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Reisen in Corona-Zeiten: Was bedeutet das für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen?

Reisen in Corona-Zeiten: Was bedeutet das für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen?

Source: DGB – Bundesvorstand05.01.2022
Arbeitsrecht
Reisen in Corona-Zeiten: Was bedeutet das für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen?
Nie gab es mehr Corona-Infektionen als derzeit; das betrifft die Bundesrepublik Deutschland, das betrifft aber auch viele Staaten auf der Welt. So ist es allgemein, aber insbesondere bei Reisen in Corona-Zeiten wichtig, nicht nur die Risiken für die eigene Gesundheit, sondern auch die Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis zu minimieren.

DGB/kasto/12rf.com

Was gilt, wenn Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in “Corona-Zeiten” reisen? Was bedeutet eine Reise in ein Hochrisikogebiet oder Virusvariantengebiet für den Job und die Rückkehr zur Arbeit? Kann mein Arbeitgeber einen Urlaub wegen des Reiseziels ablehnen? Was ist, wenn ich nach der Reise in Quarantäne muss? Kann mein Arbeitgeber mich abmahnen oder mir gar kündigen? Antworten auf die wichtigsten Fragen:
Grundsätzlich ist bei Einreisen aus dem Ausland zu beachten:
Seit dem 23. Dezember 2021 müssen alle Menschen, die das 6. Lebensjahr vollendet haben und aus dem Ausland einreisen, einen negativen Coronavirus-Test vorlegen. Diese Nachweispflicht gilt bis einschließlich 3. März 2022.
Der Test muss entweder ein PCR-Test sein, der maximal 72 Stunden alt ist oder ein Antigen-Test, der maximal 24 Stunden alt ist.
Für Einreisende, die einen Impf- oder Genesenennachweis vorlegen, entfällt bei Einreisen aus ausländischen Gebieten, die nicht Virusvariantengebiet sind, die Testnachweispflicht.
Einen Überblick zu aktuellen Regelungen gibt das Bundesgesundheitsministerium. 
Siehe im Weiteren dazu unten: Droht nach der Rückkehr aus einem Risikogebiet, dass ich unter Quarantäne gestellt werde?
Was sind Corona-Risikogebiete?
Corona-Risikogebiete werden in zwei Kategorien aufgeteilt: Hochrisikogebiete und Virusvariantengebiete.
Hochrisikogebiete können Gebiete mit besonders hohen Fallzahlen (mittlere 7-Tagesinzidenz je 100.000 Einwohnern) im Vergleich zu denen in der Bundesrepublik Deutschland sein; es können aber auch solche Gebiete im Ausland sein, in denen die mittlere 7-Tagesinzidenz je 100.000 Einwohnern deutlich über 100 liegt und zusätzlich weitere gefährdende Kriterien (hohe Ausbreitungsgeschwindigkeit des Virus, geringe Testrate bei gleichzeitig hoher Positivrate).
Virusvariantengebiete sind solche Gebiete im Ausland, in denen bestimmte Varianten des Coronavirus SARS-CoV-2 verbreitet aufgetreten sind, die nicht zugleich in Deutschland (zumindest nicht in dieser Intensität) verbreitet sind. Solche besonderen Risiken können sich unter anderem daraus ergeben,
dass die Virusvariante die Krankheitsschwere verstärkt oder dass Impfstoffe
oder eine vorherige Infektion mit dem Coronavirus keinen oder nur einen eingeschränkten Schutz gegenüber dieser Variante aufweisen.
Wie die Einstufung als Hochrisikogebiet oder Virusvariantengebiet konkret erfolgt und welche Staaten bzw. Regionen jeweils aktuell davon erfasst sind, kann auf der Internetseite des Robert-Koch-Instituts unter nachgelesen werden.
Droht nach der Rückkehr aus einem Hochrisiko- oder Virusvariantengebiet, dass ich unter Quarantäne gestellt werde?
