Source: DGB – BundesvorstandFür weitere Voraussetzungen des Grundsicherungsanspruchs sind zwei Fallgruppen zu unterscheiden. Dasselbe gilt für die Hilfe zum Lebensunterhalt. Im Folgenden ist an dieser Stelle nur von Grundsicherung die Rede, da dies die praktisch bedeutsamere Variante ist. Ferner ist im Folgenden von der Fiktionsbescheinigung die Rede. Wenn statt der Fiktionsbescheinigung schon die Aufenthaltserlaubnis vorliegt, gilt jedoch dasselbe wie bei Vorliegen der Fiktionsbescheinigung.
Fallgruppe 1: Fiktionsbescheinigung oder Ersatzbescheinigung erhalten bis einschließlich 31.5.2022
Der Grundsicherungsanspruch setzt neben der Fiktionsbescheinigung eine erkennungsdienstliche Behandlung voraus, soweit sie aufenthaltsrechtlich vorgesehen ist. Wer nach dem 24.2. und vor dem 1.6. eingereist ist und die Fiktionsbescheinigung bis einschließlich 31.5 erhalten hat, muss vorerst noch nicht erkennungsdienstlich behandelt, aber im Ausländerzentralregister registriert sein. Die erkennungsdienstliche Behandlung ist bis zum 31.10. nachzuholen.
Da es zwischenzeitlich einen Mangel an Spezialpapier der Bundesdruckerei gab, haben einige Geflüchtete von der Ausländerbehörde keine Fiktionsbescheinigung auf dem offiziellen Papier (Klebeetikett), sondern nur eine Ersatzbescheinigung erhalten. Auf Grundlage einer Weisung der Bundesagentur für Arbeit werden solche Ersatzbescheinigungen, die bis einschließlich 31.5. ausgestellt wurden, übergangsweise bis zum 31.10. wie eine Fiktionsbescheinigung akzeptiert.
Ab dem 1.6. bis einschließlich 31.8. gilt der Antrag auf Grundsicherungsleistungen für diejenigen als gestellt, die (noch) nach dem Asylbewerberleistungsgesetz leistungsberechtigt sind, die also schon vor dem 1.6. die Voraussetzungen für den Rechtskreiswechsel erfüllten.
Um Lücken zu vermeiden, wenn Grundsicherungsleistungen nicht rechtzeitig gewährt werden, können diejenigen, die vor dem 1.6. Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bezogen haben, diese weiterbeziehen, auch wenn sie die Voraussetzungen für den Grundsicherungsanspruch erfüllen und damit eigentlich von den Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz ausgeschlossen wären. Diese Übergangsregelung gilt bis zum 31.8. Der Anspruch endet, wenn der Grundsicherungsträger anzeigt, dass er die Leistung gewährt. Die Grundsicherung wird rückwirkend nachgezahlt und es wird unter den Leistungsträgern abgerechnet.
Fallgruppe 2: Fiktionsbescheinigung erhalten nach dem 31.5.2022
Grundsicherungsleistungen müssen beantragt werden. Anders als bei denjenigen, deren Fiktionsbescheinigung bis einschließlich 31.5. vorlag, gilt der Antrag bei denjenigen, bei denen sie erst danach vorliegt, nicht automatisch als gestellt. Wurde der Antrag auf Grundsicherungsleistungen bereits vor dem 1.6. gestellt, hat dies keine negativen Konsequenzen.
Ab dem 1. Juni ist für den Grundsicherungsanspruch neben der Fiktionsbescheinigung eine erkennungsdienstliche Behandlung erforderlich. Auch die Fiktionsbescheinigung selbst wird künftig nur noch nach erkennungsdienstlicher Behandlung erteilt. Wer noch nicht über eine Fiktionsbescheinigung verfügt, muss daher zunächst erkennungsdienstlich behandelt werden. Da es zu wenige Geräte zur erkennungsdienstlichen Behandlung gibt, ist mit Verzögerungen zu rechnen. Daraus ergibt sich das Problem, dass die Leistungsvoraussetzungen nicht sofort nach der Einreise vorliegen. Solange die Voraussetzungen nicht vorliegen, besteht kein Anspruch auf Grundsicherungsleistungen. Damit bestehen zwei Möglichkeiten:
a) Es können zunächst Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz beantragt werden. Sofern ein Anspruch besteht, werden zunächst die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz gezahlt. Auch in dem Monat, in dem die Voraussetzungen für den Grundsicherungsanspruch erfüllt werden, werden noch Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz gezahlt. Erst im Folgemonat kann ins Grundsicherungssystem gewechselt werden. Dieser Umweg über das Leistungssystem des Asylbewerberleistungsgesetzes wäre vermeidbar gewesen, wurde vom Gesetzgeber jedoch billigend in Kauf genommen, da sicherheitspolitischen Erwägungen Priorität eingeräumt wurde.
b) Werden hingegen keine Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bezogen, können noch in dem Monat, in dem alle Voraussetzungen für den Grundsicherungsanspruch vorliegen, Grundsicherungsleistungen bezogen werden. Das ist aber nur für diejenigen möglich, die die Zeit bis dahin finanziell überbrücken können.
Sofern ab dem 1.6. noch Ersatzbescheinigungen ausgestellt werden sollten, werden diese nicht als Fiktionsbescheinigungen anerkannt. Da das Spezialpapier wieder lieferbar ist, sollte dieser Fall eigentlich nicht auftreten.
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Neue Regelungen für Geflüchtete aus der Ukraine
