten “Probearbeiten” zu unterscheiden. Das Probearbeiten kann noch vor dem Abschluss des Arbeitsvertrages ausgeführt werden und darf nur maximal einige Tage dauern. Dies dient dazu, eine Entscheidung zu treffen, ob man zusammenarbeiten kann. Probearbeiten muss nicht vergütet werden.

Achtung! Wenn Sie wie andere Angestellte eingesetzt werden, Weisungen vom Vorgesetzten bekommen und eine Arbeitsleistung erbringen, handelt es sich nicht um Probearbeiten, sondern um ein Arbeitsverhältnis, das vergütet werden muss.

10.4 Befristung
Ihr Arbeitsvertrag kann nur unter gewissen Voraussetzungen befristet werden.
Wenn der Arbeitgeber Sie nur bis zu einem bestimmten Zeitpunkt einstellen möchte, dann schließt er mit Ihnen einen befristeten Vertrag.
Eine Befristung des Arbeitsvertrages muss immer schriftlich erfolgen. Wenn Sie nur einen mündlichen Arbeitsvertrag haben, sind Sie automatisch unbefristet eingestellt.

Wichtig: Der befristete Arbeitsvertrag muss vor Arbeitsbeginn von beiden Seiten unterzeichnet werden. Nach der Arbeitsaufnahme ohne schriftlichen befristeten Vertrag kommt automatisch ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zustande.

Die Befristung kann entweder mit einem Grund (z.B. Projektbefristung, Krankheitsvertretung) oder ohne Grund erfolgen.
Wenn der Arbeitsvertrag ohne Grund befristet ist, kann er für maximal 2 Jahre abgeschlossen werden. Innerhalb dieser 2 Jahre darf der Arbeitsvertrag maximal dreimal verlängert werden. Bei einem neu gegründeten Unternehmen kann der Arbeitsvertrag für maximal 4 Jahre befristet werden. Eine Befristung ohne Grund ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber schon mal ein Arbeitsverhältnis bestanden hat.

Tipp: Wenn Ihr Arbeitgeber nach Ablauf von 2 Jahren einen ohne Sachgrund befristeten Vertrag mit Ihnen unterzeichnet, können Sie sich dagegen wehren. Sie können dann nach Ablauf dieses Vertrages eine Entfristungsklage beim Arbeitsgericht erheben. Sie müssen die Klage spätestens innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende des befristeten Arbeitsvertrages beim Arbeitsgericht einreichen.

Wenn Sie Fragen zu Ihrer Befristung haben, wenden Sie sich an Ihre Gewerkschaft.
10.5 Bezahlung
Es gilt der Grundsatz: Keine Arbeit ohne Bezahlung!

Wichtig: Auch ohne Arbeitspapiere und schriftlichen Arbeitsvertrag ist der Arbeitgeber verpflichtet, Ihnen Ihren Lohn zu zahlen! Lassen Sie sich nicht von Ihrem Arbeitgeber einschüchtern oder zwingen, ohne Lohn zu arbeiten. Sie haben ein Recht auf Bezahlung Ihrer Arbeit!

Info: Der Begriff Entgelt ist die formale Bezeichnung für die Bezahlung der Arbeit durch den Arbeitgeber. Deswegen steht auf Ihrer monatlichen Abrechnung häufig Entgeltabrechnung. Häufig werden statt Entgelt auch die Begriffe Lohn oder Gehalt verwendet. In dieser Broschüre wird meist von Lohn gesprochen.

Der Lohn wird in der Regel auf Ihr Konto überwiesen. In Ihrem Arbeitsvertrag ist normalerweise geregelt, wann das passiert. Wenn nichts geregelt ist, gilt die gesetzliche Regelung, wonach der Lohn am ersten Werktag des Folgemonats zu zahlen ist. Eine Besonderheit gilt für den gesetzlichen Mindestlohn:  Der Mindestlohn ist spätestens am letzten Bankarbeitstag des Folgemonats zu zahlen.
Ihr Arbeitgeber muss Ihnen jeden Monat eine Lohnabrechnung geben, es sei denn, Ihr Lohn hat sich zur letzten Lohnabrechnung nicht geändert. Auf dieser Abrechnung steht, wie viel Sie verdient haben und welche Beträge an Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen abgezogen wurden.

