Source: NABU – Naturschutzbund DeutschlandMonatelang ging es zwischen dem Bundesumweltministerium (BMU) und dem Bundeslandwirtschaftsministerium (BMEL) hin und her. Das BMEL fiel vor allem durch seine Blockadehaltung auf, nun ist das Insektenschutzpaket aber kurz vor knapp noch durch das Bundeskabinett bestätigt worden. Es besteht aus dem Insektenschutzgesetz (ISG) des Bundesumweltministeriums und der Pflanzenschutzanwendungsverordnung (PfSchAnwV), für die das Bundeslandwirtschaftsministerium zuständig ist. Darin ist der Ausstieg aus dem umweltschädlichen Unkrautvernichter Glyphosat bis 2024 geregelt sowie der eingeschränkte Einsatz von Herbiziden und Insektiziden in bestimmten Schutzgebieten und in der Nähe von Gewässern.Der NABU begrüßt das Insektenschutzpaket als ersten Schritt in die richtige Richtung. Für eine erfolgreiche Umsetzung muss nun jedoch noch einiges getan werden. Was das Insektenschutzpaket beinhaltet und wo es noch Verbesserungsmöglichkeiten gibt, erläutern wir in unserem Faktencheck.
Ist ein Insektenschutzpaket wirklich nötig?
Ja, es ist sogar überfällig. In den letzten Jahren belegen immer mehr Studien, dass die Insektenarten sowohl in ihrer Anzahl als auch in der Biomasse zurückgehen. Die Hauptursachen für diesen Negativtrend sind eindeutig vom Menschen verursacht (Zusammenfassungen in Kunin 2019 & IPBES Pollinator Report). Auch die Roten Listen belegen: Es gibt einen eindeutigen Rückgang bei den erfassten 25 Insektengruppen. Ihr Bestand wurde in den letzten 50 bis 150 Jahren ausgewertet. Das Ergebnis: Bei 44 Prozent aller Arten ist es zu einem deutlichen Rückgang gekommen.
Dennoch werden auch gelegentlich Studien veröffentlicht, die den Insektenschwund anzweifeln. Ein Beispiel dafür ist die Metaanalyse von Crossley et al. (2020), die sich auf Studienergebnisse aus den USA bezieht. Die Analyse zeigt eine sinkende Zahl von einigen Insekten und steigende Zahlen von anderen. Diese steigenden Zahlen beziehen sich aber überwiegend auf Arten wie Blattläuse und Mücken, das heißt Arten, die als Schädlinge wahrgenommen werden. Zudem wurden Spinnentiere und Krebstiere ebenfalls als Insekten gezählt, obwohl diese einem anderen Stamm unter den Gliederfüßern angehören und somit keine Insekten sind. Die Ergebnisse sind deshalb bei Wissenschaftler*innen umstritten und die Validität der Ergebnisse fraglich. (siehe auch Welti et al. 2020, Wagner et al. 2021).
Weitere Literatur zum Insektenschwund finden Sie am Ende der FAQs.
Ist die Landwirtschaft für über ein Drittel des Insektenschwunds verantwortlich?
Einer Metastudie zum weltweiten Insektenschwund (Sanchez et al. 2018) zufolge ist allein der Verlust von Lebensräumen durch landwirtschaftliche Nutzung für 23,9 Prozent des globalen Insektensterbens verantwortlich. Hinzu kommen der Einsatz von Düngemitteln (10,1 Prozent) und Pestiziden (12,6 Prozent), die den Insektenschwund weiter vorantreiben. Insgesamt betrachtet ist durch eine Kombination dieser Einflussfaktoren deshalb insbesondere die intensive Landwirtschaft, die nicht ausreichend auf die Förderung von natürlichen Regelmechanismen setzt (z. B. breite Fruchtfolgen, widerstandsfähiges Saatgut,Nützlingsförderung) einer der Hauptverursacher für den weltweiten Rückgang der Insekten. Auch wenn wir den genauen Anteil der Landwirtschaft am Insektensterben in Deutschland nicht kennen, wird in vielzähligen Studien zum Insektenschwund meist von der intensiven Landwirtschaft als einem der wichtigsten Treiber gesprochen. Die Ergebnisse der Metastudie wurden auch vom Insektenatlas der Heinrich-Böll-Stiftung aufgegriffen.
Was ist das Aktionsprogramm Insektenschutz (API)?
