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Reisen in Corona-Risikogebiete: Was bedeutet das für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen?

Reisen in Corona-Risikogebiete: Was bedeutet das für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen?

Source: DGB – Bundesvorstand22.07.2021
Arbeitsrecht
Reisen in Corona-Risikogebiete: Was bedeutet das für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen?
Sommerzeit ist Urlaubszeit. Angesichts der in Deutschland geringen Inzidenzzahlen gilt dies auch im zweiten Corona-Sommer. Gleichwohl ist Vorsicht angezeigt. So ist es allgemein, aber insbesondere bei Reisen in Corona-Zeiten wichtig, nicht nur die Risiken für die eigene Gesundheit, sondern auch die Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis zu minimieren.

DGB/kasto/12rf.com

Was gilt, wenn Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, in “Corona-Risikogebiete” reisen? Was bedeutet eine Reise in ein Risikogebiet für den Job und die Rückkehr zur Arbeit? Kann mein Arbeitgeber einen Urlaub wegen des Reiseziels ablehnen? Was ist, wenn ich nach der Reise in Quarantäne muss? Kann mein Arbeitgeber mich abmahnen oder mir gar kündigen? Antworten auf die wichtigsten Fragen.
Was ist ein Corona-Risikogebiet?
Als Corona-Risikogebiete werden Gebiete außerhalb der Bundesrepublik Deutschland bezeichnet, für welche ein erhöhtes Risiko für eine Infektion mit dem Virus SARS-CoV-2 besteht.
Die Einstufung als Risikogebiet treffen grundsätzlich das Bundesministerium für Gesundheit, das Auswärtige Amt und das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat gemeinsam. Risikogebiete werden unterteilt in Hochinzidenzgebiete und Virusvariantengebiete sowie sog. einfache Risikogebiete. Für Einreisen aus den Hochinzidenz- und Virusvariantengebieten gelten verschärfte Bestimmungen. Für Einreisen aus einfachen Risikogebieten gelten einfachere Bestimmungen.
Für Hochinzidenzgebiete ist alleine entscheidend die sehr hohe Zahl der Infizierten pro 100.000 Einwohner*innen.
Virusvariantengebiete sind solche, in denen bestimmte Varianten des Coronavirus SARS-CoV-2 verbreitet aufgetreten sind.
Einfache Risikogebiete sind Gebiete, in denen es in den letzten sieben Tagen mehr als 50 Neuinfizierte pro 100.000 Einwohner*innen gab und/oder weitere Kriterien für ein erhöhtes Infektionsrisiko sprechen.
Wie die Einstufung als Risikogebiet konkret erfolgt und welche Staaten bzw. Regionen jeweils aktuell davon erfasst sind, kann auf der Internetseite des Robert-Koch-Instituts unter https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikogebiete_neu.html nachgelesen werden.
Kann der Arbeitgeber auf meine Entscheidung, wo ich meinen Urlaub verbringe, Einfluss nehmen bzw. hat er das Recht zu erfahren, wo ich meinen Urlaub verbracht habe?
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben generell keine Pflicht, ihre Arbeitgeber über ihre Urlaubspläne zu informieren. Arbeitgeber haben auch kein Recht, Auskünfte zum Urlaub – im Vorwege oder nachträglich – zu verlangen. Private Lebensführung bleibt grundsätzlich Sache der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Teilweise wird vertreten, dass Arbeitgeber allgemeine Auskünfte darüber verlangen dürfen, ob die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in ein Risikogebiet gereist sind. Diese Auffassung überzeugt nicht: eine Reise in ein Risikogebiet führt weder zwangsläufig zu einer Quarantäne (etwa dann, wenn es sich um einen Besuch von wenigen Tagen bei nahen Verwandten handelt) noch hat mit einer hohen Wahrscheinlichkeit eine Ansteckung zufolge. Bei Tätigkeiten in Altenpflegeeinrichtungen oder in Krankenhäusern können potenzielle Infektionen allerdings besonders gravierenden Auswirkungen haben, Arbeitgeber haben daher hier durchaus gesteigertes Informationsinteresse. Ob dies allerdings dazu führt, dass Beschäftigte über ihre Reisen berichten müssen, erscheint fraglich. Schließlich ist das potenzielle Ansteckungsrisiko in Deutschland mit der in vielen als Risikogebiete definierten Ländern vergleichbar.