Grundsätzlich gilt: Sie müssen für jede Stunde, die Sie arbeiten, bezahlt werden. Eine Ausnahme ist, wenn Sie noch nicht angestellt sind und sich mit einer Firma auf eine kostenlose Probearbeit einigen.

Tipp: Notieren Sie sich Ihre Arbeitsstunden! Fordern Sie bei Ihrem Arbeitgeber die Lohnabrechnungen an, wenn Sie diese nicht automatisch erhalten! Prüfen Sie rechtzeitig, ob Sie Ihren vollen Lohn bekommen haben!

10.5.1 Info: Bruttolohn / Nettolohn
In Deutschland wird zwischen Brutto- und Nettolohn unterschieden: Der Bruttolohn ist in der Regel das Gehalt, das im Arbeitsvertrag vereinbart ist. Das Brutto- wie auch das Nettogehalt werden in der Lohnabrechnung aufgeführt. Vom Bruttolohn werden verschiedene Beträge abgezogen:
Einkommensteuer
Kirchensteuer (falls Sie einer Kirche angehören, die diese Steuer erhebt)
Sozialversicherungsbeiträge: Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung, Krankenversicherung, Pflegeversicherung.
Der Nettolohn ist der Lohn, der am Ende nach Abzug aller Abgaben und Steuern ausgezahlt wird.
10.5.2 Mindestlöhne
Sie dürfen nicht weniger als den Mindestlohn erhalten!
Ab dem 01. Oktober 2022 gilt in Deutschland ein gesetzlicher Mindestlohn von 12,00 Euro brutto pro Stunde für alle Arbeitnehmer*innen. 
Ausnahmen gelten für Personen, die unter 18 Jahre alt sind und keine Berufsausbildung abgeschlossen haben, für Auszubildende und Langzeitarbeitslose in den ersten 6 Monaten nach Wiederaufnahme einer Tätigkeit und für bestimmte Arten von Praktika, z.B. Einstiegsqualifizierungen zur Vorbereitung von Berufsausbildungen.
Neben dem gesetzlichen Mindestlohn gibt es in bestimmten Branchen allgemeinverbindlich erklärte tarifliche Mindestlöhne, die grundsätzlich Vorrang vor dem gesetzlichen Mindestlohn haben. Diese liegen höher als der gesetzliche Mindestlohn. Zu diesen Branchen zählen zum Beispiel das Baugewerbe, die Gebäudereinigung, das Elektrohandwerk und Pflegetätigkeiten.

Tipp: Fragen Sie am besten bei einer Gewerkschaft nach, welcher Mindestlohn für Sie gilt! Eine Liste der aktuellen Branchenmindestlöhne finden Sie auf der Webseite der Hans-Böckler-Stiftung unter “Mindestlöhne in Deutschland”.

Achtung: Oft macht der Arbeitgeber die Bezahlung von Vorgaben, die Sie zu erfüllen haben, abhängig. Das ist nicht immer erlaubt.

Lassen Sie Ihren Arbeitsvertrag von Ihrer Gewerkschaft oder einer Beratungsstelle prüfen! Ihr Lohn darf nicht unter dem jeweils geltenden Mindestlohn liegen!

Beispiel: Wenn Sie z.B. in einem Hotel Zimmer reinigen, bestimmt oft der Arbeitgeber, wie viele Zimmer Sie in einer Stunde reinigen müssen. Der Arbeitgeber darf Ihren Lohn nicht unter den Mindestlohn kürzen. Wenn es Probleme gibt, schreiben Sie Ihre Arbeitsstunden auf und sichern Sie Beweise! Der Arbeitgeber muss jede Stunde bezahlen, die Sie für ihn gearbeitet haben, unabhängig davon, wie viele Zimmer Sie gereinigt haben.