Der Insektenschutz wurde im Koalitionsvertrag von CDU und SPD als gemeinsames Ziel 2018 festgelegt. Die geplante Umsetzung wurde in Form eines Aktionsprogramms Insektenschutz (API) im Herbst 2019 vorgestellt. Es beinhaltet Aufgaben im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMU), Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) sowie des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF). Das API sieht dabei umfassende Maßnahmen vor, die in einem Insektenschutzgesetz (ISG) als Novelle des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) und durch Änderungen in der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung (PfSchAnwV) verankert werden sollten. Obwohl Änderungen im BNatSchG und in der PfSchAnwV vorgelegt wurden, werden bei Weitem nicht alle im API vereinbarten Punkte umgesetzt.
Warum dauert die Einigung so lange?
Im Herbst 2019 stellten Bundeslandwirtschaftsministerin Julia Klöckner und Bundesumweltministerin Svenja Schulze das Aktionsprogramm Insektenschutz (API) gemeinsam vor. Die ordnungsrechtliche Umsetzung soll aber auf sich warten lassen. Grund dafür sind vor allem Differenzen zwischen den beiden Ministerien – dem BMEL und BMU. Nachdem das Bundesumweltministerium (BMU) den ersten Entwurf zum Insektenschutzgesetz (ISG) im August 2020 vorgelegt hatte, konnten mehrere Abstimmungstermine im Kabinett wegen einer Blockadehaltung des BMEL nicht eingehalten werden. Streitpunkte zwischen den beiden Ministerien waren unter anderem unterschiedliche Definitionen von Streuobstwiesen und die vom BMU geplanten Änderungen, den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln in Gewässerrandstreifen zukünftig zu beschränken. Das BMEL bestand darauf, dass der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln in Gewässerrandstreifen durch ihr Ministerium zu regeln sei. Das BMEL legte selbst aber erst Ende November 2020 – nach Monaten der Blockadehaltung und kurz vor geplantem Kabinettstermin – einen eigenen Entwurf zur Änderung der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung (PfSchAnwV) vor.
Neben genannten Streitigkeiten zu den Regelungen in Gewässerrandstreifen, war das Hauptargument für diese weitere Verzögerung, dass die genaue Flächenkulisse nicht exakt bekannt sei und es Bedarf für Folgeabschätzungen in der Landwirtschaft durch die den geplanten Änderungen geben würde. Und das, obwohl man zwei Jahre nach Beschluss eines Aktionsprogramms Insektenschutz beziehungsweise ein Jahr nach Vorlage eines Plans (API) eigentlich davon ausgehen müsste, dass verlässliche Zahlen bereits generiert wurden. Ebenso können auch vermeintlich notwendige Folgeabschätzungen für die Landwirtschaft als Verzögerungstaktik des Prozesses gewertet werden. Denn Wissenschaftler warnen bereits seit vielen Jahren vor den negativen Auswirkungen einer weiteren Reduktion unserer Insektenvielfalt. Nicht nur für die Funktionsfähigkeit unserer Ökosysteme sind sie essentiell, sondern auch unsere Nahrungsproduktion würde ohne ihre Bestäuberleistung zusammenbrechen. Eine Folgenabschätzung für die Nahrungsproduktion, wenn keine ambitionierten Maßnahmen ergriffen werden, liegt demnach bereits seit Jahrzehnten vor.
Nach weiteren Verhandlungen und einer weiteren Überarbeitung der PfSchAnwV, sind beide Teile des API, das heißt die Entwürfe des Insektenschutzgesetzes und der Änderung der PfSchAnwV endlich am 10. Februar 2021 im Kabinett diskutiert und bestätigt worden.
Welche Änderungen sind im Insektenschutzgesetz (ISG) vorgesehen?
Beim sogenannten „Insektenschutzgesetz“ handelt es sich formal um das Dritte Gesetz zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG). Es sind vier Handlungspunkte im BNatSchG vorgesehen:
Anwendungsverbot bestimmter Biozidprodukte in Schutzgebieten (§30a):
Wie in Pflanzenschutzmitteln, sind in Biozidprodukten Pestizide enthalten. Im Gegensatz zu Pflanzenschutzmitteln werden Biozidprodukte aber nicht zum Schutz von Kulturpflanzen, sondern zum Schutz von Material (inkl. Gebäuden) oder zum Schutz der menschlichen und/oder tierischen Gesundheit eingesetzt. Aufgrund der vielfältigen Anwendungsbereiche werden Biozidprodukte in 22 Untergruppen eingeteilt.
Die Änderungen im BNatSchG sehen ein Anwendungsverbot von zwei Biozidprodukt-Untergruppen in Naturschutzgebieten, Nationalparks, Nationalen Naturmonumenten, Naturdenkmälern und nach § 30 gesetzlich geschützten Biotopen vor. Konkret wird die Anwendung von Holzschutzmitteln und von Schädlingsbekämpfungsmitteln gegen Gliedertiere (Spinnentiere und Insekten) verboten.