Der Arbeitgeber darf den Urlaubsantrag nur ablehnen, wenn ihm – in zeitlicher Hinsicht – betriebliche Belange (Auftragslage) oder Urlaubswünsche anderer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter entgegenstehen. Das betrifft aber nicht das Reiseziel. Das ist alleine Sache des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin. Auch eine Ablehnung mit der Begründing „Verreisen ist eh zu gefährlich“ reicht nicht aus.
Was soll ich beachten, wenn ich in ein als Risikogebiet ausgewiesenes Land reise?
Einige der Länder verlangen bei Einreise die Vorlage eines Impf- oder Genesenen-Nachweises oder eines negativen Corona-Testergebnisses auf Grundlage einer Testung die kurzfristig vor der Abreise erfolgen muss. Bitte informieren Sie sich in jedem Fall über die einzuhaltenden Vorgaben des Landes ihrer Reise. Sie sollen zudem die in dem jeweiligen Land geltenden Hygienevorschriften und Abstandsregeln beachten. Durch ein entsprechend umsichtiges Verhalten können Sie das Ansteckungsrisiko minimieren.
Was soll ich beachten, wenn ich eine Flugreise unternehme?
Personen, die mit dem Flugzeug einreisen, müssen grundsätzlich – unabhängig davon, ob sie sich in einem Risikogebiet aufgehalten haben – vor dem Abflug dem Beförderer ein negatives Testergebnis, einen Impfnachweis oder einen Genesenennachweis vorlegen.
Droht nach der Rückkehr aus einem Risikogebiet, dass ich unter Quarantäne gestellt werde?
Nach den aktuell (Stand: 22. Juli 2021) maßgeblichen Regelungen gelten für Personen, die aus einem Risikogebiet nach Deutschland einreisen, grundsätzlich folgende Pflichten:
Bei Einreise aus einem Hochinzidenzgebiet:
Anmeldepflicht: Reisende müssen die digitale Einreiseanmeldung unter https://www.einreiseanmeldung.de auszufüllen und die erhaltene Bestätigung bei Einreise mit sich zu führen.
Nachweispflicht: Reisende müssen grundsätzlich bereits bei Einreise einen Impf- oder Genesenennachweises oder einen negativen Testnachweis (Testergebnis mit Nukleinsäureamplifikationstechnik (z.B. PCR, PoC-PCR)) mit sich führen und im Falle der Inanspruchnahme eines Beförderers diesem den Nachweis zum Zwecke der Beförderung vorlegen. Eine Beförderung ohne Nachweis ist ausgeschlossen.
Quarantänepflicht: Reisende müssen sich grundsätzlich direkt nach Ankunft nach Hause – oder in eine sonstige Beherbergung am Zielort – begeben und zehn Tage lang absondern (häusliche Quarantäne).
Das gilt nicht, wenn bereits bei Anmeldung der Nachweis über die vollständige Impfung oder Genesung übermittelt wird.
Die Quarantäne kann auch – frühestens nach 5 Tagen – beendet werden, wenn ein negatives Testergebnis über https://www.einreiseanmeldung.de übermittelt und bestätigt worden ist. (Freitesten)
Bei Einreise aus einem Virusvariantengebiet:
Anmeldepflicht: Reisende müssen die digitale Einreiseanmeldung unter https://www.einreiseanmeldung.de auszufüllen und die erhaltene Bestätigung bei Einreise mit sich zu führen.
Nachweispflicht: Reisende müssen grundsätzlich bereits bei Einreise einen negativen Testnachweis mit sich führen und im Falle der Inanspruchnahme eines Beförderers diesem den Nachweis zum Zwecke der Beförderung vorlegen. Eine Beförderung ohne Nachweis ist ausgeschlossen.
Quarantänepflicht: Reisende müssen sich grundsätzlich direkt nach Ankunft nach Hause – oder in eine sonstige Beherbergung am Zielort – begeben und vierzehn Tage lang absondern (häusliche Quarantäne).
Das gilt nicht, wenn bereits bei Anmeldung der Nachweis über die vollständige Impfung oder Genesung oder ein negatives Testergebnis über https://www.einreiseanmeldung.de übermittelt und bestätigt worden ist.
Wird ein Virusvariantengebiet nach der Einreise und während der 14-tägigen Absonderung zum Hochinzidenzgebiet gestuft, gelten die Regelungen für Hochinzidenzgebiete.
Das heißt: Freitestungsmöglichkeit ab dem fünften Tag ist möglich
Zudem endet die Einreise-Quarantäne künftig, wenn das betroffene Gebiet während des Absonderungszeitraums komplett ausgestuft wird, also ab dann weder Virusvarianten-, Hochinzidenz- noch Risikogebiet ist.
