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Auswirkungen der Corona-Pandemie für Mitarbeitende

Auswirkungen der Corona-Pandemie für Mitarbeitende

Source: Universitat HamburgLetztes Update: 19.04.21
Hygienemaßnahmen
Die Universität hat bereits umfassende Hygienemaßnahmen ergriffen. So wurden in den stark frequentierten Foyers aller Standorte der UHH Desinfektionsspender aufgestellt. Zudem wurden die Reinigungsintervalle für gemeinsam genutzte Räumlichkeiten, z. B. die Toiletten, verkürzt
Zum Schutz vor Infektionen wird auf die allgemeine Husten- und Nies-Etikette sowie auf die Einhaltung der persönlichen Hygiene, insbesondere des regelmäßigen richtigen Händewaschens, hingewiesen. Zu anderen Personen ist ausreichend Abstand zu halten (mind. 1,5 Meter). Dies gilt auch für Warteschlangen und Menschenansammlungen, z. B. vor Aufzügen. Personen mit akuten Atemwegserkrankungen dürfen die Universität nicht betreten.
Plakate informieren bereits vor dem Betreten der Gebäude der UHH über die geltenden Hygieneregeln.
Im persönlichen Umgang der Mitarbeitenden und Studierenden untereinander sowie im Kundenkontakt sind Körperberührungen zu vermeiden. Rituale wie z. B. Händeschütteln und Umarmungen sind zu unterlassen. Entsprechende Hinweisschilder sind in den Liegenschaften der Universität flächendeckend verteilt.
Mund-Nasen-Schutz / Atemschutzmasken
In den Gebäuden der Universität herrscht grundsätzlich die Pflicht, einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz (MNS) oder eine Schutzmaske mit technisch höherem Schutzstandard zu tragen, dies gilt auch am Arbeitsplatz, wenn sich mehr als eine Person im Raum aufhält.
Vorsätzliche oder fahrlässige Verstöße gegen diese Maskenpflicht stellen eine Ordnungswidrigkeit gem. § 39 HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO dar und können mit einem Bußgeld geahndet werden.
Seitens der Universität wird den Beschäftigten für den jeweiligen Arbeitstag beim Betreten der Gebäude ein medizinischer Mund-Nasen-Schutz bereitgestellt. Der MNS wird beim Betreten durch das Logenpersonal ausgehändigt. Beschäftigte, die in Gebäuden ohne Logenpersonal tätig sind, können sich den medizinischen MNS in benachbarten Gebäuden mit Logenpersonal oder an der Loge im Gebäude Von-Melle-Park 5 aushändigen lassen. Beschäftigten steht es frei, ihren privat erworbenen medizinischen MNS oder eine Schutzmaske mit technisch höherwertigem Schutzstandard zu tragen.
Medizinische Masken mit vergleichbarem Standard sind ebenfalls zulässig. Die auf Verpackungen gelegentlich stehenden Kennzeichnungen „non medical use“ oder ähnliche gehen auf Exportbestimmungen einzelner Länder zurück, treffen aber keine Aussage über die Schutzwirkung der Masken und schließen eine Benutzung als medizinische Maske im Sinne der Eindämmungsverordnung nicht aus. Sterile Masken tragen den Aufdruck „steril“.
Personen, für die aufgrund einer Behinderung oder aus medizinischen Gründen das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes nicht möglich oder unzumutbar ist, sind von der Tragepflicht befreit. Sie sind jedoch angewiesen, in den Gebäuden der Universität ein Gesichtsvisier zu tragen.
Für besondere Tätigkeiten, für die das Tragen von Mund-Nasen-Schutz, Atemschutzmasken oder Einmalhandschuhen in einer spezifischen Gefährdungsbeurteilung vorgesehen ist, wird seitens der Dienststelle der personenbezogene Schutz bereitgestellt.
Infrastrukturelles und technisches Gebäudemanagement, Werkstätten, RRZ im Außendienst
Für Arbeiten im Außendienst, die aus dem Infrastrukturellen und Technischen Gebäudemanagement, den technischen und wissenschaftlichen Werkstätten und aus dem RRZ in der Universität durchgeführt werden, gelten die in Anlage 12 der Dienstanweisung aufgeführten Schutzmaßnahmen und Handlungsanweisungen.
Büroarbeitsplätze mit und ohne Kundenkontakt
Für die verbliebenen Arbeitsplätze der Universität gilt das Abstandsgebot von mindestens 1,5 Metern. Bei gleichzeitiger Nutzung von Räumen durch mehrere Personen müssen pro Person mindestens 10 m² zur Verfügung stehen und es gilt durchgehend die Plicht zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes oder eine Schutzmaske mit technisch höherwertigem Schutzstandard.
Arbeitsplätze oder Betriebsmittel sollen nicht von mehreren Personen genutzt werden. Kann dies nicht ausgeschlossen werden, sind die Arbeitsplätze oder Betriebsmittel vor und nach der Nutzung vom jeweiligen Nutzer zu reinigen bzw. zu desinfizieren.
Vor Aufnahme der Tätigkeit ist eine Gefährdungsbeurteilung zu erstellen, deren Grundlagen zwischen der Stabsstelle Arbeitssicherheit und Umweltschutz und den jeweiligen Bereichen vorbereitet worden sind. Zu den Regelungen im Einzelnen siehe Anlage 4 der Dienstanweisung.
Erste-Hilfe-Leistungen
Für den Fall einer notwendigen Erste-Hilfe-Leistung sind nach Möglichkeit folgende Regeln einzuhalten.
Abstand halten, wenn möglich,
Einhalten der Husten- und Niesetikette und Handhygiene,
Anlegen von Atemschutzmaske (FFP Maske), Schutzbrille und Einweghandschuhen, die von der Stabsstelle Arbeitssicherheit und Umweltschutz den Ersthelferinnen und Ersthelfern zur Verfügung gestellt werden.
Sollte es Anzeichen gesundheitlicher Einschränkungen bei Kolleginnen oder Kollegen geben und Ersthelferinnen und Ersthelfer nicht verfügbar sein, rufen Sie bitte unter 112 den Notarzt.

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