Erweiterung der Liste der geschützten Biotope, die unter §30 gelistet sind:
Aufgenommen werden artenreiches Grünland, Streuobstwiesen (mind. 25 Bäume mit einer Mindestammhöhe von 1,6 Metern und einer Mindestfläche von 1500 Quadratmetern), Steinriegel und Trockenmauern.
Diese Erweiterung bedeutet, dass die Änderungen unter §4 in der PfSchAnwV zu den Insektizid- und Herbizidverboten in Schutzgebieten sowie die Anpassungen in §30a des BNatschG zum Verbot von Biozidprodukten auch in diesen für Insekten relevanten Biotopen gelten wird.
Reduktion der Lichtverschmutzung (§23, §41a):
Neuerrichtung von Beleuchtungen an Straßen und Wegen, sowie beleuchtete und lichtemittierende Werbeanlagen werden in Naturschutzgebieten verboten.
Neuerrichtete Beleuchtungen an Straßen, Wegen und Außenbeleuchtungen an baulichen Anlagen und Grundstücken, sowie beleuchtete oder lichtemittierende Werbeanlagen sollen insektenfreundlich gestaltet werden.
Einbeziehung von Insektenschutz in der Landschaftsplanung (§54):
Natur auf Zeit (z.B. in Abbaustätten von Gesteinen) soll durch die rechtliche Neuregelung (Verordnungsermächtigung des BMU) in der Fläche gefördert werden. Unternehmen, die aktiv und in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden die Entstehung naturschutzfachlich wertvoller Biotopstrukturen für seltene Arten auf den eigenen Flächen dauerhaft fördern, sollen so mehr Rechtssicherheit erlangen.
Dieser Zugewinn an Rechtssicherheit durch dauerhafte und nachweisbare Naturschutzmaßnahmen soll die bisher gängige Praxis der Vermeidung von wertvollen Biotopen (Vermeidungspflege) unattraktiv für Unternehmen machen.
Welche Punkte im Insektenschutzgesetz (ISG) sind besonders zu begrüßen und welche müssen noch angepasst werden?
Biozidprodukte:
Die Einführung von Anwendungseinschränkungen von einigen Biozidprodukten (§30b) in in Naturschutzgebieten, Nationalparken, Nationalen Naturmonumenten, Naturdenkmälern sowie in gesetzlich geschützten Biotopen ist grundsätzlich positiv und darf nicht durch weitere Ausnahmen abgeschwächt werden. Jedoch kritisieren wir stark, dass das Verbot nicht in FFH Gebieten gelten wird, dass Ausnahmen zum Schutz der Gesundheit das Verbot nichtig zu machen drohen und, dass der Bund nicht – wie im API angekündigt – nach Möglichkeit ab 2020 auf seinen Liegenschaften auf die Anwendung von Bioziden verzichten wird.
Geschützte Biotope:
Die Aufnahme von Streuobstbeständen, artenreichem Grünland, Trockenmauern und Steinriegeln in die Liste der gesetzlich geschützten Biotope (§30) ist dringend erforderlich. Enttäuschend ist aber, dass bei Streuobstbeständen ein Schutzstatus erst ab 25 anstatt zuvor geplant 10 Bäumen gilt. Insbesondere lässt der vorgeschlagene Streuobst-Schutz eine explizite Öffnungsklausel für bestehende Länderregelungen zu, die zu einem bundesweit einmaligem Durcheinander unterschiedlicher Länderregelungen führt: In Bayern werden nur Bestände mit mind. 75% der Bäume mit 180 cm Stammhöhe geschützt und damit der Schutz de facto komplett ausgehebelt und zu Recht beklagt. In Baden-Württemberg gibt es keinerlei Schutz gegen Rodungen selbst großer Baumzahlen, sofern nicht flächige Bestände gerodet werden. In NRW greift der Schutz erst ab 5% Rückgang ohne, dass das Land eine Bezugsgröße für diese 5% besitzt. Die Öffnungsklauseln beim Streuobst-Schutz sind daher dringend zu streichen, zumal dies über die Frage des Streuobst-Schutzes hinaus einen negativen Präzedenzfall für eine künftige Zersplitterung des BNatSchG darstellt. Das BNatSchG sollte ein Urteil des Verwaltungsgerichtshofes Hessen von 2018 sowie die bundesweit gültigen Technischen Lieferbedingungen für Baumschulpflanzen der FLL als Grundlage für einen einheitlichen Mindestschutz in Deutschland heranziehen.