Bei Einreise aus einem “einfachen Risikogebiet”:
Anmeldepflicht: Reisende müssen die digitale Einreiseanmeldung unter https://www.einreiseanmeldung.de auszufüllen und die erhaltene Bestätigung bei Einreise mit sich zu führen.
Nachweispflicht: Reisende müssen grundsätzlich bereits bei Einreise einen Impf- oder Genesenennachweises oder einen negativen Testnachweis (Testergebnis mit Nukleinsäureamplifikationstechnik (z.B. PCR, PoC-PCR)) mit sich führen und im Falle der Inanspruchnahme eines Beförderers diesem den Nachweis zum Zwecke der Beförderung vorlegen. Eine Beförderung ohne Nachweis ist aus-geschlossen. Über das Testergebnis müssen die Reisenden spätestens 48 Stunden nach der Einreise verfügen und ist auf Anforderung der zuständigen Behörde vorzulegen.
Quarantänepflicht: Reisende müssen sich grundsätzlich direkt nach Ankunft nach Hause – oder in eine sonstige Beherbergung am Zielort – begeben und zehn Tage lang absondern (häusliche Quarantäne).
Das gilt nicht, wenn bereits bei Anmeldung der Nachweis über die vollständige Impfung oder Genesung oder ein negatives Testergebnis über https://www.einreiseanmeldung.de übermittelt und bestätigt worden ist. (Freitesten).
Eine Kurzübersicht gibt es beim Bundesgesundheitsministerium.  
Gibt es Ausnahmen von der Quarantänepflicht?
Unabhängig vom o.a. gibt es von der Quarantänepflicht – außer bei Virusvariantengebieten – Ausnahmen für Personen, die
lediglich durch ein Risikogebiet oder Hochinzidenzgebiet (nicht Virusvariantengebiet) durchgereist sind und dort keinen Zwischenaufenthalt hatten, oder
nur durch Deutschland durchreisen und das Land auf schnellstem Weg wieder verlassen, oder
im Rahmen des Grenzverkehrs weniger als 24 Stunden in einem Risikogebiet waren oder nur für bis zu 24 Stunden nach Deutschland einreisen.
Bei Einreisen aus Virusvariantengebieten ist eine 14-tägige Quarantäne zwingend einzuhalten.
Ausnahmen gelten auch für bestimmte Berufsgruppen, wie das medizinische Personal (Ärzte und Pflegekräfte), grenzüberschreitend tätigen Polizeikräfte, Beschäftigte im Straßen- und Schienen, Luft- und Schiffstransport. Weitere Ausnahmen sind auf Länderebene möglich.
Kann mein Arbeitgeber die Lohnzahlung verweigern, wenn ich z.B. meinen Urlaub im Risikogebiet verbracht habe und anschließend in die Quarantäne muss?
Grundsätzlich verlieren Beschäftigte nicht ihr Recht auf Vergütung, wenn sie vorübergehend an der Arbeitsleistung ohne eigenes Verschulden verhindert sind  (§ 616 BGB). Allerdings ist es umstritten, ob und wenn ja, für welchen Zeitraum diese Regelung für diejenigen greift, die nach Rückkehr aus einem Risikogebiet in die Quarantäne müssen. Zudem ist der Anspruch bei vorübergehender Verhinderung in vielen Fällen in zahlreichen Tarif- und Arbeitsverträgen zulässigerweise ausgeschlossen und greift für viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht.
Beschäftigte, die mit ihrem Arbeitgeber eine Vereinbarung getroffen haben, die ihnen ermöglicht, im Homeoffice zu arbeiten, können auf diese Möglichkeit auch während der Quarantäne zurückgreifen. Wer trotz Quarantäne weiter arbeitet, erhält auch ganz normal die Vergütung.
Diejenigen, die aufgrund der Quarantäneanordnung nicht arbeiten können und dadurch Verdienstausfall erleiden, haben grundsätzlich das Recht auf eine staatliche Entschädigungszahlung. Diese Entschädigung gilt für maximal sechs Wochen in Höhe des ausgefallenen Lohnes. Diese Zahlung streckt der Arbeitgeber für die Dauer der Quarantäne vor und beantragt die Erstattung von der zuständigen Behörde. Für Quarantäne nach Reisen in Risikogebiete gelten allerdings seit kurzem besondere Regeln (s. nächster Punkt).
