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Fragen und Antworten zur 3G-Regel am Arbeitsplatz und der Homeoffice-Angebotspflicht

Fragen und Antworten zur 3G-Regel am Arbeitsplatz und der Homeoffice-Angebotspflicht

Source: DGB – BundesvorstandDie personenbezogenen Daten einschließlich Daten zum Impf-, Sero- und Teststatus in Bezug auf die Coronavirus-Krankheit dürfen vom Arbeitgeber nun gespeichert und verarbeitet werden. Das bedeutet nicht, dass ein geimpfter Beschäftigter seinen Impfstatus angeben muss, wenn er anstelle dessen täglich den o.a. Testnachweis erbringt. Denn es ist genesenen oder geimpften Beschäftigten weiterhin freigestellt, auch aktuelle Testnachweise anstelle von Impf- oder Genesenennachweisen mitzuführen und bei Zugangskontrollen des Arbeitgebers vorzulegen. Er kann allerdings den Impf- oder Genesenenstatus auch freiwillig beim Arbeitgeber hinterlegen.
Die Pflicht zur Datenlöschung tritt nach spätestens sechs Monaten ein. Es handelt sich um eine Höchstfrist, so dass die Löschung nach dem allgemeinen Datenschutzrecht bereits früher erfolgen kann, soweit die Speicherung nicht mehr erforderlich ist. Die gesetzliche Erlaubnis zur Datenverarbeitung nach § 28b Abs. 3 S. 3 IfSG endet am 19. März 2022.
Der Arbeitgeber darf den Impf-, Genesenen- und Testnachweis nur verarbeiten, soweit dies zum Zweck der Nachweiskontrolle erforderlich ist. Ausreichend ist es für den Arbeitgeber, am jeweiligen Kontrolltag den Vor- und Zunamen der Beschäftigten auf einer Liste „abzuhaken“, wenn der jeweilige Nachweis durch den Beschäftigten erbracht worden ist.
Diese Daten dürfen nach den neuen gesetzlichen Vorgaben auch zur Anpassung des betrieblichen Hygienekonzepts auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung (§§ 5,6 ArbSchG) verwendet werden, soweit dies erforderlich ist. Dem Arbeitgeber ist es darüber hinaus gestattet, die Daten für das Anpassen des betrieblichen Hygienekonzepts zu verwenden. Hierbei gilt der Grundsatz der Zweckbindung nach Art. 5 Abs. 1 lit. b DSGVO. Eine Verarbeitung zu einem anderen Zweck ist nicht zulässig.

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