Beleuchtung:
Die schrittweise Umstellung auf insektenfreundlichere Beleuchtung (§23, §41a) in der Normallandschaft sowie das Verbot von Neuerrichtung von Beleuchtungen in Naturschutzgebieten sind zu begrüßen. In früheren Entwürfen des ISG waren jedoch konkrete Verbote zu Himmelsstrahlern und Insekten-Lichtfallen vorgesehen, die derzeit nur als Ermächtigungsverordnung enthalten sind. Wir fordern deshalb, dass konkrete Verbote aufgenommen und die Regelungen nicht nur vertagt werden.
Natur auf Zeit:
Die Schaffung einer Rechtssicherheit durch Natur auf Zeit (§54) auf den Gewinnungsflächen mineralischer Rohstoffe ist positiv zu bewerten. Es ist jedoch fragwürdig, dass die Gewährung der Rechtssicherheit auch in den Sektoren Gewerbe, Verkehr und Bau gilt, da hier oft kein Potential für einen ökologischen Mehrwert besteht. Des Weiteren ist die zeitliche Befristung von mind. einem und max. 10 Jahren zu kritisieren. Die Besonderheiten der mineralischen Rohstoffgewinnung sollten durch Betonung eines nutzungsintegrierten Managementansatzes stärker zur Geltung kommen.
Werden Wirtschaftsunternehmen durch die rechtliche Neuregelung zu „Natur auf Zeit“ dem Natur- und Artenschutz vorgezogen?
Nein, denn Rohstoffgewinnungsstätten (beispielsweise für Steine oder Erden) bieten eine hohe Standortvielfalt, nährstoffarme Standorte und eine sehr hohe Dynamik. Diese Faktoren sind in unserer Kulturlandschaft nur sehr selten als Trio anzutreffen. Dadurch entstehen naturschutzfachlich wertvolle Biotopstrukturen für zahlreiche gefährdete Tier- und Pflanzenarten – ein besonderer ökologischer Mehrwert. Aufgrund des geltenden Artenschutzrechts kann jedoch die Situation entstehen, dass sich Betriebe veranlasst sehen, durch eine rechtlich leider nicht zu beanstandende Vermeidungspflege die Entstehung naturschutzfachlich wertvoller Biotopstrukturen erst gar nicht zuzulassen. Dadurch wird eine Besiedlung durch zahlreiche gefährdete Arten schon im Ansatz verhindert. Diese absurde und kontraproduktive Vorgehensweise muss im Sinne der biologischen Vielfalt gestoppt werden. Die rechtliche Neuregelung ermöglicht es diesen Unternehmen, bei Einführung eines nutzungsintegrierten Biodiversitätsmanagements auf den eigenen Flächen und unter Aufsicht der zuständigen Behörde vom artenschutzrechtlichen Straftatbestand entbunden zu werden. Damit entsteht eine Win-Win-Situation für Unternehmen der mineralischen Rohstoffgewinnung und für den Naturschutz, da Lebensräume für seltene Arten geschaffen und Vermeidungspflege verhindert werden.
Im Gegensatz zu Unternehmen der mineralischen Rohstoffgewinnung, die durch die Abbautätigkeit selbst seltene Lebensräume aktiv erzeugen und damit ein besonderes Potential zur Schaffung eines ökologischen Mehrwerts haben, trifft dies bei weiteren Bereichen wie Gewerbe, Straßenbau und Bau in der Regel nicht zu. Der NABU lehnt die rechtliche Neuregelung für diese Bereiche daher ab.
Sollen durch das Insektenschutzgesetz Pflanzenschutzmittel reguliert werden?
Nein, das Insektenschutzgesetz vom BMU (also die Novelle des Bundesnaturschutzgesetzes) betrifft allein Aspekte, die im eigenen Zuständigkeitsbereich liegen (Lichtverschmutzung, Erweiterung der Liste geschützter Biotope, insektenfreundlichere Landschaftsplanung und Biozide) – wozu Pflanzenschutzmittel explizit nicht gehören. Diese unterliegen der Federführung des Landwirtschaftsministeriums.
Welche Maßnahmen wurden vom API beziehungsweise früheren Entwürfen des ISG nicht übernommen und sollten in das ISG aufgenommen werden ?
Laut API wird „der Bund ab 2020 auf seinen Liegenschaften auf die Anwendung von Bioziden verzichten, soweit nicht zwingende Gründe sie erfordern, und sich dafür einsetzen, dass weitere Städte und Kommunen diesem Beispiel folgen.“ Der NABU fordert deshalb diesen Handlungsstrang gemäß API, Punkt 4.5 an geeigneter Stelle und ohne weitere Verzögerungen gesetzlich zu normieren. Dazu fordert der NABU vollzugsgeeignete Definitionen mit klarer Bezugnahme auf Produktlisten und räumlichem Umfang der Verbote.