Nach den aktuell maßgeblichen Regelungen (Stand: 23. Dezember 2021) gelten für Personen, die aus einem Hochrisiko- oder Virusvariantengebiet nach Deutschland einreisen, grundsätzlich folgende Pflichten:
Bei Einreise aus einem Hochrisikogebiet:
Anmeldepflicht: Reisende (alle) müssen ohne Altersbegrenzung die digitale Einreiseanmeldung unter https://www.einreiseanmeldung.de vor der Einreise ausfüllen und die erhaltene Bestätigung bei Einreise mit sich führen.
Nachweispflicht: Reisende, die das 6. Lebensjahr vollendet haben, müssen unabhängig vom Verkehrsmittel und unabhängig davon, aus welchem Land eingereist wird grundsätzlich bereits bei Einreise einen Impf- oder Genesenennachweis oder einen negativen Testnachweis (Testergebnis mit Nukleinsäureamplifikationstechnik (z.B. PCR, nicht älter als 48 Stunden; PoC, nicht älter als 24 Stunden) mit sich führen und im Falle der Inanspruchnahme eines Beförderers diesem den Nachweis zum Zwecke der Beförderung vorlegen. Eine Beförderung ohne Nachweis ist ausgeschlossen.
Quarantänepflicht: Reisende müssen sich grundsätzlich direkt nach Ankunft nach Hause – oder in eine sonstige Beherbergung am Zielort – begeben und zehn Tage lang absondern (häusliche Quarantäne).
Das gilt nicht, wenn bereits bei Anmeldung der Nachweis über die vollständige Impfung oder Genesung übermittelt wird.
Für Kinder, die das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, endet die Quarantäne automatisch nach 5 Tagen.
Die Quarantäne kann auch – frühestens nach 5 Tagen –beendet werden, wenn ein negatives Testergebnis über https://www.einreiseanmeldung.de übermittelt und bestätigt worden ist. (Freitesten).
Zudem endet die häusliche Quarantäne automatisch, sobald das betroffene Gebiet nicht mehr unter www.rki.de/risikogebiete gelistet ist (sogenannte Entlistung) und ein negatives Testergebnis vorgelegt wird.
Bei Einreise aus einem Virusvariantengebiet:
Anmeldepflicht: Reisende (alle) müssen ohne Altersbegrenzung die digitale Einreiseanmeldung unter https://www.einreiseanmeldung.de vor der Einreise ausfüllen und die erhaltene Bestätigung bei Einreise mit sich führen.
Nachweispflicht: Reisende, die das 6. Lebensjahr vollendet haben, müssen unabhängig vom Verkehrsmittel und unabhängig davon, aus welchem Land sie eingereist sind, grundsätzlich bereits bei Einreise einen negativen PCR-Testnachweis, der nicht älter als 48 Stunden ist, mit sich führen und im Falle der Inanspruchnahme eines Beförderers diesem den Nachweis zum Zwecke der Beförderung vorlegen. Eine Beförderung ohne Nachweis ist ausgeschlossen.
Quarantänepflicht: Reisende (alle) müssen sich grundsätzlich direkt nach Ankunft nach Hause – oder in eine sonstige Beherbergung am Zielort – begeben und vierzehn Tage lang absondern (häusliche Quarantäne).
Wird ein Virusvariantengebiet nach der Einreise und während der 14-tägigen Absonderung zum Hochinzidenzgebiet eingestuft, gelten die Regelungen für Hochinzidenzgebiete.
Hinweis: Bei Einreise aus sogenannten Virusvariantengebieten gilt: Es ist vor Abreise sicherzustellen, dass der Beförderer einen aktuellen PCR-Test verlangt, wenn die Reisenden sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor der Einreise in einem Virusvariantengebiet aufgehalten haben. Nach der Ankunft können weitere PCR-Testungen durch das Gesundheitsamt am Flughafen oder am Ort der Absonderung / Quarantäne angeordnet werden. Zu beachten ist die Pflicht zur 14-tägigen Quarantäne, die auch für geimpfte und genesene Personen gilt. Eine Verkürzung der Quarantänedauer ist nicht möglich.
