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Strom- und Gaspreisbremse

Strom- und Gaspreisbremse

Source: Bundesministerium fur Wirtschaft und EnergieAus dem Abwehrschirm mit einem Volumen von 200 Milliarden Euro wird unter anderem die Strom- und Gaspreisbremse finanziert. Von beiden Instrumenten werden dank einfacher Regeln und des hohen Finanzvolumens sehr viele profitieren: Haushalte, Krankenhäuser, Altenheime und Kultureinrichtungen sowie Handwerksbetriebe und andere kleine Unternehmen. Aus Wettbewerbsgründen gelten für große Unternehmen andere Regelungen. Die beiden Energiepreisbremsen funktionieren so, dass sich weder Haushalte noch die kleinen Unternehmen aktiv um die Finanzhilfen kümmern müssen. Bei hohen Vertragspreisen werden sie automatisch entlastet. Sollte die Hilfe nicht ausreichen, stehen Fonds für Härtefälle zu Verfügung. Dazu kommt die Soforthilfe Dezember als Überbrückungsleistung.
Um die Kosten zu begrenzen und Anreize für einen geringeren Verbrauch von Energie zu setzen, sind die Preisbremsen so gestaltet, dass sich Energiesparen weiterhin lohnt. Der subventionierte Verbrauch wird bei 80% des Vorjahreswerts begrenzt – für den Rest sind die Marktpreise fällig.
Wie die Preise gedämpft werden sollen – Überblick 
Soforthilfe DezemberFür Haushalte und kleinere Unternehmen übernimmt die Bundesregierung die Abschlagszahlung für Dezember. Das ist einfach, wirkt direkt und schnell.
GaspreisbremseFür Haushalte und Unternehmen mit einem jährlichen Gasverbrauch unter 1,5 Millionen Kilowattstunden sowie Pflegeeinrichtungen, Forschungs- und Bildungseinrichtungen soll der Gaspreis von März 2023 bis April 2024 auf 12 Cent brutto pro Kilowattstunde begrenzt werden. Das gilt für 80% des Verbrauchs vom Vorjahr. Für die restlichen 20% ist der Marktpreis zu entrichten.
StrompreisbremseSie soll bereits ab Januar 2023 gelten und ab März 2023 rückwirkend ausgezahlt werden. Der Strompreis für Haushalte und Unternehmen wird auf 40 ct/kWh brutto begrenzt. Dies gilt für 80% des Vorjahresverbrauchs. Für große Industrieverbraucher sind die Regeln etwas anders: Hier liegt die Grenze bei 13 Cent zuzüglich Steuern, Abgaben und Umlagen für 70% des bisherigen Verbrauchs.
HärtefallregelungenWirtschaft und Gesellschaft sind so komplex, dass auch bei noch so sorgfältiger Planung dennoch Situationen entstehen können, in denen die hohen Energiepreise nicht tragbar sind. Dann greift eine Härtefallregelung. Sie ist beispielsweise auch für Nutzerinnen und Nutzer von Öl- oder Pellet-Heizungen vorgesehen.
EntlastungspaketeZusätzlich zu den beschriebenen Maßnahmen hat die Bundesregierung bereits drei umfangreiche Entlastungspakete vorgelegt. Darin sind unter anderem enthalten: Entlastungen bei der Einkommensteuer, Kindergelderhöhung und höherer Kinderzuschlag, Energiegeld, Wohngeld Plus, Heizkostenzuschuss, Steuerfreibetrag, Wegfall EEG-Umlage.
Wie die Instrumente konkret wirken
1. Gas- und Wärmepreisbremse für Haushalte und kleinere Unternehmen
Rechenbeispiel:
Familie mit Gasverbrauch 15.000 kWh im Jahr
bisheriger Gaspreis: 8 ct/kWh, neu: 22 ct/kWh
Monatlicher Abschlag früher: 100 Euro/Monat
Monatlicher Abschlag neu ohne Gaspreisbremse: 275 Euro/Monat
Monatlicher Abschlag neu mit Gaspreisbremse: 175 Euro/Monat
➔ Die Gaspreisbremse senkt die Kosten um mehr als ein Drittel.
Mit der Gaspreisbremse zahlt die Familie monatlich 175 Euro bei gleichbleibendem Verbrauch. Für 80% des Verbrauchs zahlt sie 12 ct/kWh, für 20% zahlt sie 22 ct/kWh.