Welche Punkte werden durch Änderungen der PfSchAnwV angepasst?
Formal handelt es sich hier um die Fünfte Verordnung zur Änderung der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung. Vier Hauptpunkte werden angepasst:
Glyphosatausstieg
Anwendung von Glyphosat in der Landwirtschaft:
In der Landwirtschaft wird die Anwendung nicht verboten, aber eingeschränkt.Eine Anwendung in Wasserschutzgebieten, Heilquellenschutzgebieten und Kern-und Pflegezonen von Biosphärenreservaten wird verboten.
Im Ackerbau ist die Anwendung noch erlaubt, wenn die Böden erosionsgefährdet sind und/oder Unkräuter nicht mechanisch bekämpft werden können. Die Anwendung wird erst ab dem 31. Dezember 2023 mit dem Auslaufen der Zulassungen für Pflanzenschutzmittel verboten, die den Wirkstoff Glyphosat enthalten.
Zu kritisieren ist insbesondere, dass Glyphosat weiterhin flächig auf Grünland ausgebracht werden darf, wenn die Verunkrautung so hoch ist, dass die Futtergewinnung wegen eines Risikos für die Tiergesundheit nicht möglich ist, die Böden erosionsgefährdet sind oder eine wendende Bodenbearbeitung nicht zulässig ist.
Anwendung von Glyphosat im Haus- und Kleingarten sowie auf öffentlichen Flächen:
Grundsätzlich wird die Anwendung verboten. Die Verbote gelten aber erst dann, wenn die Pflanzenschutzmittel, die den Wirkstoff Glyphosat enthalten und für den Gebrauch in Haus- und Kleingarten zugelassen sind, ihre Zulassung in Deutschland verlieren. Auch auf Flächen, die für die Allgemeinheit bestimmt sind, gilt das Verbot erst dann, wenn die Zulassungen von Pflanzenschutzmitteln mit dem Wirkstoff Glyphosat, ihre Zulassung in Deutschland verlieren
Anwendungsverbote in Schutzgebieten
In Naturschutzgebieten, Nationalparken, Nationalen Naturmonumenten, Naturdenkmälern und in gesetzlich geschützten Biotopen (ausgenommen Trockenmauern im Weinbau) im Sinne des §30 BNatSchG dürfen zukünftig keine Herbizide und keine Insektizide angewendet werden, die durch das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit mit der Auflage einer Kennzeichnung als bienengefährlich B1 bis B3 oder als bestäubergefährlich NN 410 zugelassen worden sind.
In FFH-Gebieten, die nicht den oben genannten Schutzgebietskategorien unterliegen, gelten die oben genannten Verbote nicht für den Gartenbau, Obst-und Weinbau, Anbau von Hopfen und sonstigen Sonderkulturen, zur Vermehrung von Saatgut und Pflanzgut sowie auf Ackerflächen.
Anwendungseinschränkungen auf Ackerflächen in FFH-Gebieten
Wenn die Ackerflächen in FFH-Gebieten nicht gleichzeitig auch als Naturschutzgebiet, Nationalpark, Nationales Naturmonument oder Naturdenkmal ausgewiesen sind, dann gelten die oben genannten Regeln nicht und es muss bis zum 30. Juni 2024 mittels freiwilliger Vereinbarungen und Maßnahmen eine Bewirtschaftung ohne Anwendung der Herbizide und Insektizide mit den Auflagen B1 bis B3 und NN410 erreicht werden. Diese Maßnahmen auf Kooperationsbasis müssen nun zügig umgesetzt werden.
Das BMEL erstattet dem Kabinett bis spätestens 30. Juni 2024 einen Bericht darüber, wie sich die freiwilligen Maßnahmen auf Ackerflächen in FFH ausgewirkt haben und ob der Einsatz von Pflanzenschutzmittel reduziert wurde. Dem Bericht sollen eventuell Vorschläge für Anpassungen der Anwendungsverbote auf Ackerflächen folgen.