Weitergehende Hinweise bietet das Bundesgesundheitsministerium.
Was soll ich beachten, wenn ich in ein als Hochrisiko- oder Virusvariantengebiet ausgewiesenes Land reise?
Einige der Länder verlangen bei Einreise die Vorlage eines Impf- oder Genesenen-Nachweises oder eines negativen Corona-Testergebnisses, auf Grundlage einer Testung, die kurzfristig vor der Abreise erfolgen muss. Bitte informieren Sie sich in jedem Fall über die einzuhaltenden Vorgaben des Landes ihrer Reise. Sie sollen zudem die in dem jeweiligen Land geltenden Hygienevorschriften und Abstandsregeln beachten. Durch ein entsprechend umsichtiges Verhalten können Sie das Ansteckungsrisiko minimieren.
Was soll ich beachten, wenn ich eine Flugreise unternehme?
Personen, die mit dem Flugzeug einreisen, müssen grundsätzlich – unabhängig davon, ob sie sich in einem Risikogebiet aufgehalten haben – vor dem Abflug dem Beförderer ein negatives Testergebnis, einen Impfnachweis oder einen Genesenennachweis vorlegen.
Gibt es Ausnahmen von der Quarantänepflicht?
Unabhängig vom o.a. (s. Antwort auf die Frage: Droht nach der Rückkehr aus einem Hochrisiko- oder Virusvariantengebiet, dass ich unter Quarantäne gestellt werde?) gibt es von der Quarantänepflicht – außer bei Virusvariantengebieten – Ausnahmen für Personen, die
lediglich durch ein Hochrisikogebiet (nicht Virusvariantengebiet) durchgereist sind und dort keinen Zwischenaufenthalt hatten, oder
nur durch Deutschland durchreisen und das Land auf schnellstem Weg wieder verlassen, oder
im Rahmen des Grenzverkehrs weniger als 24 Stunden in einem Risikogebiet waren oder nur für bis zu 24 Stunden nach Deutschland einreisen.
Bei Einreisen aus Virusvariantengebieten ist eine 14-tägige Quarantäne zwingend einzuhalten.
Ausnahmen gelten auch für bestimmte Berufsgruppen, wie das medizinische Personal (Ärzte und Pflegekräfte), grenzüberschreitend tätige Polizeikräfte, Beschäftigte im Straßen- und Schienen, Luft- und Schiffstransport. Weitere Ausnahmen sind auf Länderebene möglich.
Kann mein Arbeitgeber die Lohnzahlung verweigern, wenn ich z.B. meinen Urlaub im Risikogebiet verbracht habe und anschließend in die Quarantäne muss?
Grundsätzlich verlieren Beschäftigte nicht ihr Recht auf Vergütung, wenn sie vorübergehend an der Arbeitsleistung ohne eigenes Verschulden verhindert sind  (§ 616 BGB). Allerdings ist es umstritten, ob und wenn ja, für welchen Zeitraum diese Regelung für diejenigen greift, die nach Rückkehr aus einem Risikogebiet in die Quarantäne müssen. Zudem ist der Anspruch bei vorübergehender Verhinderung in vielen Fällen in zahlreichen Tarif- und Arbeitsverträgen zulässigerweise ausgeschlossen und greift für viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht.
Beschäftigte, die mit ihrem Arbeitgeber eine Vereinbarung getroffen haben, die ihnen ermöglicht, im Homeoffice zu arbeiten, können auf diese Möglichkeit auch während der Quarantäne zurückgreifen. Wer trotz Quarantäne weiter arbeitet, erhält auch ganz normal die Vergütung.
Ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, die Arbeitsvergütung weiter zu zahlen, kommt – nachrangig – ein Anspruch auf Entschädigung nach dem IfSG (§ 56 Abs. 1 Satz 1 bis 3 IfSG) in Betracht.