Wenn die Familie weniger Gas verbraucht als ihre Abschlagszahlung vorsieht, bekommt sie viel Geld zurück – die eingesparte Menge multipliziert mit ihrem (neuen, höheren) Vertragspreis. Die Gaspreisbremse setzt also einen hohen Sparanreiz.
Zudem profitieren die Haushaltskunden von der Mehrwertsteuersenkung auf Gas von 19% auf nur noch 7%.  
2. Gas- und Wärmepreisbremse für Industrieunternehmen
Grundsätzlich gilt, dass Unternehmen mit einem Gasverbrauch von mehr als 1,5 Mio. kWh im Jahr einen Garantiepreis von 7 ct/kWh (netto) für 70% ihrer bisherigen Verbrauchsmenge von 2021 erhalten. Die Entlastung erfolgt unabhängig vom tatsächlichen Verbrauch, damit sich Gaseinsparungen lohnen.
Bundesweit greift die industrielle Gaspreisbremse für etwa 25.000 Unternehmen sowie 1.900 Krankenhäuser. Die Preisbremse soll auf die energetische und die stoffliche Nutzung des Gases angewendet werden, also unabhängig davon, wie das Gas im Unternehmen verwendet wird.
Stromerzeugungskraftwerke sind von dieser Regelung ausgeschlossen, um die Gasverstromung nicht zu subventionieren.
3. Strompreisbremse für Haushalte und kleinere Unternehmen
Rechenbeispiel:
Familie, Stromverbrauch 4.500 kWh im Jahr
bisheriger Strompreis bei 30 ct/kWh, neu: 50 ct/kWh
Monatlicher Abschlag früher: 113 Euro/Monat
Monatlicher Abschlag neu ohne Strompreisbremse: 188 Euro/Monat
Monatlicher Abschlag neu mit Strompreisbremse: 158 Euro/Monat
➔ Die Strompreisbremse senkt die Kosten um rund 16%.
Mit der Strompreisbremse zahlt sie monatlich 158 Euro bei gleichbleibendem Verbrauch, also 30 Euro weniger. Denn für bis zu 80% des Verbrauchs zahlt sie nur 40 ct/kWh, für 20% zahlt sie 50 ct/kWh.
Der Anreiz, Strom zu sparen, ist dank der neuen Regelung besonders hoch. Wenn die Familie am Ende des Jahres weniger Strom verbraucht hat als in ihrer Abschlagszahlung angenommen, bekommt sie Geld zurück – die ersten 20% multipliziert mit ihrem (neuen, höheren) Vertragspreis. Auch die Strompreisbremse setzt so einen hohen Sparanreiz.
4. Strompreisbremse für Industrieunternehmen
Auch für die Industrie sollen die Strompreise begrenzt werden. Grundsätzlich gilt, dass Unternehmen mit einem Stromverbrauch von mehr als 30.000 kWh im Jahr einen Garantiepreis von 13 ct/kWh (netto) für 70% ihrer bisherigen Verbrauchsmenge erhalten, bezogen auf den Verbrauch im Jahr 2021.
Finanzierung der Strompreisbremse: Abschöpfung von Zufallsgewinnen in der Stromerzeugung
Die Entlastung durch die Strompreisbremse wird teilweise über die Abschöpfung von Zufallsgewinnen im Strommarkt refinanziert. Die Bundesregierung setzt damit die Vorgaben aus der Notfallverordnung (EU) 2022/1854 um.
Die Abschöpfung wird so ausgestaltet, dass die Unternehmen weiterhin Gewinne erzielen können. Adressiert werden nur Gewinne in einer Höhe, mit der niemand gerechnet hat. Durch die Strompreisbremse werden solche sehr hohen Zufallsgewinne für eine begrenzte Zeit teilweise abgeschöpft und an Haushalten und Unternehmen umverteilt. Den restlichen Stromverbrauch müssen sie zu Marktpreisen bezahlen.
1. Funktionsweise
Vom 1. September 2022 bis mindestens zum 30. Juni 2023 müssen Kraftwerke einen Teil ihrer Zufallsgewinne abführen. Betroffen sind Kraftwerke mit niedrigen Stromerzeugungskosten, die ihren Strom zu sehr hohen Preisen verkaufen konnten und können, weil die Erzeugungskosten von anderen Kraftwerken, vor allem von Gaskraftwerken, sehr schnell und sehr stark gestiegen sind. Zu den Kraftwerken mit den vergleichsweise niedrigen Stromerzeugungskosten gehören Wind-, PV- und Wasserkraftanlagen, Abfallverbrennungsanlagen, Kernkraftwerke und Braunkohlekraftwerke. Nur bei diesen Kraftwerken werden Zufallsgewinne abgeschöpft. Die EU-Verordnung erlaubt es wahlweise auch, die Gewinne von Steinkohlekraftwerken abzuschöpfen. Dies wird aber aus Gründen der Versorgungssicherheit nicht umgesetzt, sonst könnte sich der Anteil der Gasverstromung erhöhen. Weil Gas knapp ist, ist dies unbedingt zu vermeiden.