Anwendungsverbot in Gewässerrandstreifen
Etwa die Hälfte der Bundesländer haben bereits Regelungen zu Gewässerrandstreifen, aber bislang gibt es noch keine bundeseinheitlichen Regeln. Bestehende Regelungen der Länder bleiben durch die Änderungen in der PfSchAnwV unberührt. Die neuen Regelungen in der PfSchAnwV sehen ein Anwendungsverbot von Pflanzenschutzmitteln an Gewässern innerhalb eines Abstandes von zehn Metern beziehungsweise fünf Metern vor, wenn eine geschlossene, ganzjährig begrünte Pflanzendecke vorhanden ist. Das ist zum Schutz der aquatischen Artenvielfalt allerdings nicht ausreichend, weil kleine Gewässer von wirtschaftlich untergeordneter Bedeutung von den Auflagen ausgeschlossen sind. Daher muss ein allgemeines Anwendungsverbot von Pflanzenschutzmitteln innerhalb von zehn Metern zu Gewässern gelten. Kleine Gewässer müssen in diese Regelung mit eingeschlossen werden, weil Pestizid-Einträge insbesondere in kleinen, landwirtschaftlich relevanten Gewässern und besonders sensiblen Quellregionen nicht berücksichtigt werden. Ergebnisse des bundesweit ersten Kleingewässermonitorings[1] zeigen eindeutig, dass das Schutzniveau an Kleingewässern dringend erhöht werden muss. An fast zwei Dritteln der untersuchten Kleingewässer wurden die in der Zulassung ermittelten Grenzwerte deutlich überschritten.
[1] A. Müller und K. Hitzfeld, „Kleingewässermonitoring – Realitätscheck der Umweltrisikobewertung von Pflanzenschutzmitteln“, Wasser und Abfall, Nr. 3, S. 37–42, 2020.
Was sind Insektizide mit Kennzeichnung B1 bis B3 bzw. NN410?
Pflanzenschutzmittel mit der Kennzeichnung B1 gelten als bienengefährlich, B2 gelten als bienengefährlich außer bei Anwendung nach Ende des täglichen Bienenflugs bis 23 Uhr und B3 gelten als nicht bienengefährlich aufgrund der durch die Zulassung festgelegten Anwendungen des Mittels. Mittel mit der Auflage B4 gelten als nicht bienengefährlich und dürfen weiterhin in Schutzgebieten verwendet werden.
Die Kennzeichnung NN410 bedeutet, dass das Pflanzenschutzmittel als bestäuberschädigend eingestuft wird, weil andere Bestäuberarten sensibler als die Honigbiene auf Pflanzenschutzmittel reagieren. Sie können durch bienenungefährliche Mittel (B4), die in die Blüte appliziert werden, gefährdet sein.
Ist die Anwendung von Neonikotinoiden mit der Auflage B4 weiterhin in Schutzgebieten erlaubt?
Nein, die noch zugelassenen Pflanzenschutzmittel mit Neonikotinoiden dürfen in Zukunft nicht mehr in Naturschutzgebieten angewendet werden. Neonikotinoide sind Insektizide, die meist systemisch wirken. Die Pflanze nimmt das Pestizid über die Wurzeln von behandeltem Saatkorn oder über das Bewässerungssystem auf und verteilt es während des Wachstums vom Stängel bis in die Blattspitze. Insekten werden abgewehrt oder getötet, sobald sie in die Pflanze beißen oder daran saugen.
Neonikotinoide galten bis 2008 als weitestgehend ungefährlich für Bienen. Dann wurde festgestellt, dass sich Pestizidstaub von behandeltem Saatgut abrieb, sich auf blühenden Pflanzen absetzte und zu massiven Schäden bei Bienen führte. Die Anwendung der meisten Pflanzenschutzmittel, die Neonikotinoide enthalten, wurde deshalb im Freiland verboten.
Das einzige Neonikotinoid, das noch regulär in Pflanzenschutzmitteln im Freiland zugelassen ist, ist Acetamiprid. Der Wirkstoff ist in 13 derzeit zugelassenen Pflanzenschutzmitteln enthalten, elf davon sind für Zierpflanzen im Haus- und Kleingartenbereich.
Die zwei Pflanzenschutzmittel, die nicht für den Gebrauch in Haus- und Kleingärten sind, sind vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit in Deutschland mit den Auflagen B4 (bienenungefährlich) und NN 410 (bestäuberschädigend) zugelassen worden. Weil sie die Kennzeichnung NN410 tragen, dürfen sie zukünftig nicht mehr in Naturschutzgebieten, Nationalparken, Nationalen Naturmonumenten, Naturdenkmälern und gesetzlich geschützten Biotopen im Sinne des §30 des Bundesnaturschutzgesetzes (ausgenommen Trockenmauern im Weinbau) angewendet werden.