In § 56 Abs. 1 Satz 4, 5 IfSG heißt es dazu aber:
Eine Entschädigung erhält nicht, wer
durch Inanspruchnahme einer Schutzimpfung, die gesetzlich vorgeschrieben ist oder im Bereich des gewöhnlichen Aufenthaltsorts des Betroffenen öffentlich empfohlen wurde,
oder durch Nichtantritt einer vermeidbaren Reise in ein bereits zum Zeitpunkt der Abreise eingestuftes Risikogebiet
ein Verbot in der Ausübung seiner bisherigen Tätigkeit oder eine Absonderung hätte vermeiden können. Eine Reise (in ein Hochrisikogebiet oder Virusvariantengebiet) ist vermeidbar, wenn zum Zeitpunkt der Abreise keine zwingenden und unaufschiebbaren Gründe für die Reise vorlagen.
Bei Einreise aus einem Hochinfektionsgebiet gibt es einen Unterschied zwischen Geimpften/Genesenen einerseits und Ungeimpften andererseits: Geimpfte/Genesene können bei Übermittlung des Nachweises
eines gültigen negativen Coronatests
und der vollständigen Impfung oder Genesung
bereits bei Anmeldung der Einreise eine Quarantäne verhindern. Das können Ungeimpfte nicht. Demnach tragen Ungeimpfte im geschilderten Fall das Risiko, keine Entschädigung zu erhalten.
Diese Unterscheidung gibt es bei Einreisen aus Virusvariantengebieten nicht; für jeden gilt eine 14-tägige Quarantäne.
Zahlt der Arbeitgeber die Entschädigung nicht aus, können Sie innerhalb von 12 Monaten ab dem Ende der Quarantäne einen Antrag bei der zuständigen Behörde stellen (§ 56 Abs. 11 IfSG). Die Entschädigung wird dann von der zuständigen Behörde an den Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin selbst gewährt. Auch hier gilt § 56 Abs. 1 Satz 4,5 IfSG.
Kann mein Arbeitgeber meine Beschäftigung verweigern, wenn ich aus dem Hochrisikogebiet oder Virusvariantengebiet zurückkomme?
Beschäftigte, die aus Hochrisikogebieten oder Virusvariantengebieten zurückkommen und unter Quarantäne stehen, können ihre Arbeit nur dann ordnungsgemäß anbieten, wenn sie von Zuhause aus arbeiten können. Sie dürfen ihren betrieblichen Arbeitsplatz nicht betreten. Folglich muss auch der Arbeitgeber die Arbeitsleistung, die ihm unter Missachtung der Quarantäneregeln angeboten wird, nicht annehmen und ist grundsätzlich auch nicht zur Zahlung des Lohnes verpflichtet. Wer aber nach einer Urlaubsreise nicht unter Quarantäne steht, der darf auch beschäftigt werden. Nimmt der Arbeitgeber Ihre Arbeit nicht an, obwohl Sie sie ordnungsgemäß angeboten haben, muss er die Vergütung trotzdem zahlen.
Damit der Arbeitgeber die Beschäftigung verweigern kann, muss er konkrete Anhaltspunkte für eine Ansteckungsgefahr haben, etwa weil der bzw. die Beschäftigte Krankheitssymptome zeigt. Denkbar sind auch spezielle betriebliche oder einzelvertragliche Regelungen, die diese Frage gesondert regeln und zur Anwendung kommen.
Kann mein Arbeitgeber von mir verlangen, dass ich mich auf Corona testen lassen – etwa weil ich aus einem Hochrisikogebiet oder Virusvariantengebiet zurückkomme?
Es besteht unabhängig davon, ob ein Auslandsaufenthalt vorlag, bei jeglichem Betreten jeder Arbeitsstätte die Pflicht, einen Status nach 3 G nachzuweisen; für Geimpfte und Genesene, die diesen Status nachweisen, entfällt im Allgemeinen die Testpflicht. Diese kann der Arbeitgeber nicht anordnen, nur weil der bzw. die Beschäftigte aus einem Hochrisikogebiet oder Virusvariantengebiet zurückkommt. 