Um die Höhe der Zufallsgewinne aus der Stromerzeugung einzelner Kraftwerke zu ermitteln, braucht es Informationen über die erzeugten Mengen, die Produktionskosten und die am Markt erzielten Preise. Die erzeugten Mengen sind den Netzbetreibern bekannt. Zu den Produktionskosten, vor allem Brennstoffkosten und CO2-Zertifikate, gibt es öffentlich zugängliche Daten. Aus ihnen werden sogenannte Referenzkosten errechnet. Für Erneuerbare-Energien-Anlagen werden zusätzlich Informationen aus ihren Geboten bei den Auktionen zur EEG-Förderung herangezogen. 
Die Kraftwerksbetreiber können sich zwischen zwei Abrechnungsarten entscheiden: 
Entweder sie legen die Verträge für ihre einzelnen Kraftwerke offen und machen die tatsächlichen Mengen und Preise geltend.
Oder ihre Erlöse werden anhand von durchschnittlichen Preisen am Spot- und Terminmarkt berechnet.
Die Anrechnung auf Basis tatsächlicher Verträge gilt bei Bestandsanlagen nur für bereits laufende Verträge, andernfalls wäre es zu leicht, der Abschöpfung mit kreativen Neuverträgen zu umgehen. Für Neuanlagen können zusätzlich auch neu abgeschlossene Verträge geltend gemacht werden. Dies ist zwingend erforderlich, um den Zubau vor allem von Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien nicht zu gefährden. Dadurch bleiben alle neuen Investitionsprojekte wirtschaftlich attraktiv. 
Entscheiden sich die Unternehmen für die Abrechnung anhand von Börsenpreisen, werden zunächst die stündlichen Börsenpreise zum Zeitpunkt der Stromerzeugung herangezogen. Von diesen Preisen werden die Referenzkosten und ein üppiger Sicherheitszuschlag abgezogen, um Schwankungen bei den Kosten zu berücksichtigen.
Die Kraftwerksbetreiber können dann angeben, wie viel Strom sie bereits im Voraus zu welchem Preis verkauft haben. Denn wenn Unternehmen bereits in früheren Jahren am Terminmarkt Geschäfte abgeschlossen haben, müssen diese bei der Abschöpfung berücksichtigt werden.
Für abgeschlossene Termingeschäfte, also für die Vergangenheit, müssen die Unternehmen und die erzielten Preise selbst berechnen und dazu präzise Angaben machen. Diese Angaben müssen nachvollziehbar sein und durch Wirtschaftsprüfung bestätigt werden. Für zukünftige Termingeschäfte werden die Produkte, Mengen und die Zeitpunkte der Käufe und Verkäufe erfasst und bei der Abrechnung mit den jeweils gültigen Terminmarktpreisen für Handelsprodukte an der Börse bewertet.
2. Sicherheitszuschläge bilden Puffer
Alle Kraftwerke sollen weiterhin Strom erzeugen, um Gas einzusparen. Zudem müssen sie weiterhin angemessene Gewinne erzielen, um investieren zu können. Darauf nimmt die Abschöpfung der Zufallsgewinne Rücksicht.
Um die Unsicherheiten von Produktions- und Preisdaten zu berücksichtigen, gibt es deshalb einen üppigen Sicherheitszuschlag von 3 ct/kWh auf die errechneten Erlöse, den die Kraftwerksbetreiber einbehalten können. Für die zukünftig erfassten Termingeschäfte wird ein zusätzlicher Sicherheitszuschlag von 1 ct/kWh angerechnet, der immer zugunsten der Unternehmen wirkt. Damit es sich für die Kraftwerksbetreiber weiterhin lohnt, den Strom in Zeiten mit besonders hohen Preisen zu verkaufen, also dann, wenn er besonders gebraucht wird, werden nur 90% der errechneten Zufallsgewinne abgeschöpft. 10% verbleiben als sicherer Gewinn bei den Kraftwerksbetreibern. Die vorgeschlagenen Regelungen zur Abschöpfung sichern, dass Kraftwerksbetreiber weiterhin Gewinne am Strommarkt erzielen.

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