10.6 Wenn der Arbeitgeber nicht zahlt  
Sie können Sich wehren, wenn Sie Ihren Lohn nicht bekommen!
Sie haben immer ein Recht auf Ihren Lohn – auch wenn Sie gekündigt worden sind oder keinen schriftlichen Arbeitsvertrag haben. Löhne, die nicht bezahlt worden sind, müssen Sie selbst (am besten mit der Hilfe einer Anwältin, eines Anwalts oder einer Gewerkschaft) einfordern und im Zweifel einklagen. Weder die Polizei noch andere staatliche Einrichtungen sind dafür zuständig. Fordern Sie den ausstehenden Lohn zunächst schriftlich bei Ihrem Arbeitgeber ein. Damit können Sie sich eventuell einen Gerichtsprozess ersparen.
Schreiben Sie dazu einen Brief an Ihren Arbeitgeber, der Folgendes enthalten muss:
Eine Liste, aus der hervorgeht, wie viele Stunden Sie für ihn wann, wo und als was gearbeitet haben.Die genaue Lohnsumme, die Ihr Arbeitgeber Ihnen schuldet.Stellen Sie eine Zahlungsfrist von 2 Wochen.Geben Sie die Daten des Bankkontos an, auf das der fehlende Lohn überwiesen werden soll.

Wichtig: Sie müssen den Brief unterschreiben und an den Arbeitgeber per Post (am besten als ‘Einschreiben Einwurf’) schicken. Alternativ kann eine Person, der Sie vertrauen, den Brief beim Arbeitgeber für Sie abgeben. Eine mündliche Zahlungsaufforderung reicht nicht aus. Behalten Sie eine Kopie des Briefes und eine Postquittung, damit Sie dokumentieren können, dass Sie den Brief verschickt haben. Nach Eingang des Briefes hat der Arbeitgeber 2 Wochen Zeit, um den fehlenden Lohn zu zahlen. Kommt er Ihren Forderungen in der Frist, die Sie ihm gestellt haben, nicht nach, können Sie den gerichtlichen Weg beschreiten.

Denken Sie daran, dass Ausschlussfristen in Ihrem Arbeitsvertrag oder im Tarifvertrag vereinbart worden sein können. Diese sehen vor, dass Sie innerhalb eines bestimmten Zeitraums Ihre Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber einfordern müssen. Tun Sie das nicht rechtzeitig, verfällt ihr Anspruch. Diese Ausschlussfristen gelten für sämtliche Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, nicht nur den Lohn (z. B. auch für das Arbeitszeugnis).

Achtung: Diese Fristen können sehr kurz sein! Unter Umständen gibt es noch eine zweite Frist nach der Sie den Lohn dann vor dem Arbeitsgericht einklagen müssen. Lassen Sie sich dazu auf jeden Fall beraten, damit Ihnen keine Ansprüche verloren gehen.

Auch hier gilt wieder eine Besonderheit für den gesetzlichen Mindestlohn: Der gesetzliche Mindestlohn kann ungeachtet von bestehenden Ausschlussfristen 3 Jahre rückwirkend eingefordert werden.

Tipp: Wenn Sie Mitglied einer Gewerkschaft sind, bekommen Sie bei juristischen Auseinandersetzungen mit Ihrem Arbeitgeber eine Unterstützung durch gewerkschaftliche Anwälte*innen. Am besten ist es, wenn Sie, sobald Sie merken, dass Ihr Arbeitgeber nicht bezahlt, Ihre Gewerkschaft oder eine Beratungsstelle kontaktieren.

Wichtig: Tragen Sie Ihre Arbeits- und Pausenzeiten, den Arbeitsort und die erledigten Aufgaben jeden Tag in ein Notizheft ein. Notieren Sie Namen und Anschrift des Arbeitgebers, des Einsatzbetriebes oder Auftraggebers sowie die Namen von Kolleg*innen, die die Arbeit, die Sie geleistet haben, bezeugen können. Je mehr Informationen und Beweise Sie haben, umso größer sind Ihre Chancen, dass der Arbeitgeber Sie bezahlt.