Zahlt der Arbeitgeber die Entschädigung nicht aus, können Sie innerhalb von 12 Monaten ab dem Ende der Quarantäne einen Antrag bei der zuständigen Behörde stellen (§ 56 Abs. 11 IfSG). Die Entschädigung wird dann von der zuständigen Behörde an den Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin selbst gewährt.
Habe ich Recht auf Entschädigung, wenn ich nach eine Reise ins Risikogebiet in die Quarantäne muss?
Grundsätzlich gilt, dass Beschäftigte, die infolge einer behördlich angeordneten Quarantäne Verdienstausfall erleiden, den Anspruch auf Entschädigung haben. Seit dem19. November 2020 gilt aber, dass die Entschädigung ausgeschlossen bleibt, wenn die Quarantäne durch den Nichtantritt der Reise hätte vermieden werden können. Voraussetzung dafür ist, dass das Reiseziel zum Zeitpunkt der Abreise als Risikogebiet eingestuft war und die Reise vermeidbar war, also keine zwingenden und unaufschiebbaren Gründe für die Reise vorlangen. Zu letzteren könnten etwa dringende medizinische Behandlungen, behördlichen Termine oder familiäre Notfälle wie eine Beerdigung gehören. Der Ausschluss der Entschädigung gilt nicht, wenn das Risikogebiet erst nach der Abreise als Risikogebiet eingestuft wird.
Kann mein Arbeitgeber meine Beschäftigung verweigern, wenn ich aus dem Risikogebiet zurückkomme?
Beschäftigte, die aus Risikogebieten zurückkommen und unter Quarantäne stehen, können ihre Arbeit nur dann ordnungsgemäß anbieten, wenn sie von Zuhause aus arbeiten können. Sie dürfen ihren betrieblichen Arbeitsplatz nicht betreten. Folglich muss auch der Arbeitgeber die Arbeitsleistung, die ihm unter Missachtung der Quarantäneregeln angeboten wird, nicht annehmen und ist grundsätzlich auch nicht zur Zahlung des Lohnes verpflichtet. Wer aber nach einer Urlaubsreise nicht unter Quarantäne steht, der darf auch beschäftigt werden. Nimmt der Arbeitgeber Ihre Arbeit nicht an, obwohl Sie sie ordnungsgemäß angeboten haben, muss er die Vergütung trotzdem zahlen.
Damit der Arbeitgeber die Beschäftigung verweigern kann, muss er konkrete Anhaltspunkte für eine Ansteckungsgefahr haben, etwa weil der bzw. die Beschäftigte Krankheitssymptome zeigt. Denkbar sind auch spezielle betriebliche oder einzelvertragliche Regelungen, die diese Frage gesondert regeln und zur Anwendung kommen.
Kann mein Arbeitgeber von mir verlangen, dass ich mich auf Corona testen lassen – etwa weil ich aus einem Risikogebiet zurückkomme?
In einigen Bereichen, etwa in Krankenhäusern oder der Pflege sowie bei Tätigkeiten mit direktem Kundenkontakt, besteht auf Grundlage von einzelnen landesrechtlichen Verordnungen eine Verpflichtung der Beschäftigten, sich regelmäßig testen zu lassen. In diesen Branchen empfiehlt es sich, sich über die für das jeweilige Bundesland maßgeblichen Regelungen stets aktuell zu informieren. Von diesen durch Landesverordnungen erfassten Fällen abgesehen können Arbeitgeber nicht generell aus bloßer Vorsicht einen Test anordnen – und Beschäftigte müssen einer solchen Anordnung keine Folge leisten. Nimmt der Arbeitgeber Ihre Arbeit ohne Test nicht an, obwohl Sie sie ordnungsgemäß angeboten haben, muss er die Vergütung trotzdem zahlen. Hat der Arbeitgeber allerdings konkrete Anhaltspunkte dafür, dass Sie infiziert sein können, beispielsweise weil Sie Krankheitssymptome aufweisen, kann er Ihnen die Beschäftigung verweigern, solange Sie kein ärztliches Attest vorlegen. Das folgt daraus, dass der Arbeitgeber generell geeignete Maßnahmen ergreifen muss, andere Beschäftigte vor Ausbreitung von Krankheiten im Betrieb zu schützen.
Was passiert wenn ich während meines Urlaubs in die Quarantäne muss? Kann ich dann verlangen, dass mein Urlaub nachgewährt wird?  