Was passiert wenn ich während meines Urlaubs in die Quarantäne muss? Kann ich dann verlangen, dass mein Urlaub nachgewährt wird?  
Diese Frage ist noch nicht abschließend geklärt. Einige Arbeits- und Landesarbeitsgerichte haben entschieden, dass anders als im Fall der Erkrankung der ausgefallene Urlaub nicht nachzugewähren ist.
Ob das BAG den Grundsatz aus dem Entgeltfortzahlungsgesetz, dass Urlaub der Erholung dient und eine coronabedingte Quarantäne dazu führt, dass Urlaub als nicht gewährt gilt, ist offen.
Was passiert, wenn ich tatsächlich an COVID-19 erkranke?
Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer, die oder der infolge einer Erkrankung arbeitsunfähig ist – und davon ist bei der Lungenkrankheit COVID-19 auszugehen – muss dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit unverzüglich melden und spätestens nach drei Tagen, in manchen Betrieben aber auch schon früher, ein ärztliches Attest vorlegen.
Bei einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus, wie in jedem anderen Krankheitsfall, haben Sie in der Regel einen Anspruch auf Lohnfortzahlung für bis zu sechs Wochen. Das gilt auch dann, wenn Sie für diese Zeit unter Quarantäne gestellt werden. Begann die Quarantäne allerdings vor der Infektion und erkranken Sie während der 14-tägigen Quarantäne, ist die Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz vorrangig und verlängert sich um die Dauer der Erkrankung.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können unter Umständen ihren Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall verlieren, wenn sie ihre Erkrankung verschuldet haben. Das setzt aber voraus, dass sie sich leichtfertig oder gar vorsätzlich Risiken ausgesetzt haben in einer Weise, die gravierend gegen „das von einem verständigen Menschen im eigenen Interesse zu erwartende Verhalten“ (so die Arbeitsgerichte) verstößt. Alleine eine Reise in ein Risikogebiet spricht nicht für einen solchen Verstoß. Wenn Sie während des Urlaubs im Risikogebiet die empfohlenen Verhaltensregeln zur Minimierung des Infektionsrisikos einhalten und dennoch erkranken, kann Ihnen die Lohnfortzahlung nicht verweigert werden.
Letztendlich hängt aber die abschließende Bewertung vom Einzelfall ab, je nach Tätigkeit und Umständen des Einzelfalles kann sie anders ausfallen. Welche Maßstäbe die Arbeitsgerichte in dieser speziellen Gemengelage anlegen werden, ist noch unklar, da entsprechende Fälle noch nicht entschieden sind.
Kann der Arbeitgeber arbeitsrechtliche Maßnahmen gegen mich ergreifen, weil ich im Hochrisikogebiet oder Virusvariantengebiet war und anschließend in die Quarantäne muss? Kann ich gekündigt oder abgemahnt werden?
Grundsätzlich gilt: Eine Abmahnung oder Kündigung kommt nur in Frage, wenn Sie eine Pflicht aus dem Arbeitsvertrag verletzt haben. Ob eine vertragliche Nebenpflicht zur Rücksichtnahme auf die Interessen des Arbeitgebers dadurch verletzt werden kann, dass man eine Urlaubsreise antritt, nach deren Ende womöglich eine Quarantäne droht, ist umstritten. Denn grundsätzlich sind Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in ihrer privaten Lebensführung frei, Reisen in Risikogebiete sind nicht verboten. Sie erfüllen ihre Rücksichtnahmepflicht gegenüber den Interessen der Arbeitgeber dadurch, dass sie im Urlaub die empfohlenen Verhaltensregeln zur Minimierung des Infektionsrisikos einhalten.
Letztendlich hängt aber die abschließende Bewertung vom Einzelfall ab, je nach Tätigkeit und Umständen des Einzelfalles kann sie anders ausfallen. Gerichtsentscheidungen zu diesem Thema, die Rechtsklarheit bringen, gibt es unserer Kenntnis nach bisher noch nicht.
Was soll ich tun, wenn ich weitere Fragen zu diesem Thema habe?
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