In FFH-Gebieten, die nicht als Naturschutzgebiet, Nationalpark, Nationales Naturmonument oder Naturdenkmal ausgewiesen sind, gibt es Ausnahmeregelungen für den Gartenbau, Obst-und Weinbau, Ackerbau, Anbau von Hopfen und sonstige Sonderkulturen, zur Vermehrung von Saatgut und Pflanzgut. Dort dürfen die zwei zugelassenen Pflanzenschutzmittel mit dem neonikotinoiden Wirkstoff angewendet werden.
Welche Flächen sind von den Regelungen betroffen?
Der Deutsche Bauernverband (DBV) stellt fest, dass mit dem Insektenschutzpaket die Arbeit der Landwirt*innen auf mindestens 1,2 Millionen Hektar landwirtschaftlicher Flächen eingeschränkt wird. Der DBV behauptet außerdem, dass die Einschränkungen aus ideologischen Gründen geschehen würden und ohne Nutzen für den Naturschutz wären. Diese Zahlen sind jedoch komplett überspitzt, angesichts der Ausnahmen, die derzeit im ISG und der PfSchAnwV vorgesehen sind.
Die Regelungen sollen für Naturschutzgebiete, Nationalparks, Nationale Naturmonumente, Naturdenkmäler und in gesetzlich geschützte Biotope (ausgenommen Trockenmauern im Weinbau) im Sinne des §30 BNatSchG gelten. Außerdem werden die Regeln für Grünland in FFH-Gebieten gelten, da alle anderen Kulturen (Ackerland und alle Sonderkulturen) von den Verboten ausgenommen wurden.
In Naturschutzgebieten werden ungefähr 69.000 Hektar ackerbaulich und 1.000 Hektar durch Obstplantagen genutzt. Diese Flächen wären von den Einschränkungen betroffen.
Ungefähr 373.000 Hektar landwirtschaftlicher Fläche in Naturschutzgebieten, Biosphärenreservaten und Nationalparks werden als Grünland genutzt. Dazu kommen ungefähr. 542.000 Hektar Grünland in FFH-Gebieten.
Damit gelten die Regelungen auf circa 968.000 Hektar landwirtschaftlicher Fläche. Ein Großteil macht hier allerdings das Grünland aus (915.000 Hektar), auf dem nur sehr selten Pflanzenschutzmittel angewendet werden.
Bei einer Agrarfläche in Deutschland von 16,7 Millionen Hektar gelten die Regeln demnach auf 968.000 Hektar, das heißt auf circa 5,8 Prozent der Agrarfläche. Ohne Grünland sogar nur auf 0,3 Prozent (53.000 Hektar).
Quellen: Landnutzung nach deutschen Landschaftsmodell (BKG, 2016) und Schutzgebiete (BfN, 2016).
Werden die Fördermöglichkeiten für Naturschutzmaßnahmen durch die Änderungen ausgehebelt?
Laut Bundesregierung sollen Einschränkungen in Schutzgebieten mit zusätzlichen 180 Millionen Euro abgefangen werden. Obwohl medial oft anders dargestellt, gibt es zudem weiterhin Förderungsmöglichkeiten. Mit der FFH-Zulage nach Artikel 30 der ELER-Verordnung ist beispielsweise ein Erschwernisausgleich in Schutzgebieten möglich. Die Förderung im Rahmen dieser Maßnahme wird jährlich je Hektar landwirtschaftlicher Fläche oder Waldfläche zum Ausgleich zusätzlicher Kosten und Einkommensverlusten gewährt. Regelungen und Einschränkungen durch das ISG, das im Bundesnaturschutzgesetz verankert wird, können auch über §68 ausgeglichen werden.
Ein wichtiger Faktor für eine nachhaltigere Landwirtschaft ist aber insbesondere eine Agrarpolitik, die relevante Regelungen und Anreize so setzt, dass der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln minimiert und Landwirte bei konkreten Naturschutzmaßnahmen sowie nachhaltigem Wirtschaften unterstützt werden.
Bedeuten die Regelungen, dass es zu Enteignungen kommen wird?
Nein, durch die Regelungen im Insektenschutzgesetz (ISG) und der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung (PfSchAnwV) wird es nicht zu Enteignungen kommen. Die Verbote zu Biozidprodukten, Herbiziden und bestäubergefährdenden Insektiziden gelten in Naturschutzgebieten und sehr eingeschränkt in FFH-Gebieten. Einschränkungen sind, anders als im API vorgesehen, in Vogelschutzgebieten nicht vorgesehen.
Vor allem die Ausnahme von Ackerland und Sonderkulturen in FFH-Gebieten soll laut Regierung sicherstellen, dass die Bewirtschaftung dort nicht beeinträchtigt wird. Außerdem gelten Ausnahmeregelungen bei erheblichen Ernteeinbußen auch in Naturschutzgebieten.
