Source: Bundesministerium fur Wirtschaft und EnergieDie durch die Richtlinie (EU) 2018/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU zur Energieeffizienz (ABl. L 156 vom 19.6.2018, S. 75) geänderte Richtlinie 2012/27/EU zur Energieeffizienz enthält Verpflichtungen zur Fernablesbarkeit von messtechnischen Ausstattungen zur Verbrauchserfassung, zur unterjährigen Verbrauchsinformation und zu Abrechnungsinformationen.
Artikel 9c der geänderten Richtlinie 2012/27/EU zur Energieeffizienz sieht vor, dass neu installierte Zähler und Heizkostenverteiler nach dem 25. Oktober 2020 fernablesbar sein müssen. Bereits installierte Geräte müssen bis zum 1. Januar 2027 mit dieser Funktion nachgerüstet oder ersetzt werden. Artikel 10a Absatz 1 in Verbindung mit Anhang VIIa Nummer 2 der Richtlinie sieht vor, dass den Nutzern in den Fällen, in denen fernablesbare Zähler oder Heizkostenverteiler installiert wurden, ab dem 25. Oktober 2020 mindestens zweimal im Jahr Abrechnungs- oder Verbrauchsinformationen bereitzustellen sind. Ab dem 1. Januar 2022 müssen diese während der Heizperiode mindestens monatlich bereitgestellt werden. Artikel 10a in Verbindung mit Anhang VIIa Nummer 3 der Richtlinie macht Vorgaben dazu, welche Mindestinformationen den Nutzern – unabhängig von der Art der Zähler oder Heizkostenverteiler – mit den Abrechnungen zur Verfügung gestellt werden müssen. Diese Vorgaben der Richtlinie werden mit der Änderungsverordnung umgesetzt.
Die geänderte Energieeffizienzrichtlinie sieht außerdem vor, dass die Mitgliedstaaten die Nutzung interoperabler Geräte und Systeme empfehlen oder auf andere Weise fördern.
Das Bundeskartellamt hat im Mai 2017 eine Sektoruntersuchung bei Ablesediensten von Heiz- und Wasserkosten veröffentlicht. Zu den Tätigkeitsfeldern der Ablesedienste – auch „Submeteringdienste“ genannt – gehören die verbrauchsabhängige Erfassung und Abrechnung von Heiz- und Wasserkosten in zentral beheizten Gebäudeeinheiten sowie die Überlassung der dafür benötigten messtechnischen Ausstattung wie Heizkostenverteiler oder Wärmemengen- und Wasserzähler. Die Aufgaben der Submeteringdienste betreffen sowohl die private Wohnnutzung als auch die gewerbliche Nutzung. Das Bundeskartellamt erkannte in seiner Untersuchung Wettbewerbsdefizite im Bereich Submetering – in Form von mangelndem Binnenwettbewerb zwischen den Marktführern sowie von Marktzutrittsschranken – und empfahl gesetzliche Maßnahmen zur Stärkung des Wettbewerbes. Es ist zu erwarten, dass ein intensiverer Wettbewerb zu sinkenden Preisen und damit zur Entlastung von Wohnungseigentümern und Mietern führen wird.
Als Wettbewerbshindernisse wurden insbesondere lange Vertragslaufzeiten – unter anderem aufgrund von unterschiedlichen Eichfristen bzw. Batterielaufzeiten für verschiedene Zählerarten – sowie die meist fehlende Interoperabilität von Zählersystemen ausgemacht. Das Bundeskartellamt hat daher insbesondere eine Förderung der Interoperabilität von Zählern und Heizkostenverteilern empfohlen, um den Wettbewerb zwischen Ablesedienstleistern zu stärken und um einen Anbieterwechsel zu erleichtern. Die Empfehlungen aus der Sektoruntersuchung zur Interoperabilität werden mit dieser Änderungsverordnung umgesetzt.
Des Weiteren werden einige Änderungen regelungstechnischer Art vorgenommen. Mit diesen wird die Verordnung an die technische Entwicklung angepasst, Unklarheiten werden beseitigt und damit die Anwendung für die Adressaten vereinfacht.
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Verordnung über die Änderung der Verordnung über Heizkostenabrechnung