In vielen Branchen, wie dem Baugewerbe oder der Nahrungsmittelindustrie, arbeiten Sie für einen Arbeitgeber, der seinerseits einen Vertrag mit einem anderen Auftraggeber abgeschlossen hat. Sammeln Sie über den Auftraggeber Ihres Arbeitgebers Informationen und Belege, da Sie Ihren Lohn eventuell auch vom Auftraggeber Ihres Arbeitgebers einfordern können.

Achtung: Warten Sie nicht zu lange! Es bestehen Fristen, die bestimmen, wie lange Sie Ihren Lohn vom Arbeitgeber oder bei Gericht fordern können. Wenn die Fristen ablaufen, haben Sie kaum noch die Möglichkeit, Ihren Lohn zu erhalten.

10.7 Arbeitszeit
Wie lang ein Arbeitstag sein kann, ist gesetzlich geregelt!
In Deutschland ist per Gesetz geregelt, wie viele Stunden Sie pro Tag und Woche maximal arbeiten dürfen. Ihre Arbeitszeit darf pro Arbeitstag maximal 8 Stunden betragen. Die Arbeitszeit darf nur dann auf maximal 10 Stunden verlängert werden, wenn im Durchschnitt von 24 Wochen oder 6 Monaten die Arbeitszeit 8 Stunden pro Tag nicht überschreitet. Es kann allerdings für bestimmte Berufe oder Branchen Ausnahmen geben.

Wichtig: In der Baubranche gilt ein allgemeinverbindlicher Tarifvertrag, der andere Arbeitszeiten für den Winter und den Sommer regelt. In den Monaten Dezember bis März beträgt die Arbeitszeit 38 Stunden pro Woche. In den Monaten April bis November beträgt die Arbeitszeit 41 Stunden pro Woche. Auch in der Landwirtschaft gelten andere Arbeitszeitregeln. Erkundigen Sie sich bei Ihrer Gewerkschaft, welche Arbeitszeitregeln in Ihrer Branche gelten.

Als Arbeitszeit gilt grundsätzlich jede Stunde, in der Sie für den Arbeitgeber zur Verfügung stehen.
Überstunden müssen vom Arbeitgeber angeordnet und grundsätzlich bezahlt werden. Sie müssen Ruhepausen einhalten: Mindestens 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als 6 Stunden und 45 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als 9 Stunden. Sie haben ein Recht auf diese Pausen!

Tipp: Schreiben Sie jeden Tag Ihre Arbeitsstunden und Pausen auf und lassen Sie das Dokument am besten von Ihrer*Ihrem Vorgesetzten oder von einer anderen Person, die Ihre Arbeit bezeugen kann, unterschreiben!

In Fällen, in denen der*die Arbeitgeber*in Sie nach Arbeitsanfall einsetzen möchte, kann er*sie mit Ihnen eine Vereinbarung über die Arbeit auf Abruf abschließen. Eine bestimmte tägliche und wöchentliche Stundenanzahl muss unbedingt vertraglich festgelegt sein. Wenn in Ihrem Arbeitsvertrag nicht geschrieben steht, wie viele Stunden Sie arbeiten sollen, gelten 20 Stunden pro Woche und 3 Stunden pro Tag fiktiv als vereinbart. Sie müssen auch dann bezahlt werden, wenn es für Sie keine Arbeit gibt. Die Arbeit muss spätestens vier Tage vor dem Einsatz angekündigt werden. Wenn diese Frist nicht eingehalten wird, sind Sie nicht verpflichtet, den Einsatz anzunehmen. Sie behalten trotzdem Ihren Lohnanspruch für die vereinbarte bzw. fiktive Arbeitszeit.
10.8 Krankenversicherung
Sie sind über die Arbeit krankenversichert!
Wenn Sie eine Arbeit aufnehmen, sind Sie in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert. Das gilt nicht bei Minijobs. Die Krankenversicherung übernimmt in Deutschland die Kosten für eine medizinische Behandlung. Die Krankenversicherungskarte bekommen Sie von Ihrer Krankenkasse. Bei einem Arztbesuch müssen Sie Ihre Krankenversicherungskarte vorlegen.
10.9 Krankheit
Wenn Sie krank sind, müssen Sie weiterbezahlt werden!
Wenn Sie länger als 4 Wochen bei einem Arbeitgeber gearbeitet haben, erhalten Sie im Krankheitsfall bis zu 6 Wochen Ihren vollen Lohn. Ihr Arbeitgeber muss Ihnen grundsätzlich genau den Lohn zahlen, den Sie ohne die Krankheit verdient hätten (inklusive Zuschläge). Wenn Sie in den ersten 4 Wochen Ihres Arbeitsverhältnisses krank werden, erhalten Sie eine Ersatzleistung von der Krankenkasse (“Krankengeld”).
Grundsätzlich gilt außerdem: Falls Sie länger als 6 Wochen am Stück krank sind, erhalten Sie keinen Lohn vom Arbeitgeber, sondern Krankengeld von der Krankenkasse. Sie müssen dazu beim Arbeitgeber und der Krankenkasse eine “Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung” (auch Krankschreibung oder “gelben Schein” genannt) abgeben, die Ihnen Ihr Arzt oder Ihre Ärztin ausstellt.

Wichtig: Sie müssen dem Arbeitgeber Ihre Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer sofort mitteilen. Sind Sie länger als 3 Tage krank und können nicht arbeiten, muss die ärztliche “Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung” dem Arbeitgeber spätestens an dem Arbeitstag vorliegen, der auf die ersten 3 Tage der Arbeitsunfähigkeit folgt. Der Arbeitgeber kann jedoch die Vorlage der “Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung” schon früher, auch ab dem 1. Krankheitstag, ohne Angabe von Gründen, fordern.

Tipp: Schauen Sie in Ihren Arbeitsvertrag, was dort geregelt ist, wie Sie sich krankmelden müssen! Im Zweifel fragen Sie bei Ihrem Arbeitgeber nach.

10.10 Arbeitsunfall und Unfallversicherung
Ein Arbeitsunfall muss gemeldet werden!
Jede*r Arbeitnehmer*in ist gegen Unfälle, die auf dem Weg zur Arbeit oder von der Arbeit und die während der Arbeit geschehen, über die sogenannte Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse versichert. Ihr Arbeitgeber muss Sie zu Arbeitsbeginn bei der Berufsgenossenschaft anmelden. Die Berufsgenossenschaft zahlt Ihnen einen Ersatz für Ihren Lohn (“Verletztengeld”), wenn Sie wegen eines Arbeitsunfalls länger als 6 Wochen nicht arbeiten können. Für die ersten 6 Wochen muss Ihnen Ihr Arbeitgeber weiter den Lohn zahlen, es sei denn, das Arbeitsverhältnis besteht noch nicht für 4 Wochen. In diesem Fall erhalten Sie ebenfalls Verletztengeld.

Tipp: Wenn Sie einen Arbeitsunfall haben, müssen Sie beim Arzt sagen, dass der Unfall am Arbeitsplatz passiert ist. Es ist wichtig, dass das protokolliert wird.

Achtung: Wenn Ihr Arbeitgeber Ihnen rät zu sagen, dass es kein Arbeitsunfall war, hat er Sie wahrscheinlich nicht versichert. Suchen Sie Ihre Gewerkschaft oder eine Beratungsstelle auf und lassen Sie sich beraten. Wenn Sie nicht genug Deutsch sprechen, bitten Sie im Krankenhaus darum, dass jemand für Sie übersetzt.

Die gesetzliche Unfallversicherung deckt nur einen Teil der Unfallfolgen ab. Aus diesem Grund können Sie überlegen, eine private Zusatzunfallversicherung abzuschließen. Die private Unfallversicherung übernimmt zumeist auch hohe Kosten für Zusatz- oder Spezialtherapien (Rehabilitationsleistungen, kosmetische Operationen) und hilft Ihnen insbesondere bei schweren Unfallfolgen mit der vereinbarten Invaliditätsleistung.
Die Leistungen der privaten Unfallversicherung werden unabhängig von den Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung gewährt, es findet keine gegenseitige Anrechnung statt.
10.11 Urlaub
Sie haben Anspruch auf mindestens 4 Wochen bezahlten Urlaub im Jahr!
In Deutschland gilt bei einer 6-Tage-Arbeitswoche ein Mindestjahresurlaub von 24 Arbeitstagen und bei einer 5-Tage-Arbeitswoche von 20 Arbeitstagen pro Jahr. Ihr Arbeitgeber muss Ihnen diesen Urlaub gewähren! Dies gilt auch dann, wenn Sie einen sogenannten Minijob haben. Im Arbeitsvertrag kann auch ein längerer Urlaub vereinbart werden, aber kein kürzerer. In Tarifverträgen sind häufig höhere Urlaubsansprüche geregelt.

Tipp: So können Sie berechnen, wie viel Urlaub Ihnen bei Teilzeit nach dem Gesetz mindestens zusteht:Anzahl Ihrer durchschnittlichen Arbeitstage pro Woche mal 24 (Urlaubsanspruch bei 6 Werktagen) geteilt durch 6

Wichtig: Wenn Sie an 5 Tagen pro Woche arbeiten, stehen Ihnen mindestens 20 Urlaubstage zu, auch wenn Sie insgesamt nur 10 Stunden in der Woche arbeiten. Wenn Sie die 10 Stunden jedoch an 2 Tagen in der Woche arbeiten, haben Sie das Recht auf mindestens 8 Urlaubstage im Jahr: 2 (Arbeitstage) mal 20 (Urlaubsanspruch in Werktagen) geteilt durch 5 (= übliche Arbeitstage, Montag bis Freitag).

Sie müssen bei Ihrem Arbeitgeber Ihren Urlaub beantragen, er kann den Urlaub genehmigen oder ablehnen. Machen Sie das schriftlich und heben Sie eine Kopie auf. Der Urlaub erlischt zum Ende des Kalenderjahres, wenn er nicht genommen wird. Konnte der Urlaub aus dringenden betrieblichen oder persönlichen Gründen im laufenden Jahr nicht genommen werden, müssen Sie ihn bis spätestens 31. März des Folgejahres verbrauchen. Der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub erlischt in der Regel nur dann am Ende des Kalenderjahres, wenn der Arbeitgeber den*die Arbeitnehmer*in darüber informiert hat, dass er*sie den Urlaub bis zum Jahresende nehmen soll. Tut der*die Arbeitnehmer*in dies trotzdem nicht, können die Urlaubstage nicht mehr nachträglich genommen werden.

Wichtig: Sie haben Anspruch auf vollen Urlaub, wenn Sie in der 2. Jahreshälfte aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden und mindestens 6 Monate beschäftigt waren! Wenn das Arbeitsverhältnis endet und Sie noch nicht Ihren ganzen Urlaub genommen haben, muss der Arbeitgeber die restlichen Urlaubstage auszahlen.

Achtung: Auch hier laufen Fristen, um dieses Geld einzufordern! Oft sind diese Fristen sehr kurz setzen Sie sich schnell mit Ihrer Gewerkschaft oder einer Beratungsstelle in Verbindung, wenn Ihr Arbeitgeber Urlaub nicht bezahlen will.

10.12 Kündigung
Bei einer Kündigung müssen Fristen eingehalten werden!
Das Arbeitsverhältnis kann in der Regel nicht sofort beendet werden. Üblich ist eine Frist von 4 Wochen zum 15. des Monats oder zum Ende des Monats. Wenn das Arbeitsverhältnis länger als 2 Jahre bestanden hat, verlängert sich die Kündigungsfrist für den Arbeitgeber. In der Probezeit ist diese Frist meistens kürzer. Welche Frist zur Kündigung Ihres Arbeitsverhältnisses gilt, steht häufig in Ihrem Arbeitsvertrag oder dem Tarifvertrag, der für Sie gilt.
Sowohl der Arbeitgeber als auch der*die Arbeitnehmer*in können den Arbeitsvertrag nur dann fristlos kündigen, wenn es dafür einen wichtigen Grund gibt. Dieser Grund muss so schwerwiegend sein, dass ein Weiterführen des Arbeitsverhältnisses bis zum Ende der regulären Kündigungsfrist unter keinen Umständen zumutbar wäre. Diesen Grund muss im Zweifel das Gericht überprüfen.