Welche Maßnahmen wurden vom API nicht übernommen und sollten in die PfSchAnwV aufgenommen werden?
Refugialflächenansatz
Die PfSchAnwV befasst sich zwar mit Einschränkungen in Bezug auf die Anwendung bestimmter Pflanzenschutzmittel in ökologisch wertvollen Lebensräumen sowie in der Nähe zu Gewässern, eine deutliche Reduktion des Pestizideinsatzes muss allerdings nicht nur innerhalb der Schutzgebietskulisse sondern in der gesamten Landschaft erreicht werden. Ein wichtiger Ansatz, der sofort oder so bald wie möglich im Zuge einer erneuten Anpassung der PfSchAnwV mit aufgenommen werden muss, ist der im API genannte Refugialflächenansatz. Der Refugialflächenansatz sieht vor, die Anwendung von Breitbandherbiziden, sonstigen biodiversitätsschädigenden Herbiziden sowie biodiversitätsschädigenden Insektiziden davon abhängig zu machen, dass Rückzugsflächen auf und angrenzend an Anwendungsflächen vorhanden sind. Wie der NABU, erachtet laut API auch die Bundesregierung diesen Ansatz als geeignete Möglichkeit die negativen Auswirkungen bestimmter Pflanzenschutzmittel zumindest einigermaßen zu kompensieren. Der NABU fordert deshalb diesen Handlungsstrang gemäß API, Punkt 4.2 ohne weitere Verzögerungen gesetzlich zu normieren.
Verschärfte Anwendungsregelungen sowie Zulassungsauflagen
Gemäß API, Punkt 4.4 wird „der Bund bis 2021 seine bisherigen Maßnahmen zum Schutz der Umwelt und insbesondere der Insekten bei den Anwendungsregelungen verstärken und sicherstellen, dass bei der Zulassung von Pflanzenschutzmitteln dem Schutz von Nicht-Zielorganismen, der biologischen Vielfalt und des Ökosystems wirksam Rechnung getragen wird.“ Bisher sind dem NABU keine Anstrengungen bekannt, dass dieser Handlungspunkt Anwendung findet bzw. in irgendeiner Form rechtliche Verankerung findet. Vorgaben zu strengeren Anwendungsauflagen und Zulassungsverfahren müssen deshalb in der PfSchAnwV oder an anderer geeigneter Stelle und ohne weitere Verzögerungen gesetzlich zu normiert werden.
Einschränkung der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf Liegenschaften des Bundes
Wie bereits unter Punkt 7.1. der vorliegenden Auflistung benannt, verspricht das API laut Punkt 4.5, dass „der Bund ab 2020 auf seinen Liegenschaften auf die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln verzichten wird, soweit nicht zwingende Gründe sie erfordern, und sich dafür einsetzen, dass weitere Städte und Kommunen diesem Beispiel folgen.“ Bisher sind dem NABU keine Anstrengungen bekannt, dass dieser Handlungspunkt Anwendung findet bzw. in irgendeiner Form rechtliche Verankerung findet. Der NABU fordert deshalb, dass der Handlungspunkt 4.2 des API in der PfSchAnwV oder an anderer geeigneter Stelle ohne weitere Verzögerungen gesetzlich normiert wird. Dazu fordert der NABU vollzugsgeeignete Definitionen mit klarer Bezugnahme auf Herbizide, Insektizide und Fungizide sowie auf den räumlichen Umfang der Verbote.
Wie geht es weiter und was können wir tun?
Die Änderung der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung (PfSchAnwV) muss vom Bundesrat überprüft werden. Dieser stimmt der Verordnung entweder zu oder lehnt sie ab.
Das Insektenschutzgesetz muss zunächst durch den Bundestag beschlossen werden und bedarf danach der Zustimmung des Bundesrats. Die Verabschiedung sollte bis Juni 2021 erfolgen, damit das Gesetz noch in dieser Legislaturperiode in Kraft treten kann. Während des parlamentarischen Verfahrens kann der derzeit vorliegende Gesetzesentwurf aber noch verändert und somit weiter als ohnehin schon abgeschwächt werden. Veränderungen können darüber hinaus über den Bundesrat in das Gesetz eingebracht werden.
Unser Ziel muss deshalb sein, eine weitere Abschwächung des Insektenschutzgesetzes im Parlament zu verhindern, sodass das zu diesem Stand noch „bestmögliche Insektenschutzgesetz“ verabschiedet wird.
Auswahl an Literatur zum Insektenschwund:
