Source: Universitat HamburgLetztes Update: 17.06.21
Für die Durchführung der Präsenzlehrveranstaltung ist die Einhaltung der Schutz- und Hygienemaßnahmen zwingend erforderlich. Da sich die erforderlichen spezifischen Schutzmaßnahmen je nach Lehrveranstaltung zum Teil erheblich unterscheiden und mit der Stabsstelle Arbeitssicherheit und Umweltschutz entsprechend abgestimmt werden müssen, werden die Studierenden jeweils durch ihre Lehrenden über die Maßnahmen informiert.
Schutzmaßnahmen sind u.a.:
Eine Liste der Teilnehmenden wird geführt.
Die Anzahl der Anwesenden darf die Raumkapazität unter Corona-Nutzungsbedingungen nicht überschreiten und ist auf 100 Personen begrenzt.
Hygienemaßnahmen
Die Universität hat bereits umfassende Hygienemaßnahmen ergriffen. So wurden in den stark frequentierten Foyers aller Standorte der UHH Desinfektionsspender aufgestellt. Zudem wurden die Reinigungsintervalle für gemeinsam genutzte Räumlichkeiten, z. B. die Toiletten, verkürzt.
Zum Schutz vor Infektionen wird auf die allgemeine Husten- und Nies-Etikette sowie auf die Einhaltung der persönlichen Hygiene, insbesondere des regelmäßigen richtigen Händewaschens, hingewiesen. Zu anderen Personen ist ausreichend Abstand zu halten (mind. 1,5 Meter). Dies gilt auch für Warteschlangen und Menschenansammlungen, z.B. vor Aufzügen. Personen mit akuten Atemwegserkrankungen dürfen die Universität nicht betreten.
Plakate informieren bereits vor dem Betreten der Gebäude der UHH über die geltenden Hygieneregeln.
Im persönlichen Umgang der Mitarbeitenden und Studierenden untereinander sowie im Kundenkontakt sind Körperberührungen zu vermeiden. Rituale wie z. B. Händeschütteln und Umarmungen sind zu unterlassen. Entsprechende Hinweisschilder sind in den Liegenschaften der Universität flächendeckend verteilt.
Mund-Nasen-Schutz / Atemschutzmasken
In den Gebäuden der Universität herrscht grundsätzlich die Pflicht, einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz (MNS) oder eine Schutzmaske mit technisch höherem Schutzstandard zu tragen dies gilt auch am Arbeitsplatz, wenn sich mehr als eine Person im Raum aufhält. Während eines Vortrag kann die Maske vom Vortragenden abgelegt werden, etwa bei Referaten.
Vorsätzliche oder fahrlässige Verstöße gegen diese Maskenpflicht stellen eine Ordnungswidrigkeit gem. § 39 HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO dar und können mit einem Bußgeld geahndet werden.
Medizinische Masken mit vergleichbarem Standard sind ebenfalls zulässig. Die auf Verpackungen gelegentlich stehenden Kennzeichnungen „non medical use“ oder ähnliche gehen auf Exportbestimmungen einzelner Länder zurück, treffen aber keine Aussage über die Schutzwirkung der Masken und schließen eine Benutzung als medizinische Maske im Sinne der Eindämmungsverordnung nicht aus. Sterile Masken tragen den Aufdruck „steril“.
Personen, für die aufgrund einer Behinderung oder aus medizinischen Gründen das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes nicht möglich oder unzumutbar ist, sind von der Tragepflicht befreit. Sie sind jedoch angewiesen, in den Gebäuden der Universität ein Gesichtsvisier zu tragen.
Für besondere Tätigkeiten, für die das Tragen von Mund-Nasen-Schutz, Atemschutzmasken oder Einmalhandschuhen in einer spezifischen Gefährdungsbeurteilung vorgesehen ist, wird seitens der Dienststelle der personenbezogene Schutz bereitgestellt.
Auch während erforderlicher Pausen sind die Schutz- und Hygienemaßnahmen konsequent einzuhalten.
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Auswirkungen der Corona-Pandemie für Studierende