Diese Frage ist noch nicht abschließend geklärt. Grundsätzlich gilt: Urlaub dient der Erholung. Die mit der Quarantäne verbundene Verpflichtung, die eigene Wohnung nicht zu verlassen, stört die Erholung hingegen massiv. Denn zu einer echten Erholung gehört eine Sphäre der Selbstbestimmung, der persönlichen Freiheit und des Lebensgenusses, wie es das Bundesarbeitsgericht (5 AZR 191/61) bereits in den 60er-Jahren formuliert hat Auch ist klar, dass bei einer Erkrankung während des Urlaubs, die zu einer vom Arzt festgestellten Arbeits-unfähigkeit führt, der Urlaub nicht verbraucht wird, sondern nachgewährt werden muss. Ob der Fall eine Quarantäne während des Urlaubs entsprechend zu behandeln ist, wird von den Gerichten zu klären sein. Ältere Rechtsprechung zu dem Bundesseuchengesetz, der Vorgängerregelung zum Infektionsschutzgesetz, spricht für eine Vergleichbarkeit in der Beschränkung des Betroffenen zwischen Krankheit und Quarantäne, was für einen Anspruch auf Nachgewährung des Urlaubs spricht (BGH, Urteil vom 30.11.1978 – III ZR 43/77, Rn 14)
Was passiert, wenn ich tatsächlich an COVID-19 erkranke?
Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer, die oder der infolge einer Erkrankung arbeitsunfähig ist – und davon ist bei der Lungenkrankheit COVID-19 auszugehen – muss dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit unverzüglich melden und spätestens nach drei Tagen, in manchen Betrieben aber auch schon früher, ein ärztliches Attest vorlegen.
Bei einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus, wie in jedem anderen Krankheitsfall, haben Sie in der Regel einen Anspruch auf Lohnfortzahlung für bis zu sechs Wochen. Das gilt auch dann, wenn Sie für diese Zeit unter Quarantäne gestellt werden. Begann die Quarantäne allerdings vor der Infektion und erkranken Sie während der 14-tägigen Quarantäne, ist die Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz vorrangig und verlängert sich um die Dauer der Erkrankung.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können unter Umständen ihren Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall verlieren, wenn sie ihre Erkrankung verschuldet haben. Das setzt aber voraus, dass sie sich leichtfertig oder gar vorsätzlich Risiken ausgesetzt haben in einer Weise, die gravierend gegen „das von einem verständigen Menschen im eigenen Interesse zu erwartende Verhalten“ (so die Arbeitsgerichte) verstößt. Alleine eine Reise in ein Risikogebiet spricht nicht für einen solchen Verstoß. Wenn Sie während des Urlaubs im Risikogebiet die empfohlenen Verhaltensregeln zur Minimierung des Infektionsrisikos einhalten und dennoch erkranken, kann Ihnen die Lohnfortzahlung nicht verweigert werden.
Letztendlich hängt aber die abschließende Bewertung vom Einzelfall ab, je nach Tätigkeit und Umständen des Einzelfalles kann sie anders ausfallen. Welche Maßstäbe die Arbeitsgerichte in dieser speziellen Gemengelage anlegen werden, ist noch unklar, da entsprechende Fälle noch nicht entschieden sind.
Kann der Arbeitgeber arbeitsrechtliche Maßnahmen gegen mich ergreifen, weil ich im Risikogebiet war und anschließend in die Quarantäne muss? Kann ich gekündigt oder abgemahnt werden?
Grundsätzlich gilt: Eine Abmahnung oder Kündigung kommt nur in Frage, wenn Sie eine Pflicht aus dem Arbeitsvertrag verletzt haben. Ob eine vertragliche Nebenpflicht zur Rücksichtnahme auf die Interessen des Arbeitgebers dadurch verletzt werden kann, dass man eine Urlaubsreise antritt, nach deren Ende womöglich eine Quarantäne droht, ist umstritten. Denn grundsätzlich sind Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in ihrer privaten Lebensführung frei, Reisen in Risikogebiete sind nicht verboten. Sie erfüllen ihre Rücksichtnahmepflicht gegenüber den Interessen der Arbeitgeber dadurch, dass sie im Urlaub die empfohlenen Verhaltensregeln zur Minimierung des Infektionsrisikos einhalten.
Letztendlich hängt aber die abschließende Bewertung vom Einzelfall ab, je nach Tätigkeit und Umständen des Einzelfalles kann sie anders ausfallen. Gerichtsentscheidungen zu diesem Thema, die Rechtsklarheit bringen, gibt es unserer Kenntnis nach bisher noch nicht.
Was soll ich tun, wenn ich weitere Fragen zu diesem Thema habe?
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