Wichtig: Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. Eine mündliche Kündigung, eine Kopie oder eine Kündigung per E-Mail, SMS oder Fax sind nicht wirksam!

Wenn Sie länger als 6 Monate beschäftigt sind und in dem Betrieb mehr als 10 Arbeitnehmer*innen beschäftigt sind, gilt für Sie das Kündigungsschutzgesetz. Dann darf das Arbeitsverhältnis ordentlich nur aus betrieblichen, verhaltensbedingten oder personenbedingten Gründen gekündigt werden.
Betriebliche Gründe liegen vor, wenn die Firma wegen wirtschaftlicher Lage Sie nicht mehr beschäftigen kann, z.B., weil sie wichtige Aufträge verloren hat.
Personenbedingte Gründe liegen vor, wenn der Beschäftigte aufgrund seiner persönlichen Eigenschaften in der Zukunft nicht in der Lage sein wird, seine arbeitsvertraglichen Pflichten zu erfüllen, z.B. Dauererkrankung ohne positive Prognose.
Verhaltensbedingte Gründe liegen vor, wenn das Verhalten des Beschäftigten Grund zu Beanstandungen gibt, z.B. ein Diebstahl im Betrieb oder wiederholtes unentschuldigtes Fehlen (nach Abmahnung).
Der Arbeitgeber muss in der Kündigung keine Gründe für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses angeben.
Schwangere und Menschen mit Behinderungen haben einen besonderen Kündigungsschutz!
Frauen können während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf des 4. Monats nach der Entbindung nicht gekündigt werden. Der Arbeitgeber muss aber von der Schwangerschaft wissen oder spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Kündigung davon erfahren.
Schwerbehinderte Beschäftigte, also Beschäftigte mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 Prozent haben ab dem 7. Monat des Arbeitsverhältnisses ebenfalls einen besonderen Kündigungsschutz. Der besteht darin, dass der Arbeitgeber nur kündigen darf, wenn das zuständige Integrationsamt der Kündigung zugestimmt hat.
Wenn Sie eine Kündigung erhalten und nicht damit einverstanden sind, können Sie sich dagegen wehren. Auch wenn Ihnen eine Kündigung mündlich mitgeteilt wurde oder Ihnen lediglich gesagt wurde, dass Sie nicht mehr zur Arbeit kommen sollen, sollten Sie etwas dagegen unternehmen. Eine Kündigung, die Ihnen lediglich mündlich mitgeteilt wird, ist unwirksam. Bieten Sie jedoch weiterhin Ihre Arbeitskraft an! Dies machen Sie persönlich zum üblichen Beginn Ihres Arbeitstages. Schickt Sie der Arbeitgeber daraufhin nach Hause, lassen Sie sich schriftlich bestätigen, dass der Arbeitgeber Sie “unter Fortzahlung der Bezüge” freistellt (das bedeutet, er bestätigt, dass er Ihnen weiter Ihren Lohn bezahlt, ohne dass Sie zur Arbeit erscheinen müssen). Sie können von einem Gericht feststellen lassen, ob die Kündigung wirksam ist oder nicht.

Wichtig: Wenn Sie sich gegen eine Kündigung wehren wollen, müssen Sie innerhalb von 3 Wochen eine Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht erheben. Wenn Sie diese Frist verstreichen lassen, ist die Kündigung wirksam, unabhängig davon, ob sie inhaltlich richtig oder falsch ist.

Die 3-Wochen-Frist beginnt mit dem Erhalt der Kündigung, also dem Tag der Übergabe im Büro oder dem Tag, an dem die Kündigung in Ihren Briefkasten eingeworfen wird.
Die Frist ist ganz einfach zu berechnen: Der Ablauf ist am gleichen Wochentag in drei Wochen, an dem Sie die Kündigung bekommen haben. Also: Übergabe der Kündigung am Freitag am Arbeitsplatz = Ablauf der Frist am Freitag in drei Wochen. Wenn die 3-Wochen Frist an einem Samstag, Sonntag oder Feiertag endet, läuft die Frist an dem Werktag ab, der nach dem Sonntag folgt.

Tipp: Suchen Sie so schnell wie möglich Ihre Gewerkschaft oder eine Beratungsstelle auf, wenn Sie von Ihrem Arbeitgeber eine Kündigung erhalten haben, die Sie nicht akzeptieren wollen. Sie können auch selber vor Gericht Klage einreichen. Jedes Arbeitsgericht hat eine Rechtsantragsstelle. Dort wird Ihre Klage kostenlos aufgenommen. Wenn Sie nicht genug Deutsch sprechen, sollten Sie jemanden zum Übersetzen mitnehmen. Sie können auch zu einer Anwältin oder einem Anwalt gehen. Wenn Sie ein geringes Einkommen haben, gibt es die Möglichkeit, Prozesskostenhilfe zu beantragen. Das bedeutet, dass das Gericht die Kosten des Anwalts oder der Anwältin trägt. Sie können sich dazu in einer Beratungsstelle informieren. 

Manche Arbeitsverträge schränken die Möglichkeit der Eigenkündigung durch eine sogenannte Rückzahlungsklausel ein. 
Eine Rückzahlungsklausel ist eine Vereinbarung, wonach Beschäfigte verpflichtet sind bestimmte Fortbildungskosten an den/die Arbeitgeber*in zurückzuzahlen, wenn vor Ablauf einer bestimmten Zeit das Arbeitsverhältnis beendet wird. 
Da eine solche Klausel in die Berufsfreiheit eingreift, sind sie nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig, u.a.: die Rückzahlungsklausel muss nach dem Kündigungsgrund unterscheiden und vorsehen, dass Beschäftigte bei einer Kündigung aus persönlichen unverschuldeten z.B. gesundheitlichen Gründen, die Fortbildungskosten nicht rückzahlen muss. 
Es kommt häufig vor, dass die vertraglichen Rückzahlungsklauseln unwirksam sind. Lassen Sie sie daher vor einer Eigenkündigung juristisch prüfen. 

Wichtig: Nach einer erhaltenen Kündigung müssen Sie sich umgehend bei der Agentur für Arbeit melden. Ansonsten kann es passieren, dass Ihnen möglicherweise zustehende Arbeitslosengeld-I-Leistungen gekürzt werden.

10.13 Aufhebungsvertrag
Ein Aufhebungsvertrag kann für Sie große Nachteile haben!
Nicht selten möchten Arbeitgeber, dass Sie einen sogenannten “Aufhebungsvertrag” unterschreiben, in dem Sie sich einverstanden erklären, dass Ihr Arbeitsverhältnis zu einem bestimmten Zeitpunkt endet. Dies ist etwas anderes als eine Kündigung. Vorsicht bei diesen Verträgen: Sie riskieren mit einer Zustimmung, dass Ihnen das Arbeitslosengeld gekürzt wird. Manchmal steht dort auch, dass Sie auf Lohnansprüche verzichten.

Tipp: Lassen Sie sich nicht täuschen: Ein Arbeitgeber braucht keine Unterschrift von Ihnen, wenn er Sie kündigen möchte. Schauen Sie, ob es sich um einen Aufhebungsvertrag handelt! Unterschreiben Sie nichts, was Sie nicht verstehen! Wenn Ihnen Ihr Arbeitgeber einen solchen Aufhebungsvertrag vorlegt, unterschreiben Sie nichts, sondern nehmen Sie den Aufhebungsvertrag mit und lassen Sie sich von Ihrer Gewerkschaft über die rechtlichen Folgen beraten.

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